Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Art und Weise der Kundgabe 1: nonverbale Meinungskundgabe
Art und Weise der Kundgabe 1: nonverbale Meinungskundgabe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Politikskeptiker P steht eine Stunde vor dem Eingang des Augsburger Rathauses und hält seinen Daumen nach unten. Er möchte dadurch seiner Kritik gegenüber der städtischen Politik Ausdruck verleihen. Oberbürgermeisterin O ist genervt und ruft die Polizei.
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Einordnung des Falls
Art und Weise der Kundgabe 1: nonverbale Meinungskundgabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) als Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form und Art der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mangels Äußerungscharakter fallen nonverbale Meinungsäußerungen aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das nonverbale Verhalten des P fällt in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Melanie 🐝
28.8.2021, 20:19:50
Ich liebe die Klausurhinweise. 🙏 🤓
QuiGonTim
1.2.2022, 23:32:16
Dito, gerne mehr davon. :)
CR7
20.7.2023, 15:33:37
Auch 1 Jahr später: Gerne mehr davon!