Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Nichtleistungskondiktion: das äußere Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht erfasst
Nichtleistungskondiktion: das äußere Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht erfasst
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (34.639 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B besitzt Ferienwohnungen. Um zu zeigen, wie gut sich diese in die idyllische Landschaft einfügen, fotografiert B für die Anzeige von der Straße aus auch die umliegenden Häuser inklusive As Haus. A möchte nicht, dass sein Haus ohne Zustimmung fotografiert wird.
Diesen Fall lösen 78,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nichtleistungskondiktion: das äußere Erscheinungsbild einer Sache vom Zuweisungsgehalt des Eigentums nicht erfasst
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion könnten erfüllt sein (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. B hat die Aufnahmen durch Leistung erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. B hat die Aufnahmen „in sonstiger Weise“ erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Genau, so ist das!
5. Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ ist erfüllt, wenn ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegt.
Ja, in der Tat!
6. Der Eigentümer hat rechtliche und tatsächliche Macht, Fotografien von in seinem Eigentum stehenden Sachen zu unterbinden (vgl. § 59 UrhG).
Nein!
7. A ist in seinen Nutzungsmöglichkeiten seines Eigentums durch das Fotografieren eingeschränkt. Es liegt ein Eingriff iSd § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Eine Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) scheidet aus.
Ja, in der Tat!
9. Dem Eigentümer steht ein Anspruch auf Unterlassung der Störung seines Eigentums zu (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
5.1.2022, 23:56:03

Lukas_Mengestu
6.1.2022, 09:25:32
Klasse, das haben wir direkt ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
bayilm
20.1.2024, 13:46:58
Es hat nicht unmittelbar mit dem Thema zu tun, aber in der Vergangenheit haben doch vor allem in Deutschland Leute gegen Google geklagt und verlangt, dass ihre Bilder nicht per Streetview sichtbar sein sollen. Wahrscheinlichkeit lief das über eine
Unterlassungsklage, aber warum wird dann hier die Einschlägigkeit verneint?

Juraganter
10.12.2024, 14:39:49
Ironischerweise haben sich in einem Fall Gegner von Google Maps vor ihrem Haus ablichten lassen und das Bild in der Zeitung und online veröffentlichen lassen ... Wenn ich damals noch die Berichterstattung richtig im Kopf habe war es damals so, dass Google freiwillig eingelenkt hatte und Betroffenen die Möglichkeit gab, als Reaktion auf die massive Kritik, der Veröffentlichung zu widersprechen bzw. die bereits veröffentlichten Bilder nachträglich unkenntlich zu machen.
bitte helfen sie mir
11.11.2024, 12:05:30
Kann man auch vertreten, dass durch das Wissen das man fotgrafiert wurde und somit in Zukunft auch fotografiert werden könnte, ein Zwang entsteht, dass man sich auf seinem Grundstück nicht mehr so frei ausleben kann, wie man möchte, aus Angst dabei fotografiert zu werden und so ein
Eingriffin das Eigentum vorliegt, weil man das Grundstück nicht mehr so benutzen kann, wie man will?

Sebastian Schmitt
13.11.2024, 12:48:31
Hallo @[bitte helfen sie mir](269124), ich würde nicht pauschal ausschließen, dass man das in bestimmten Fällen so vertreten kann, zumal gerade das
BereicherungsR oft recht wertungsabhängig ist. In unserem Fall sprechen mE aber die Anhaltspunkte in der Sachverhaltsdarstellung und die Zeichnung klar dagegen. B fotografiert hier mit ausreichendem Abstand von der öffentlich zugänglichen Straße aus. Er fotografiert nicht einmal gezielt das Haus des A, sondern will lediglich die Umgebung und in erster Linie seine Ferienwohnungen zeigen. Das spricht im Übrigen auch dafür, dass es sich nur um einmalige, jedenfalls nicht regelmäßig und häufig wiederkehrende Aufnahmen handelt. All das gilt erst Recht vor dem Hintergrund des § 59 I UrhG, nach dem gewisse Einschränkungen eben hinzunehmen sind. Fühlt sich A hier "wie auf dem Präsentierteller", kann er das tun, was Leute üblicherweise tun, wenn sie Sichtschutz auf ihrem Grundstück wollen: Zäune und Mauern bauen sowie Hecken anpflanzen. Mit einem gewissen Rest an Unannehmlichkeit durch eventuelle Foto-/Filmaufnahmen muss er leben, soweit § 59 I UrhG eben reicht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team