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Klassisches Klausurproblem

Der bei A beschäftigte Baggerfahrer B durchtrennt bei den Bauarbeiten für den Vorgarten des Bauherrn H fahrlässig eine Gasleitung, wodurch das Haus des H zerstört wird.

Einordnung des Falls

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bauherr H hat gegen Baggerfahrer B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schadensersatzanspruch wegen Schutzpflichtverletzung setzt voraus, dass (1) ein (rechtsgeschäftliches oder gesetzliches) Schuldverhältnis besteht, (2) der Schuldner eine Schutzpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt hat, (3) er die Verletzung zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 BGB) und (4) dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist. Da nur zwischen H und A ein Vertrag geschlossen wurde, jedoch keine Vertragsbeziehung zwischen H und B vorliegt, scheidet ein Anspruch aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB mangels bestehenden Schuldverhältnisses aus.

2. H hat gegen B allerdings einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB.

Ja, in der Tat!

Der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs.1 BGB setzt voraus: (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Verletzungshandlung, (3) haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Verschulden, (6) Schaden, (7) haftungsausfüllende Kausalität. Durch das Beschädigen der Gasleitung, infolgedessen das Haus des H zerstört wurde, wurde Hs Eigentum verletzt. Dabei handelte B fahrlässig, sodass ein Verschulden vorliegt. Dem H ist auch ein Schaden entstanden. Folglich liegen alle Voraussetzungen des § 823 Abs.1 BGB vor, sodass H einen Schadensersatzanspruch gegen B hat.

3. Hs Schadensersatzanspruch ist aber durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu kürzen, da B im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit bloß fahrlässig handelte.

Nein!

Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (keine Außenwirkung). Wenn der Arbeitnehmer also im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit einen außenstehenden Dritten schädigt, kann der Dritte seinen Schaden gegenüber dem Arbeitnehmer uneingeschränkt geltend machen. Zwar handelt B fahrlässig im Rahmen seiner betrieblich veranlassten Tätigkeit, jedoch entfalten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs keine Außenwirkung. B haftet gegenüber H in vollem Umfang und kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung berufen.

4. B haftet zwar uneingeschränkt gegenüber H, jedoch kann er Freistellungsansprüche oder Ersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber A geltend machen, sodass er nicht völlig schutzlos steht.

Genau, so ist das!

Im Innenverhältnis kann der Arbeitnehmer auch bei Schädigung eines außenstehenden Dritten nach den Grundsätzen der innerbetrieblichen Haftungsverteilung ein Freistellungsanspruch (§§ 670, 257 BGB analog) oder Erstattungsanspruch (§§ 670, 285 BGB analog) gegen den Arbeitgeber zustehen. Die Schädigung des Dritten ist ein risikotypischer Begleitschaden, der analog § 670 BGB zu ersetzen ist. Da der Schaden bei Bs Arbeit entstanden ist, muss A den B von Haftung gegenüber H für den Schadensteil freistellen, den er nach dem innerbetrieblichen Schadensausgleich bei eigener Schädigung zu tragen hätte. Der Dritte kann auch gegen den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend machen, sofern der Arbeitnehmer Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe ist ((§§ 280, 278 o. § 831 BGB). Dann haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner.

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