Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Freistellungsanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
Freistellungsanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der bei A beschäftigte Baggerfahrer B durchtrennt bei den Bauarbeiten für den Vorgarten des Bauherrn H fahrlässig eine Gasleitung, wodurch das Haus des H zerstört wird. Das Bauunternehmen des A ist insolvent.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Freistellungsanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B muss uneingeschränkt Schadensersatz (§ 823 BGB) an H leisten und kann sich ihm gegenüber nicht auf die Haftungsprivilegierung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Allerdings steht dem B ein Freistellungsanspruch gegenüber A zu.
Ja!
3. Durch diesen Freistellungsanspruch kann B den Schaden hier teilweise auf den A abwälzen und muss ihn nicht alleine tragen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eli8
7.11.2023, 17:11:48
Ist die letzte Frage so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers bereits keinen Anspruch auf Ausgleich hat oder muss man den Anspruch trotzdem durchprüfen und bejahen, er ist dann aber wegen der Insolvenz nicht vollstreckbar? Falls bereits der Anspruch verneint werden muss, bei welchem Prüfungspunkt fliegt man dann raus?
Lukas_Mengestu
14.12.2023, 15:12:13
Hallo Navid, der Freistellunganspruch bleibt tatsächlich bestehen. Im Falle der Insolvenz wird der Arbeitnehmer ihn aber häufig nicht durchsetzen können und auf einem Großteil der Kosten sitzen bleiben (je nach Umfang der Insolvenzmasse, Zahl der sonstigen Gläubiger...). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hannabuma
17.1.2024, 15:37:02
Wo stellt man das dann fest in der Prüfung? Im Rahmen der Rechtsfolge, nachdem man den Umfang der Haftungsbegrenzung prüft?
Jojo23
4.3.2024, 19:39:02
In einer Klausur müsste man wahrscheinlich auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber prüfen. Angenommen der Arbeitgeber ist nicht insolvent, welche wären diese? Muss er sich das Verhalten des Arbeitnehmers nicht zurechnen lassen (276 ; 831)?
CR7
11.6.2024, 20:29:52
Ja, es besteht ein Anspruch auf vertraglichen SE i.V.m.
§ 278 BGB, da der AN mit Wissen und Wollen im
Pflichtenkreisdes AG tätig wird. Wenn der AG sich nicht entlasten kann, wird auch ein Anspruch aus § 8
31 BGBbestehen. Da der Geschädigte aber nicht doppelt profitieren darf und soll, haften AN und AG als Gesamtschuldner, dann müssen sie sich im Innenverhältnis je nach Zahlungsreihenfolge einigen
slowloris
14.6.2024, 15:13:23
Ist das hier nicht ein klassischer Fall der gestörten Gesamtschuld? Oder stehe ich auf dem Schlauch
Sambajamba10
15.8.2024, 11:24:47
Hallo @[slowloris](202069), nein, das ist kein klassischer Fall einer gestörten Gesamtschuld. Die Gesamtschuld ist "klassisch" gestört, wenn einer der Schädiger eine Haftungsbeschränkung gegenüber dem Gläubiger hat. Man könnte höchstens Andenken, ob eine isolierte Haftungsbeschränkung (Haftungsbeschränkung gegenüber dem anderen Schuldner) vorliegt, wobei es streitig ist , ob diese zulässig ist. Allerdings liegen die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung anscheinend nicht vor, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Daher ist das hier vielmehr die normale Situation einer Gesamtschuld; der eine Mieter hat kein Geld, also hol ich mir alles, was mir zusteht, von dem anderen und dann sollen die das unter sich klären.