Vorsatz

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die bei A angestellte Paketlieferantin P steht unter Stress, da sich die Pakete bis ins Unendliche anhäufen. A weigert sich, weitere Mitarbeiter einzustellen. Dies erzürnt P. Sie entschließt sich, mit dem Lieferwagen gegen eine Laterne zu fahren, um A zu schädigen.

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Einordnung des Falls

Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A könnte gegen P einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB haben.

Genau, so ist das!

Zwischen A und F besteht ein Arbeitsvertrag. Indem P mit dem Lieferwagen gegen die Laterne fuhr, hat sie eine arbeitsvertragliche Schutzpflicht aus § 241 Abs.2 BGB verletzt. Dies tat sie vorsätzlich (§ 276 Abs.1 S.1 BGB). Dadurch ist ein Schaden für Arbeitgeberin A entstanden.
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2. Da P Arbeitnehmerin ist und der Schaden bei einer Lieferfahrt (betrieblich veranlasster Tätigkeit) entstanden ist, muss sie den Schaden nicht in vollem Umfang tragen.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch wenn die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anzuwenden sind, bedeutet dies nicht stets eine (vollständige) Haftungsbefreiung des Arbeitnehmers. Vielmehr richtet sich der Umfang der Haftungsprivilegierung nach dem Verschuldensgrad. Ein Arbeitnehmer, der vorsätzlich einen Schaden verursacht, hat diesen in vollem Umfang zu tragen. Dabei muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern darüber hinaus auch auf den konkret eingetretenen Schaden beziehen. P ist bewusst und gewollt gegen die Laterne gefahren, um den Lieferwagen zu beschädigen. Ihr Vorsatz bezog sich damit sowohl auf die Pflichtverletzung als auch auf den konkret eingetretenen Schaden. Somit greift die Haftungsprivilegierung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht ein. P hat den verursachten Schaden in vollem Umfang zu tragen.
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