Verbrauch fremder Sache

4. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kettenraucher K ist geizig. In dem verzweifelten Versuch, sein Laster zu befriedigen und dabei aber nicht weiter Geld auszugeben, stiehlt er seinem Freund F unbemerkt eine Packung Zigaretten. Die Zigaretten raucht K innerhalb kürzester Zeit alle weg.

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Einordnung des Falls

Verbrauch fremder Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

F war Eigentümer der Zigaretten. K hat die Zigaretten gestohlen und hatte auch kein Besitzrecht iSd § 986 BGB. Allerdings sind die Zigaretten nicht mehr da. Es besteht also kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (mehr). K kann sie also nicht nach § 985 BGB herausgeben.
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2. K hat Besitz an den Zigaretten erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Bereicherungsgegenstand bei der Eingriffskondiktion ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Hierbei kommt es nicht auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit an. K hat tatsächliche Sachherrschaft und damit Besitz an den Zigaretten erlangt.

3. K hat den Besitz an den Zigaretten durch Leistung erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. F hat weder bewusst, noch zweckgerichtet Ks Vermögen gemehrt. Eine Leistung des F an K ist somit nicht ersichtlich.

4. K hat die Zigaretten „in sonstiger Weise“ erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt sich nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion. Eine Leistung des F an S ist somit nicht ersichtlich. S hat die Zigaretten „in sonstiger Weise“ erlangt.

5. Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ ist erfüllt, wenn ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegt.

Ja!

Eingriff bedeutet nach der herrschenden Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts. Es ist also auf die Rechtsposition, um die es bereicherungsrechtlich geht, abzustellen. Diese muss von der Rechtsordnung dem Gläubiger zur ausschließlichen Verfügung zugewiesen wird. Deutlich wird dies nochmal am Beispiel des Eigentums (§ 903 S. 1 BGB). Die Rechtsordnung weist hier dem Eigentümer sämtliche denkbaren Nutzungsmöglichkeiten der Sache zu. Wer in das Eigentum eingreift, begeht einen Eingriff iSd § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

6. Es liegt ein Eingriff in ein fremdes Recht vor.

Genau, so ist das!

Eingriff bedeutet nach der herrschenden Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts. Die Rechtsposition, um die es hier geht ist das Eigentum (§ 903 S. 1 BGB). Das Eigentum weist jegliche Nutzungsmöglichkeiten ausschließlich dem Eigentümer zu, also auch den Verbrauch (also das Rauchen der Zigaretten). K hat durch den Verbrauch in die Nutzungsmöglichkeiten von Fs Eigentum eingegriffen. Ein Eingriff liegt vor.

7. Ks Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Bereicherung des Bereicherungsschuldner ist ohne Rechtsgrund, wenn dem Schuldner kein Behaltensgrund zusteht. Es gibt gesetzliche und vertraglich Bereicherungsgründe. Gesetzliche Behaltensgründe, wie etwa der gutgläubige Erwerb, kommen nicht in Betracht. Auch ist kein vertraglicher Behaltensgrund ersichtlich. Ks Bereicherung war somit ohne Rechtsgrund.

8. K hat die Zigaretten in natura herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).

Nein!

Grundsätzlich ist die Rechtsfolge des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Herausgabe der Bereicherung. S kann die Zigaretten aber nicht mehr in natura herausgeben. Allerdings haftet er nach § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz. Er hat also den Wert der Zigaretten herauszugeben. Auch ist K nicht etwa entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB), da er durch den Verbrauch der Zigaretten des F eigene Aufwendungen erspart hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BAL

Balthi

29.1.2023, 11:04:20

Hey, ich bin etwas verwirrt, handelt es sich vorliegend nicht um den Fall der EBV nach §§ 989, 990 I alternativ nach § 992? Es lag eig zunächst eine

Vindikationslage

vor?

Alicia Helena

Alicia Helena

30.1.2023, 22:39:30

In der Tat lag zwischenzeitlich wohl ein EBV vor. Allerdings unterfällt der Verbrauch der Sachsubstanz nicht dem EBV, sodass eine

Sperrwirkung

bezüglich den 812ff. nicht besteht

Alicia Helena

Alicia Helena

30.1.2023, 22:45:22

Bzw ich habe mich blöd ausgedrückt .. als SE könnte man den Anspruch wohl geltend machen. Allerdings geht es hier um WERTersatz, der nicht vom EBV umfasst ist. Das heißt, der Anspruch ist neben 987ff anwendbar

VALA

Vanilla Latte

21.7.2024, 02:28:12

Ist BereicherungsR nicht idR auch bei EBV gesperrt ausser 816?

QUAR

Quarklo

13.8.2024, 20:21:52

Im Rahmen seines Anwendungsbereichs sperrt das EBV das

Bereicherungsrecht

. Hier geht es um Wertersatz für den Verbrauch der Sache. Dieser ist nicht im EBV geregelt. Folglich gibt es auch keine

Sperrwirkung

. Der Wertersatzanspruch tritt hier an die Stelle des untergangenen § 985 (der vom Zeitpunkt des Diebstahls bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs bestand)

Eileen 🦊

Eileen 🦊

22.6.2023, 13:38:37

Kleine Bemerkung: In der Frage, ob es sich um eine Leistungskondiktion handelt, wird 812 I 1 Alt. 2 zitiert. Danke für eure Arbeit! Die App ist sehr hilfreich 💛

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 12:30:31

Hallo Eileen112358, danke für die Rückmeldung - es freut uns, dass du damit so gut lernen kannst :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

7.9.2023, 22:46:13

Liegt hier durch den Konsum der Zigaretten nicht eher ein Fall von gesetzlichem Eigentumserwerb durch Vermischung § 948 vor, sodass eigentlich § 951 einschlägig ist?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 12:36:55

Hallo evanici, beachte, dass bei § 948 BGB eine Vermischung und Vermengung BEWEGLICHER SACHEN miteinander gemeint ist (etwa wenn Münzen ist die Kasse gelegt werden nebst anderen Münzen!). Die „Verbindung“ bzw. Verbrauch von beweglichen Sachen durch Menschen ist hiermit nicht gemeint. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Füller § 948 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HAN

hannabuma

24.10.2023, 12:25:28

Unter welchem Prüfungspunkt stellt man hier im Rahmen des § 985 BGB fest, dass kein EBV mehr besteht, weil die Zigaretten nicht mehr da sind? Unter dem Punkt „Besitz“? Bin etwas verwirrt, da ja anfangs ein EBV besteht, welches erst durch das Rauchen der Zigaretten entfällt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.10.2023, 13:47:34

Hallo hannabuma, danke für deine Frage! Der § 985 BGB prüft ja grundsätzlich erstmal die Merkmale eines EBV im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens ab. Andere EBV-Normen (die in diesem Fall nicht geprüft werden) setzen an dem Zeitpunkt der schädigenden/das Eigentum beeinträchtigenden Handlung an. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HAN

hannabuma

25.10.2023, 16:55:33

Alles klar, vielen Dank für die schnelle Antwort!


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