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Anzahl der Lesungen im Bundestag - Verstoß (§ 78 Abs. 1 S. 1 GO-BT)
Sachverhalt
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Beschlussfähigkeit ohne widerlegliche Vermutung (§ 45 Abs. 1 GO-BT)
Der Bundestag will ein Gesetz beschließen (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG). Es gibt keine Überhangs- und Ausgleichsmandate. 400 Abgeordnete nehmen an der Abstimmung im Plenum teil.
Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren beim Gebäudeenergiegesetz
Das kontroverse Gebäudeenergiegesetz (GEG) der Ampel-Koalition wird am 15.06.2023 erstmals im Bundestagsplenum beraten. Zu diesem Zeitpunkt ist bereits klar, dass der Gesetzentwurf umfassend geändert werden wird. Am 05.07. beschließt der zuständige Ausschuss umfangreiche und inhaltlich komplexe Änderungen des Gesetzentwurfs. Dieser soll am 07.07.2023 im Plenum verabschiedet werden.