Öffentliches Recht

Völkerrecht

Umweltvölkerrecht

Schädigungsverbot II: Kein Nachbarstaat

Schädigungsverbot II: Kein Nachbarstaat

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schweinchenstaat S entsorgt giftige Abwässer in seinen Flüssen, die Wiederaufbereitung ist S zu aufwändig. Durch die Giftstoffe werden auch Mangrovenwälder des flussabwärts gelegenen Staates F in Mitleidenschaft gezogen. S meint, mangels Nachbarschaft zu F sei das egal.

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Einordnung des Falls

Schädigungsverbot II: Kein Nachbarstaat

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das völkerrechtliche Schädigungsverbot bezweckt einen schonenden Ausgleich zwischen territorialer Integrität und territorialer Souveränität mehrerer Staaten.

Ja!

Bei Schädigungen grenzübergreifender Ressourcen verletzt der schädigende Staat in Ausübung seiner territorialen Souveränität die territoriale Integrität eines anderen Staates. Damit besteht eine Kollision der Souveränitätsausübung verschiedener Staaten. Einen Ausgleich dieser kollidierenden Rechte bezweckt das Verbot der erheblichen grenzüberschreitenden Umweltschädigung (kurz Schädigungsverbot). Als Geburtsstunde des Schädigungsverbots gilt der Trail-Smelter-Schiedsspruch von 1938, den die Völkerrechtspraxis bestätigend rezipiert. Der IGH hat die gewohnheitsrechtliche Geltung des Schädigungsverbots wiederholt anerkannt (z.B. im Corfu-Channel-Urteil oder Nuklearwaffen-Gutachten). Bestätigende Staatenpraxis kommt zum Ausdruck in Prinzip 21 der Stockholm-Deklaration und Grundsatz 2 der Rio-Deklaration.
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2. Das Schädigungsverbot gilt nur zwischen Nachbarstaaten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltschädigungen greift nicht nur zwischen Staaten, die sich Grenzen teilen. Denn Umweltbelastungen beschränken sich nicht auf Gebietsnachbarn, sodass territoriale Integrität und Souveränität auch von anderen Staaten als Gebietsnachbarn kollidieren können. Der Telos des Schädigungsverbots gebietet daher eine Anwendung auch auf diese. Dies kommt auch in Prinzip 21 der Stockholm-Deklaration oder Prinzip 2 der Rio-Deklaration zum Ausdruck: "environment of other States or of areas beyond the limits of national jurisdiction".

3. S verletzt gegenüber F das Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltschädigungen.

Ja, in der Tat!

Das Verbot der erheblichen grenzüberschreitenden Umweltschädigungen ist mit jeder negativen und grenzüberschreitenden Einwirkung auf die Umwelt verletzt, die die territoriale Integrität des belasteten Staates unzumutbar beeinträchtigt. Die Schäden an den Mangrovenwälder stellen eine grenzüberschreitende Umweltschädigung dar. Ihnen steht eine bloße Aufwandsersparnis zugunsten des S gegenüber, sodass diese dem F bereits mangels berechtigter Interessen auf Seiten von S nicht zumutbar sind. Damit verletzt S gegenüber F das Schädigungsverbot. Welche Folgen die Verletzung der Schädigungsverbots hier nach sich zieht, richtet sich wiederum nach den Grundsätzen der Staatenverantwortlichkeit.
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