Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Art und Weise der Kundgabe: Plaketten
Art und Weise der Kundgabe: Plaketten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pazifistin P möchte ihrer Haltung im Unterricht Ausdruck verleihen. Deshalb kommt sie mit einer Anti-Kriegsplakette an ihrem T-Shirt in die Schule. Direktor D fürchtet sich vor möglichen kontroversen Auseinandersetzungen und erteilt einen Verweis.
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Einordnung des Falls
Art und Weise der Kundgabe: Plaketten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist für Meinungskundgaben eröffnet, unabhängig von der Art und Weise der Meinungskundgabe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Tragen von Symbolen und Zeichen, die Ausdruck einer Meinung sind, fällt in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Genau, so ist das!
3. Für das Tragen der Plakette der P ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
15.10.2022, 17:01:48
Würde Art. 5 I 1 Alt. 1 GG hier hinter Art. 4 I, II GG zurücktreten (Grundrechtskonkurrenz)?