Art und Weise der Kundgabe: Plaketten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pazifistin P möchte ihrer Haltung im Unterricht Ausdruck verleihen. Deshalb kommt sie mit einer Anti-Kriegsplakette an ihrem T-Shirt in die Schule. Direktor D fürchtet sich vor möglichen kontroversen Auseinandersetzungen und erteilt einen Verweis.

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Einordnung des Falls

Art und Weise der Kundgabe: Plaketten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) ist für Meinungskundgaben eröffnet, unabhängig von der Art und Weise der Meinungskundgabe.

Ja!

Die Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form und Art der Meinungskundgabe. Andernfalls wäre der Äußernde in der Wahl der Art der Kundgabe beschränkt. Dies widerspräche jedoch der für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Deshalb scheidet eine Beschränkung auf gewisse Kundgabeformen aus.Eine Schutzbereichsbeschränkung besteht jedoch in Fällen, in denen die Meinungskundgabe unfriedlich erfolgt.
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2. Das Tragen von Symbolen und Zeichen, die Ausdruck einer Meinung sind, fällt in den sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).

Genau, so ist das!

Da die Aufzählung der Kundgabeformen in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ("Wort, Schrift und Bild") nicht enumerativ, sondern exemplarisch ist, genießen auch Symbole und Zeichen den Schutz der Meinungsfreiheit. Sowohl Symbolen als auch Zeichen kann ein wertender Erklärungsinhalt innewohnen, der der Meinungskundgabe dient und funktional einer verbalen Meinungsäußerung entspricht. Im Leitfall zu dieser Frage hatte ein ehrenamtlicher Wahlhelfer während der Ausübung des Wahlehrenamtes eine Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? Nein danke" getragen und sich geweigert, diese abzulegen. Das dagegen verhängte Bußgeld sah das BVerfG als Verletzung der Meinungsfreiheit (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82).

3. Für das Tragen der Plakette der P ist der sachliche Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) eröffnet.

Ja, in der Tat!

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) schützt sowohl die Bildung einer Meinung als auch Äußerung und Verbreitung der Meinung. Als Meinungsäußerungsfreiheit schützt sie grundsätzlich jede Form und Art der Meinungskundgabe. Die in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG aufgezählten Modalitäten der Meinungskundgabe ("Wort, Schrift und Bild") sind lediglich beispielhaft. Durch das Tragen der Plakette bringt P ihre pazifistische Haltung zum Ausdruck. Der Plakette wohnt deshalb ein wertender Erklärungswert inne. Die Äußerungsform ist dabei irrelevant. Dass Direktor D eine Beeinträchtigung des Schulfriedens befürchtet, ist auf Schutzbereichsebene irrelevant. Der Schulfriede ist auf Rechtfertigungsebene im Rahmen der Abwägung als kollidierendes Verfassungsgut zu berücksichtigen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.10.2022, 17:01:48

Würde Art. 5 I 1 Alt. 1 GG hier hinter Art. 4 I, II GG zurücktreten (Grundrechtskonkurrenz)?


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