(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Dreipersonenverhältnis


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Klassisches Klausurproblem

Der unerkannt geisteskranke G verkauft sein Lastenrad an V, der von der Krankheit nichts weiß. V verkauft das Lastenrad anschließend an den gutgläubigen K, wobei der Kaufvertrag nichtig ist. K vermietet das Fahrrad für einige Tage an M. G verlangt von K Herausgabe und Nutzungsersatz.

Einordnung des Falls

(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Dreipersonenverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat gegen K einen Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn die Voraussetzungen des § 988 BGB vorliegen.

Ja!

Die Voraussetzungen für einen Nutzungsersatzanspruch aus § 988 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer, (3) unentgeltlicher Besitzerwerb und (4) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers.

2. Es bestand eine Vindikationslage zwischen G und K.

Genau, so ist das!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. G war Eigentümer des Lastenrades. Da er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, konnte er das Eigentum nicht wirksam übertragen. Auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, da bei Besitzaufgabe durch Geschäftsunfähige ein Abhandenkommen vorliegt. K war Besitzer. Mangels wirksamen Vertragsverhältnisses besteht auch kein Besitzrecht zugunsten des K. Die Vindikationslage bestand.

3. Hat K Nutzungen gezogen?

Ja, in der Tat!

Nutzungen sind nach § 100 BGB Früchte iSd § 99 BGB sowie Gebrauchsvorteile. Früchte wiederum sind die Erzeugnisse einer Sache. Die von M gezahlte Miete ist als Rechtsfrucht eine Nutzung nach §§ 99 Abs. 3, 100 BGB.

4. Es ist umstritten, nach welchen Vorschriften sich ein Nutzungsersatzanspruch des Eigentümers bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb richtet.

Ja!

Nach dem Wortlaut des § 993 Abs. 1 aE BGB hätte der Eigentümer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn - wie hier - nicht nur das Verfügungssgeschäft, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sind. Wäre dagegen lediglich das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, läge kein EBV vor und der Eigentümer könnte Nutzungsersatzansprüche nach §§ 812 ff. BGB geltend machen. Dies wird als unbillig und widersprüchlich erachtet. Die Rechtsprechung wendet daher beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb den § 988 BGB analog an, wodurch die §§ 818 ff. BGB über die Verweisung anwendbar sind. Die herrschende Lehre(h.L.) hingegen nimmt eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE BGB vor. Lediglich die Eingriffskondiktion soll gesperrt sein, nicht dagegen die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

5. Nach der Rechtsprechung kann G von K Nutzungsersatz verlangen.

Genau, so ist das!

Wendet man mit der Rspr. § 988 BGB analog und durch die Verweisung die §§ 818 ff. BGB an, hat G grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen K. Zwar ist K in Höhe des gezahlten Kaufpreises entreichert, diese Entreicherung ist allerdings bei § 818 Abs. 3 BGB nicht zu berücksichtigen.

6. Nach der hL kann G von K Nutzungsersatz verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Nimmt man mit der Literatur eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE BGB vor und wendet die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB) direkt an, so scheidet ein Anspruch aus. Denn den Besitz an dem Fahrrad erhielt K durch Leistung des V, nicht durch G. Aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion kann G sich nur an V halten und V wiederum an K. Der gutgläubige Besitzer wäre damit vor einem direkten Durchgriff geschützt.

7. Hat K das Lastenfahrrad unentgeltlich erworben?

Nein!

Ein unentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn der Besitzer eine Gegenleistung für den Erwerb weder versprochen noch erbracht hat.K hat für das Fahrrad an V den Kaufpreis entrichtet und den Besitz am Fahrrad somit nicht unentgeltlich erworben. Da der zugrundeliegende Kaufvertrag nichtig war, handelt es sich dabei vielmehr um einen rechtsgrundlosen Besitzerwerb.

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