(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Dreipersonenverhältnis
[...Wird geladen]Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen
unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tags
Klassisches Klausurproblem
Der unerkannt geisteskranke G verkauft sein Lastenrad an V, der von der Krankheit nichts weiß. V verkauft das Lastenrad anschließend an den gutgläubigen K, wobei der Kaufvertrag nichtig ist. K vermietet das Fahrrad für einige Tage an M. G verlangt von K Herausgabe und Nutzungsersatz.
Einordnung des Falls
(P) Nutzungsersatz bei unentgeltlichem Besitz, § 988 BGB - rechtsgrundloser Erwerb - Dreipersonenverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat gegen K einen Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn die Voraussetzungen des § 988 BGB vorliegen.
Ja!
Die Voraussetzungen für einen Nutzungsersatzanspruch aus § 988 BGB sind (1) eine
Vindikationslage, (2) Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer, (3) unentgeltlicher Besitzerwerb und (4) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers.
Genau, so ist das!
Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist.
G war Eigentümer des Lastenrades. Da er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, konnte er das Eigentum nicht wirksam übertragen. Auch ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, da bei Besitzaufgabe durch Geschäftsunfähige ein Abhandenkommen vorliegt. K war Besitzer. Mangels wirksamen Vertragsverhältnisses besteht auch kein Besitzrecht zugunsten des K. Die Vindikationslage bestand.
3. Hat K Nutzungen gezogen?
Ja, in der Tat!
Nutzungen sind nach § 100 BGB Früchte iSd § 99 BGB sowie Gebrauchsvorteile. Früchte wiederum sind die Erzeugnisse einer Sache.
Die von M gezahlte Miete ist als Rechtsfrucht eine Nutzung nach §§ 99 Abs. 3, 100 BGB.
4. Es ist umstritten, nach welchen Vorschriften sich ein Nutzungsersatzanspruch des Eigentümers bei rechtsgrundlosem Besitzerwerb richtet.
Ja!
Nach dem Wortlaut des § 993 Abs. 1 aE BGB hätte der Eigentümer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn - wie hier - nicht nur das Verfügungssgeschäft, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sind. Wäre dagegen lediglich das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, läge kein EBV vor und der Eigentümer könnte Nutzungsersatzansprüche nach §§ 812 ff. BGB geltend machen. Dies wird als unbillig und widersprüchlich erachtet. Die Rechtsprechung wendet daher beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb den § 988 BGB analog an, wodurch die §§ 818 ff. BGB über die Verweisung anwendbar sind. Die herrschende Lehre(h.L.) hingegen nimmt eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE BGB vor. Lediglich die
Eingriffskondiktion soll gesperrt sein, nicht dagegen die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
5. Nach der Rechtsprechung kann G von K Nutzungsersatz verlangen.
Genau, so ist das!
Wendet man mit der Rspr. § 988 BGB analog und durch die Verweisung die §§ 818 ff. BGB an, hat G grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsersatz gegen K. Zwar ist K in Höhe des gezahlten Kaufpreises entreichert, diese
Entreicherung ist allerdings bei §
818 Abs. 3 BGB nicht zu berücksichtigen.
6. Nach der hL kann G von K Nutzungsersatz verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
Nimmt man mit der Literatur eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE BGB vor und wendet die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB) direkt an, so scheidet ein Anspruch aus. Denn den Besitz an dem Fahrrad erhielt K durch Leistung des V, nicht durch G. Aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion kann G sich nur an V halten und V wiederum an K. Der gutgläubige Besitzer wäre damit vor einem direkten Durchgriff geschützt.
7. Hat K das Lastenfahrrad unentgeltlich erworben?
Nein!
Ein unentgeltlicher Erwerb liegt vor, wenn der Besitzer eine Gegenleistung für den Erwerb weder versprochen noch erbracht hat.K hat für das Fahrrad an V den Kaufpreis entrichtet und den Besitz am Fahrrad somit nicht unentgeltlich erworben. Da der zugrundeliegende Kaufvertrag nichtig war, handelt es sich dabei vielmehr um einen rechtsgrundlosen Besitzerwerb.
Eine Besprechung von:
![Jurafuchs Brand](/_next/static/media/jurafuchs_brand.21c89294.svg)
Jurafuchs kostenlos testen
Tags
Klassisches Klausurproblem
Weitere für Dich ausgwählte Fälle
Philippe
23.6.2022, 23:13:26
Ich glaube, die Lösung ist so nicht korrekt. Es muss doch darauf ankommen, ob der rechtsgeschäftliche Besitzerwerb des Dritten gegenüber seinem Vertragspartner rechtsgrundlos bzw. unentgeltlich erfolgte und nicht gegenüber dem Eigentümer. Denn in den 3-Personen-Verhältnissen ist der Besitzerwerb des Dritten gegenüber dem Eigentümer technisch gesehen immer unentgeltlich und rechtsgrundlos, eben weil er mit dem Eigentümer keinen Vertrag schließt. Dann wäre § 988 BGB letztlich immer gegeben. Im ersten Fall mit der Pflanze wurde deswegen auch zutreffend darauf abgestellt, dass der Dritte die Pflanze von der Diebin geschenkt bekommen hat. Inwiefern der Vertrag zwischen V und K unwirksam ist, wird nicht berichtet. Davon unabhängig würde wohl auch die hL im Falle eines unwirksamen Vertrages zu einer Direktkondiktion kommen, weil der Vorrang der Leistungskondiktion wegen § 935 BGB nicht greift (so ist zumindest die Argumentation in den Einbaufällen: die §§ 932 ff BGB entscheiden hier darüber, ob eine Direktkondiktion greift oder nicht).
Lukas_Mengestu
24.6.2022, 11:48:34
Im🍑nderabilie
2.1.2023, 13:50:54
Ich verstehe nach wie vor nicht ganz, was der § 820 damit zu tun hat 🙁
Lukas_Mengestu
3.1.2023, 13:00:46
Blackpanther
16.2.2023, 20:26:07
Warum ist die
Entreicherung durch die Kaufpreiszahlung nicht zu beachten?
Timurso
17.2.2023, 16:21:38
Stefanie Schubert
19.2.2023, 21:41:27
Edward Hopper
23.2.2023, 12:59:08
Bei der Aufgabenstellung wird auch nach der Herausgabe gefragt, die nicht thematisiert wird. Siehts damit aus und welche agl
Carolin_
2.5.2023, 15:48:38
Ich verstehe nicht, wieso darauf abgestellt wird, dass der K den Besitz erlangt hat. Würde man nicht eher (mit gleichem Ergebnis) auf den Mietzins abstellen?
Carolin_
2.5.2023, 15:53:36
Edward Hopper
2.5.2023, 16:24:19
Nora Mommsen
3.5.2023, 11:28:03
CitiesOfJudah
12.10.2023, 13:19:06
Finde den Sachverhalt bzgl. des Besitzes des K nicht eindeutig genug. Aus der Formulierung, dass K das Rad an M weiter vermietet, habe ich geschlossen, dass K nicht mehr Besitzer ist und daher die
Vindikationslage bereits abgelehnt.
Hier wäre vielleicht ein Hinweis im Sachverhalt sinnvoll, dass K das Rad inzwischen wieder hat.
Leo Lee
14.10.2023, 14:40:56
CitiesOfJudah
14.10.2023, 16:41:58
Aber selbst, wenn hier der Vertrag V → K wirksam gewesen wäre, hätte doch K nicht Eigentum gutgläubig erwerben können, da G geschäftsunfähig war. Und ist es nicht so, dass Geschäftsunfähige den Besitz stets unfreiwillig verlieren, da die §§ 104 ff. BGB nicht anwendbar sind?
Marvin Hort
30.1.2024, 21:15:54
Ich verstehe nicht so ganz woraus genau sich aus dem Wortlaut des § 993 Abs. 1 aE entnehmen lässt, dass der Eigentümer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz hat, wenn nicht nur das Verfügungsgeschäft, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Könntet ihr das nochmal erläutern?
Friedrich CarI von Savigny
14.2.2024, 12:22:26
ajboby90
21.2.2024, 22:15:41
LS2024
15.4.2024, 15:12:37
Könnte dann der G den Anspruch des V gegen den K im Rahmen einer Kondition der Kondition von V herausverlangen? Problematisch ist für mich hier, dass der V den Nutzungsersatzanspruch gegen K ja nicht unmittelbar kausal durch die Leistung des G erlangt hat. Damit stellt sich die Frage ob dieser Anspruch überhaupt vom Herausgabeanspruch nach § 818 I, II BGB umfasst ist.
ajboby90
6.5.2024, 23:56:56
Quarklo
20.7.2024, 07:20:57
Falsus Prokuristor
28.5.2024, 15:31:59
„ERKLÄRUNG
Nach dem Wortlaut des § 993 Abs. 1 aE BGB hätte der Eigentümer keinen Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn - wie hier - nicht nur das Verfügungssgeschäft, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft unwirksam sind. Wäre dagegen lediglich das Verpflichtungsgeschäft unwirksam, läge kein EBV vor und der Eigentümer könnte Nutzungsersatzansprüche nach §§ 812 ff. BGB geltend machen. Dies wird als unbillig und widersprüchlich erachtet. Die Rechtsprechung wendet daher beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb den § 988 BGB analog an, wodurch die §§ 818 ff. BGB über die Verweisung anwendbar sind. Die herrschende Lehre(h.L.) hingegen nimmt eine teleologische Reduktion des § 993 Abs. 1 aE BGB vor. Lediglich die
Eingriffskondiktion soll gesperrt sein, nicht dagegen die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).“
Nach längerem Nachdenken, bin ich der Auffassung, dass im ersten Satz Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft vertauscht sind. Dafür spricht auch der anschließende Satz, der zwar inhaltlich richtig ist, aber von der Formulierung nicht zum ersten passt, weil er eine andere Konstellation als die negative Formulierung des ersten Satzes beschreibt.
Wenn (wie im ersten Satz negativ formuliert) nur das Verfügungsgeschäft nichtig wäre, das Verpflichtungsgeschäft aber nicht, dann wäre 993 I aE mangels EBV nicht anwendbar, soweit stimmt der Satz. Dennoch besteht kein Anspruch auf Nutzungsersatz, da das Verpflichtungsgeschäft auch bei Anwendung des Bereicherungsrecht den Rechtsgrund darstellt. Der erste Satz ist aber so formuliert, als bestünde der Anspruch, nur weil er nicht nach 993 ausgeschlossen ist. Ich hoffe, ich konnte das ausreichend verständlich erklären.
Falls ich das doch komplett verstanden habe, dann korrigiert mich bitte! Danke für Eure Hilfe!
ajboby90
11.6.2024, 19:12:02
Falsus Prokuristor
11.6.2024, 21:54:46
Vanilla Latte
18.6.2024, 02:57:21
wieso kann man sich hier nicht auf
Entreicherung berufen?
judith
19.6.2024, 15:29:06
Hallo Philippe, vielen Dank für Deinen Hinweis. In der Tat geht der Streit in den Dreipersonenkonstellationen beim rechtsgrundlosen Besitzerwerb darum, dass der Besitzer (K) von einem Dritten (V) den Besitz an einer Sache des Eigentümers (G) rechtsgrundlos erlangt. Wir haben hier im Sachverhalt noch einmal präzisiert, dass der Vertrag zwischen K und V nichtig ist. Damit sind hier sowohl das Verfügungsgeschäft zwischen K und V unwirksam (wegen § 935 BGB) als auch das Verpflichtungsgeschäft (ausweislich des SV nichtig). Da K von der Nichtigkeit des Vertrages keine Kenntnis hatte und den Kaufpreis bezahlt hat, liegt insofern kein unentgeltlicher Besitzerwerb vor. § 988 BGB direkt greift damit nicht direkt. Während die Rechtsprechung nun § 988 BGB analog anwenden möchte und dem Eigentümer damit einen direkten Durchgriff auf den Besitzer zubilligt, so will die Literatur den Besitzer in dieser Konstellation vor einem direkten Durchgriff schützen. Dieser soll nur gegenüber seinem Vertragspartner (V) zur Herausgabe des Besitzes und der Nutzungen verpflichtet sein. Denn in diesem Verhältnis könnte er die Nutzungsherausgabe von der Zug-um-Zug Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Kaufpreises abhängig machen. Die Argumentation aus den Einbaufällen ist hier nicht übertragbar. Dort geht es um den Eigentumserwerb. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob das Eigentum durch Rechtsgeschäft übertragen oder gesetzlich erworben werde (§§ 946ff. BGB). Wenn der rechtsgeschäftliche Erwerb scheitere (§ 935 BGB), so sei der ursprüngliche Eigentümer auch im Hinblick auf den gesetzlichen Eigentumsübergang schützenswert und müsse deshalb von dem neuen Eigentümer direkt kondizieren können. Vorliegend geht es aber lediglich um die Kondiktion des Besitzes und der damit einhergehenden Nutzungsmöglichkeiten. Insofern verbleibt es hier nach der h.L beim Vorrang der Leistungskondiktion, weshalb sich der Eigentümer an den Dritten (V) halten muss. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden.
Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Hallo Imonderabilie, auf den § 820 BGB kommt es im vorliegenden Fall in der Tat nicht an. Der Hinweis bezog sich lediglich darauf, dass § 988 BGB insgesamt auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts verweist, also auf die §§ 818 ff. BGB. Hier ist lediglich relevant, dass die Nutzung nicht herausgegeben werden kann, sodass hierfür Wertersatz zu leisten ist (§ 818 Abs. 2 BGB) und keine
Entreicherung vorliegt (§
818 Abs. 3 BGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Gute Frage. Der Satz in der Lösung scheint mir hier ungenau, er verweist lediglich allgemein auf die Normierung der
Entreicherung. Ich würde schätzen, es liegt daran, dass der K gegen den V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB hat, wodurch er letztendlich nicht entreichert ist.
in 818 III wird von dem Wertersatz gesprochen, von dem man entrenched sein kann, der Kaufpreis ist aber gerade kein Wertersatz, daher greift die Einrede der
Entreicherung gerade nicht
Soweit ich weiß, schließt die hM rechtsgeschäftliche Surrogate aus und verweist diesbezüglich auf § 816
Ich weiß nicht, wie ich meinen eignen Kommentar bearbeiten kann, deshalb: Ich verstehe, dass es Sinn ergibt, auf den Besitz abzustellen, da nach § 818 Abs. 1 S. 1 BGB auch Nutzungen herauszugeben sind. Allerdings wäre es doch vollständiger, wenn das Ganze auch noch einmal im Hinblick auf den Mietzins betrachtet würde, oder?
Hier geht es doch um den Mietzins. Hakte dich am besten an das Gesetz. Das sagt Herausgabe von Nutzungen. Was sind Nutzungen? Früchte einer Sache. Was sind Früchte? Der Mietzins. Dieser muss (wenn Voraussetzungen vorliegen) herausgegebenen werden. Besitzherausgabe ist noch mal ne andere Sache (andere AGL)
Hallo ihr beiden, Edward Hopper hat Recht. Geprüft wird die Herausgabe von Nutzungen - diese setzt aber nach § 988 BGB eine
Vindikationslage voraus.
Vindikationslage ist die rechtliche Bezeichnung für die Situation, dass es einen Eigentümer und einen Besitzer ohne Besitzrecht gibt. Daher ist - entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes, worauf Edward Hopper richtig hingewiesen hat, zunächst die
Vindikationslage als Teil der Voraussetzungen für die Herausgabe von Nutzungsersatz zu prüfen. Die Prüfung der Herausgabe des Besizts richtet sich wiederum u.a. nach § 985 BGB. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Hallo CitiesOfJudah,
in der Tat könnte man meinen, K habe keinen Besitz mehr, da sich das Rad bei M befindet. Beachte allerdings, dass es beim Besitz den I. unmittelbaren (also wenn man die Sache in "den Händen hält") und den II. mittelbaren Besitz gibt. Bei einem Mietvertrag hat zwar der Vermieter (K) nicht den UNmittelbaren, jedoch sehr wohl den MITTELBAREN Besitz! Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 868 Rn. 8 ff. empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Klar, stimmt! Nicht dran gedacht. Danke für die Erinnerung! 😄
Sorry, beim Wiederholen habe ich gemerkt, dass das ja in der ersten Subsumtion steht :D Danke!
Wenn das Verpflichtungs-sowie das Verfügungsgeschäft unwirksam ist, dann kommt zu einem EBV weil der Besitzer nicht Eigentümer werden kann. Durch das EBV werden die Nutzungsersatzansprüche gesperrt. Ist nur das Verfügungsgeschäft unwirksam, dann kann das Eigentum übertragen werden (wenn auch ohne Rechtsgrund). Dadurch kommt es nicht zu einem EBV. Und dadurch sind auch die bereicherungsrechtlichen Nutzungsherausgabeansprüche weiterhin offen.
@[Marvin Hort](207105): Tut es strenggenommen nicht. Aus 993 I (was heißt eigentlich immer "aE"?) geht lediglich die Sperrwirkung hervor, wenn eine
Vindikationslage vorliegt. Ob ein Anspruch auf Nutzungsersatz vorliegt, hängt von der Gutgläubigkeit/Unverklagtheit ab.
Ich würde hier auch gerne nochmal nachhaken:
Wie gestaltet sich nach der hL die Rückabwicklung im Dreieck?
Wer kann was von wem verlangen?
In der Literatur die ich dazu gefunden habe, wird immer salopp gesagt, nach der Literaturmeinung müsse mangels Leistungbeziehung im Dreieck herausverlangt werden. Aber wie das aussehen soll, finde ich nirgendwo.
Ich glaube da hat sich ein Buchstabendreher eingeschlichen.
G als Eigentümer kann zum einen den Besitz nach § 985 von K herausverlangen. Nach Rspr. kann er zudem nach § 988 Nutzungsersatz verlangen. Damit sind alle Anspruchsziele des G erreicht.
Problematisch bei der Lösung nach Rspr. ist, dass der gezahlte Kaufpreis des K nicht einbezogen wird und er diesen jetzt von V kondizieren muss, wodurch er dessen Insolvenzrisiko tragen muss
Ja, hast Recht, die sind vertauscht. (Hat mich aber nicht gestört).
Danke dir, na immerhin :D mich hat es jedenfalls extrem verwirrt, deshalb habe ich mir auch die Mühe gemacht, das so ausführlich zu erklären. Damit es anderen hilft und der Text bestenfalls einfach geändert wird 
Bzgl. der Nutzung ist K nicht entreichert. K ist zwar in Höhe des Kaufpreises entreichert, kann sich aber nicht auf § 818 III BGB berufen, da G geisteskrank und in besonderem Maße schutzwürdig ist. Dieser Schutzzweck lässt sich aus §§ 104 ff. ableiten. Geschäftsunfähige dürfen nicht auf dem Umweg über das Bereicherungsrecht jene rechtliche Nachteile treffen, vor denen sie gerade bewahrt werden sollten.
leicht
87,9 %