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Freistellungsanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
Freistellungsanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
16. Februar 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (7.044 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der bei A beschäftigte Baggerfahrer B durchtrennt bei den Bauarbeiten für den Vorgarten des Bauherrn H fahrlässig eine Gasleitung, wodurch das Haus des H zerstört wird. Das Bauunternehmen des A ist insolvent.
Diesen Fall lösen 65,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Freistellungsanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B muss uneingeschränkt Schadensersatz (§ 823 BGB) an H leisten und kann sich ihm gegenüber nicht auf die Haftungsprivilegierung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Allerdings steht dem B ein Freistellungsanspruch gegenüber A zu.
Ja!
3. Durch diesen Freistellungsanspruch kann B den Schaden hier teilweise auf den A abwälzen und muss ihn nicht alleine tragen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eli8
7.11.2023, 17:11:48
Ist die letzte Frage so zu verstehen, dass der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers bereits keinen Anspruch auf Ausgleich hat oder muss man den Anspruch trotzdem durchprüfen und bejahen, er ist dann aber wegen der Insolvenz nicht vollstreckbar? Falls bereits der Anspruch verneint werden muss, bei welchem Prüfungspunkt fliegt man dann raus?

Lukas_Mengestu
14.12.2023, 15:12:13
Hallo Navid, der Freistellunganspruch bleibt tatsächlich bestehen. Im Falle der Insolvenz wird der Arbeitnehmer ihn aber häufig nicht durchsetzen können und auf einem Großteil der Kosten sitzen bleiben (je nach Umfang der Insolvenzmasse, Zahl der sonstigen Gläubiger...). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hannabuma
17.1.2024, 15:37:02
Wo stellt man das dann fest in der Prüfung? Im Rahmen der Rechtsfolge, nachdem man den Umfang der Haftungsbegrenzung prüft?
Jojo23
4.3.2024, 19:39:02
In einer Klausur müsste man wahrscheinlich auch Ansprüche gegen den Arbeitgeber prüfen. Angenommen der Arbeitgeber ist nicht insolvent, welche wären diese? Muss er sich das Verhalten des Arbeitnehmers nicht zurechnen lassen (276 ; 831)?

CR7
11.6.2024, 20:29:52
Ja, es besteht ein Anspruch auf vertraglichen SE i.V.m.
§ 278 BGB, da der AN mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des AG tätig wird. Wenn der AG sich nicht entlasten kann, wird auch ein Anspruch aus
§ 831 BGBbestehen. Da der Geschädigte aber nicht doppelt profitieren darf und soll, haften AN und AG als
Gesamtschuldner, dann müssen sie sich im Innenverhältnis je nach Zahlungsreihenfolge einigen
slowloris
14.6.2024, 15:13:23

Sambajamba10
15.8.2024, 11:24:47
Hallo @[slowloris](202069), nein, das ist kein klassischer Fall einer gestörten
Gesamtschuld. Die
Gesamtschuldist "klassisch" gestört, wenn einer der Schädiger eine Haftungsbeschränkung gegenüber dem Gläubiger hat. Man könnte höchstens Andenken, ob eine isolierte Haftungsbeschränkung (Haftungsbeschränkung gegenüber dem anderen
Schuldner) vorliegt, wobei es streitig ist , ob diese zulässig ist. Allerdings liegen die Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung anscheinend nicht vor, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Daher ist das hier vielmehr die normale Situation einer
Gesamtschuld; der eine Mieter hat kein Geld, also hol ich mir alles, was mir zusteht, von dem anderen und dann sollen die das unter sich klären.

ShakespeareLebt
8.12.2024, 20:34:21
heisst das, dass Arbeitnehmer grundsätzlich so gesehen eigentlich immer das Insolvenzrisiko des AG gegenüber Dritten tragen?