Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Allgemeine Leistungsklage (Regelungsanordnung)
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Allgemeine Leistungsklage (Regelungsanordnung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Landwirtin L hat einen Subventionsbescheid von der Gemeinde G erhalten. Als die Zahlungen fällig werden, zahlt G nicht. L hat mit Blick auf die anstehenden Zahlungen einige Investitionen getätigt. Sie benötigt die Auszahlung daher dringend.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit § 123 VwGO: Allgemeine Leistungsklage (Regelungsanordnung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nachdem sich L erfolglos an die Behörde gewendet hat, klagt sie. Statthafte Rechtsschutzform in der Hauptsache ist die allgemeine Leistungsklage.
Genau, so ist das!
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2. In Betracht kommt zudem vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Neben der Leistungsklage in der Hauptsache kommt für L zur Sicherung ihrer Rechte ein Antrag auf Sicherung des bestehenden Zustands nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO in Betracht.
Nein!
4. Eine vorläufige Regelung erscheint im Falle der L nötig, um wesentliche Nachteile von ihr abzuwenden.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Bioshock Energy
26.6.2024, 10:14:13
Hallo, Meiner Meinung nach ist hier eher die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO einschlägig, da der Leistungsanspruch bereits besteht und sogar fällig ist. Es wird daher keine Erweiterung des Rechtskreises begehrt, sondern die Erfüllung und somit die Sicherung eines bestehenden Anspruchs. Ich habe gelernt, dass bei bereits unstreitig bestehenden Zahlungsansprüchen die Sicherungsanordnung einschlägig ist. Falls ich komplett falsch liege und meine Ansicht unvertretbar ist, würde ich mich über Aufklärung und Argumente für die Regelungsanordnung freuen. Liebe Grüße
Pp2
14.7.2024, 12:17:03
Meiner Meinung nach ist die Sicherungsanordnung bei Zahlungsansprüchen dann einschlägig, wenn dieser Gefahr läuft vereitelt zu werden. Als Rechtsfolge kann aber nicht die Auszahlung verlangt werden. Daher die Regelungsanordnung (bei dann ausnahmsweiser Vorwegnahme der Hauptsache)
Linne_Karlotta_
12.8.2024, 15:55:01
Hallo ihr zwei. Danke für Eure Hinweise. Tatsächlich kommt es hier ganz auf das konkrete Rechtsschutzbegehren an. Liegt der Grund für einen Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO darin, dass der Inhaber des Zahlungsanspruchs befürchtet, dieser würde vereitelt werden, so kommt in der Tat die Sicherungsanordnung in Betracht. Sie ist quasi das öffentlich-rechtliche Gegenstück zum Arrest (§§ 916ff. ZPO). Diese Falllkonstellation ist aber – zumindest für die Prüfungssituation – eher irrelevant. Denn wegen der allgemeinen Leistungsfähigkeit des Staates wird die Begründetheit des Anspruchs i.d.R. an dem glaubhaft zu machenden Anordnungsgrund scheitern. Anders als im Zivilrecht besteht hier nämlich grundsätzlich nicht die Gefahr, dass die
Geldforderung des Bürgers vereitelt wird, weil der Staat zeitnah zahlungsunfähig wird. Siehe hierzu auch: Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 123 Rn. 55. Das Rechtsschutzbegehren in dem hier abgebildeten Fall liegt dagegen darin, dass die Anspruchsinhaberin auf eine zeitnahe Erfüllung des Zahlungsanspruchs angewiesen ist. Der Anordnungsgrund liegt damit nicht in einer befürchteten Vereitelung des Zahlungsanspruchs, sondern in einem befürchteten finanziellen Ruin der Anspruchsinhaberin. Dies kann nur dadurch vermieden werden, dass sie das
Geldtatsächlich (vorläufig) erhält. Dafür ist eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) notwendig. Die einstweilige Sicherung des Anspruchs würde nämlich gerade nicht dazu führen, dass L das
Geldtatsächlich erhält und würde ihr also in dieser Situation nicht weiterhelfen. Ein ähnliches Beispiel aus der Praxis ist die einstweilige Gewährung von Ausbildungsförderung. Siehe hierzu auch: Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 123 Rn. 57. In solchen Fällen ist dann noch zu prüfen, ob die Vorwegnahme der Hauptsache durch die Auszahlung des
Geldes ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Das kann dann angenommen werden, wenn ansonsten irreparable Schäden eintreten würden. Ein glaubhaft gemachter finanzieller Ruin wird hierfür wohl genügen. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team