Verbrauch fremder Sache

4. April 2025

26 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kettenraucher K ist geizig. In dem verzweifelten Versuch, sein Laster zu befriedigen und dabei aber nicht weiter Geld auszugeben, stiehlt er seinem Freund F unbemerkt eine Packung Zigaretten. Die Zigaretten raucht K innerhalb kürzester Zeit alle weg.

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Einordnung des Falls

Verbrauch fremder Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

F war Eigentümer der Zigaretten. K hat die Zigaretten gestohlen und hatte auch kein Besitzrecht iSd § 986 BGB. Allerdings sind die Zigaretten nicht mehr da. Es besteht also kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (mehr). K kann sie also nicht nach § 985 BGB herausgeben.
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2. K hat Besitz an den Zigaretten erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Bereicherungsgegenstand bei der Eingriffskondiktion ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Hierbei kommt es nicht auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit an. K hat tatsächliche Sachherrschaft und damit Besitz an den Zigaretten erlangt.

3. K hat den Besitz an den Zigaretten durch Leistung erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. F hat weder bewusst, noch zweckgerichtet Ks Vermögen gemehrt. Eine Leistung des F an K ist somit nicht ersichtlich.

4. K hat die Zigaretten „in sonstiger Weise“ erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt sich nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion. Eine Leistung des F an S ist somit nicht ersichtlich. S hat die Zigaretten „in sonstiger Weise“ erlangt.

5. Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ ist erfüllt, wenn ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegt.

Ja!

Eingriff bedeutet nach der herrschenden Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts. Es ist also auf die Rechtsposition, um die es bereicherungsrechtlich geht, abzustellen. Diese muss von der Rechtsordnung dem Gläubiger zur ausschließlichen Verfügung zugewiesen wird. Deutlich wird dies nochmal am Beispiel des Eigentums (§ 903 S. 1 BGB). Die Rechtsordnung weist hier dem Eigentümer sämtliche denkbaren Nutzungsmöglichkeiten der Sache zu. Wer in das Eigentum eingreift, begeht einen Eingriff iSd § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

6. Es liegt ein Eingriff in ein fremdes Recht vor.

Genau, so ist das!

Eingriff bedeutet nach der herrschenden Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts. Die Rechtsposition, um die es hier geht ist das Eigentum (§ 903 S. 1 BGB). Das Eigentum weist jegliche Nutzungsmöglichkeiten ausschließlich dem Eigentümer zu, also auch den Verbrauch (also das Rauchen der Zigaretten). K hat durch den Verbrauch in die Nutzungsmöglichkeiten von Fs Eigentum eingegriffen. Ein Eingriff liegt vor.

7. Ks Bereicherung war ohne Rechtsgrund iSd Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Bereicherung des Bereicherungsschuldner ist ohne Rechtsgrund, wenn dem Schuldner kein Behaltensgrund zusteht. Es gibt gesetzliche und vertraglich Bereicherungsgründe. Gesetzliche Behaltensgründe, wie etwa der gutgläubige Erwerb, kommen nicht in Betracht. Auch ist kein vertraglicher Behaltensgrund ersichtlich. Ks Bereicherung war somit ohne Rechtsgrund.

8. K hat die Zigaretten in natura herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB).

Nein!

Grundsätzlich ist die Rechtsfolge des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Herausgabe der Bereicherung. S kann die Zigaretten aber nicht mehr in natura herausgeben. Allerdings haftet er nach § 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz. Er hat also den Wert der Zigaretten herauszugeben. Auch ist K nicht etwa entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB), da er durch den Verbrauch der Zigaretten des F eigene Aufwendungen erspart hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BAL

Balthi

29.1.2023, 11:04:20

Hey, ich bin etwas verwirrt, handelt es sich vorliegend nicht um den Fall der EBV nach §§ 989, 990 I alternativ nach § 992? Es lag eig zunächst eine

Vindikationslage

vor?

Alicia Helena

Alicia Helena

30.1.2023, 22:39:30

In der Tat lag zwischenzeitlich wohl ein EBV vor. Allerdings unterfällt der Verbrauch der Sachsubstanz nicht dem EBV, sodass eine

Sperrwirkung

bezüglich den 812ff. nicht besteht

Alicia Helena

Alicia Helena

30.1.2023, 22:45:22

Bzw ich habe mich blöd ausgedrückt .. als SE könnte man den Anspruch wohl geltend machen. Allerdings geht es hier um

WERTersatz

, der nicht vom EBV umfasst ist. Das heißt, der Anspruch ist neben 987ff anwendbar

VALA

Vanilla Latte

21.7.2024, 02:28:12

Ist

Bereicherung

sR nicht idR auch bei EBV gesperrt ausser 816?

QUAR

Quarklo

13.8.2024, 20:21:52

Im Rahmen seines Anwendungsbereichs sperrt das EBV das

Bereicherung

srecht. Hier geht es um

Wertersatz

für den Verbrauch der Sache. Dieser ist nicht im EBV geregelt. Folglich gibt es auch keine

Sperrwirkung

. Der

Wertersatz

anspruch tritt hier an die Stelle des untergangenen § 985 (der vom Zeitpunkt des Diebstahls bis zum Zeitpunkt des Verbrauchs bestand)

paulmachtexamen

paulmachtexamen

1.1.2025, 21:45:25

Ich verstehe noch nicht so ganz die Differenzierung zwischen

Schadensersatz

und

Wertersatz

. In meinen Augen kann man hier sehr gut vertreten, dass ein SE vorliegt. Das hätte zur Folge, dass EBV einschließlich

Sperrwirkung

(+). Und im Rahmen des SE-Anspruchs aus EBV ist dann der

Wertersatz

für den Untergang der Sache zu leisten. Und genau das regelt doch das EBV oder was übersehe ich hier?

HARD

hardymary

31.3.2025, 14:00:10

@[paulmachtexamen](210803) du übersiehst den Sonderfall, wenn das

Bereicherung

srecht auf den

Wertersatz

der Sache gerichtet ist (Ähnlich beim Jungbullen Fall). Zwar wird im Endeffekt die gleiche Summe an

Geld

bezahlt (sodass es unlogisch erscheint), allerdings gibt es einen systematischen Unterschied zwischen

Wertersatz

und

Schadensersatz

. Weil

Schadensersatz

im EBV geregelt ist, ist der § 823 I auf SE so gut wie immer ausgeschlossen. Weil Nutzungsersatz im EBV geregelt ist, dürfen Nutzungen nach § 812 ff nicht herausverlangt werden. Anders ist es beim

Wertersatz

: Dieser ist nicht im EBV geregelt und darf somit nach § 812 geltend gemacht werden. Die Besonderheit bei

Wertersatz

einer Sache ist, dass sie AN DIE STELLE der Sache tritt. Der § 812 setzt also den Anspruch aus § 985 fort, den der Eigentümer im letzten Moment vor Verbrauch hätte geltend machen können, auch neben einem Anspruch aus §§ 987 ff. Deswegen darf man hier auch neben dem EBV

Wertersatz

geltend machen :)

Eileen 🦊

Eileen 🦊

22.6.2023, 13:38:37

Kleine Bemerkung: In der Frage, ob es sich um eine

Leistungskondiktion

handelt, wird 812 I 1 Alt. 2 zitiert. Danke für eure Arbeit! Die App ist sehr hilfreich 💛

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.6.2023, 12:30:31

Hallo Eileen112358, danke für die Rückmeldung - es freut uns, dass du damit so gut lernen kannst :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

EVA

evanici

7.9.2023, 22:46:13

Liegt hier durch den Konsum der Zigaretten nicht eher ein Fall von gesetzlichem Eigentumserwerb durch Vermischung § 948 vor, sodass eigentlich

§ 951

einschlägig ist?

LELEE

Leo Lee

8.9.2023, 12:36:55

Hallo evanici, beachte, dass bei §

948 BGB

eine Vermischung und Vermengung BEWEGLICHER SACHEN miteinander gemeint ist (etwa wenn Münzen ist die Kasse gelegt werden nebst anderen Münzen!). Die „Verbindung“ bzw. Verbrauch von beweglichen Sachen durch Menschen ist hiermit nicht gemeint. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Füller § 948 Rn. 2 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HAN

hannabuma

24.10.2023, 12:25:28

Unter welchem Prüfungspunkt stellt man hier im Rahmen des § 985 BGB fest, dass kein EBV mehr besteht, weil die Zigaretten nicht mehr da sind? Unter dem Punkt „B

esi

tz“? Bin etwas verwirrt, da ja anfangs ein EBV besteht, welches erst durch das Rauchen der Zigaretten entfällt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.10.2023, 13:47:34

Hallo hannabuma, danke für deine Frage! Der § 985 BGB prüft ja grundsätzlich erstmal die Merkmale eines EBV im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens ab. Andere EBV-Normen (die in diesem Fall nicht geprüft werden) setzen an dem Zeitpunkt der schädigenden/das Eigentum beeinträchtigenden Handlung an. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

HAN

hannabuma

25.10.2023, 16:55:33

Alles klar, vielen Dank für die schnelle Antwort!

paulmachtexamen

paulmachtexamen

1.1.2025, 21:49:08

Warum besteht hier denn kein Anspruch aus EBV (990 I, 989). Dass die Sache untergegangen ist, ist zwar für den 985 relevant, doch aber nicht für den SE-Anspruch aus EBV. Hierfür muss das EBV ja nur zum

schaden

sbegründenden Zeitpunkt vorliegen. Und als er die Zigaretten geraucht hat, bestand in meinen Augen sehr wohl ein EBV. Übersehe ich hier etwas?

AS

as.mzkw

12.3.2025, 09:13:36

Sehe ich auch so @[paulmachtexamen](210803). Kann das jemand bitte erklären?

HARD

hardymary

31.3.2025, 13:54:36

@[paulmachtexamen](210803) @[as.mzkw](244917) ich denke es besteht ein EBV und damit auch ein SE aus §§ 989, 990 I. Hier geht es aber um

Bereicherung

srecht und deswegen haben sie wohl nur den § 812er Anspruch geprüft. Auch ist dann der

Bereicherung

sanspruch aus § 812 I 1 Alt.2 nicht durch das EBV nach § 993 I aE gesperrt, weil dieser ja nicht auf SE gerichtet ist, sondern auf

Wertersatz

.

Wertersatz

ist nicht geregelt im EBV und deswegen greift die

Sperrwirkung

nicht. Mit anderen Worten fungiert der § 812 I 1 Alt.2 hier als Rechtfortwirkungsanspruch des § 985 und steht neben dem SE aus §§ 989, 990.

Josef K.

Josef K.

31.3.2025, 14:03:03

Danke @[hardymary](202321). Fände es gut, wenn das in der Aufgabe als Vertiefung erwähnt wird. Im EBV-Skript von Lorenz steht genau das, was Du dazu meintest: "Hinsichtlich

bereicherung

srechtlicher Ansprüche: aa) Grundsatz: §§ 987 ff. hinsichtlich

Schadensersatz

und Nutzungsherausgabe abschließend. bb) Daraus folgt, daß

Wertersatz

ansprüche (§ 818 II) als Ersatz für die Einverleibung der Sachsubstanz in das eigene Vermögen neben §§ 987 ff. anwendbar sind, da sie weder

Schadensersatz

- noch Nutzungsherausgabeansprüche darstellen (Staudinger-Gursky vor §§ 987-993 Rz. 32, 34; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, § 74 I 2 a). Anwendbar neben §§ 989, 990 sind daher: (1) § 816 I 1 bei Sachveräußerung; [!] (2) § 812 I 1 2. Alt. bei Sachverbrauch; (3) §§ 812 I 1 2. Alt., 951 I bei Untergang der Sache durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (§§ 946 ff.)"


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