Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Art und Weise der Kundgabe 1: nonverbale Meinungskundgabe

Art und Weise der Kundgabe 1: nonverbale Meinungskundgabe

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Politikskeptiker P steht eine Stunde vor dem Eingang des Augsburger Rathauses und hält seinen Daumen nach unten. Er möchte dadurch seiner Kritik gegenüber der städtischen Politik Ausdruck verleihen. Oberbürgermeisterin O ist genervt und ruft die Polizei.

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Einordnung des Falls

Art und Weise der Kundgabe 1: nonverbale Meinungskundgabe

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) als Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form und Art der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung.

Ja!

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt die Vorbereitung der Meinungsbildung durch Information, die eigentliche Bildung sowie das "Haben" einer Meinung. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt zudem die Äußerung und Verbreitung der Meinung. Insbesondere als Meinungsäußerungsfreiheit entfaltet die Meinungsfreiheit ihre konstitutive Wirkung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Deshalb ist die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich irrelevant. Schreib in einem solchen Fall gern hin, dass die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG aufgezählten Modalitäten der Meinungskundgabe ("Wort, Schrift und Bild") lediglich beispielhaft sind.
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2. Mangels Äußerungscharakter fallen nonverbale Meinungsäußerungen aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Nein, das ist nicht der Fall!

In Anbetracht der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, ist grundsätzlich jede Form und Art der Meinungsäußerung geschützt. Gesten und nonverbalen Äußerungen kann ein wertendes Gewicht zukommen. Sie können deshalb auch Ausdruck einer Meinung sein. Zudem darf der Äußernde gerade diejenigen Umstände frei wählen, die seiner Meinungsäußerung die größte Wirkung verleihen (z.B. in Form eines "stillen Protests"). Deshalb sind auch nonverbale Meinungsäußerungen wie Gesten vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Wenn Du mit der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die offene Gesellschaft des GG argumentierst, sammelst Du Punkte!

3. Das nonverbale Verhalten des P fällt in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt sowohl das Bilden einer Meinung als auch Äußerung und Verbreitung der Meinung. Als Meinungsäußerungsfreiheit schützt sie grundsätzlich jede Form und Art der Meinungskundgabe. Indem P seinen Daumen nach unten hält, gibt er seine ablehnende Meinung gegenüber der städtischen Politik kund. Allein aus dieser nonverbalen Äußerung wird deutlich die geäußerte Kritik ersichtlich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Melanie 🐝

Melanie 🐝

28.8.2021, 20:19:50

Ich liebe die Klausurhinweise. 🙏 🤓

QUIG

QuiGonTim

1.2.2022, 23:32:16

Dito, gerne mehr davon. :)

CR7

CR7

20.7.2023, 15:33:37

Auch 1 Jahr später: Gerne mehr davon!


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