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Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten
21. Mai 2025
19 Kommentare
4,8 ★ (13.763 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der bei A beschäftigte Baggerfahrer B durchtrennt bei den Bauarbeiten für den Vorgarten des Bauherrn H fahrlässig eine Gasleitung, wodurch das Haus des H zerstört wird.
Diesen Fall lösen 69,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bauherr H hat gegen Baggerfahrer B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. H hat gegen B allerdings einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.1 BGB.
Ja, in der Tat!
3. Hs Schadensersatzanspruch ist aber durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu kürzen, da B im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit bloß fahrlässig handelte.
Nein!
4. B haftet zwar uneingeschränkt gegenüber H, jedoch kann er Freistellungsansprüche oder Ersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber A geltend machen, sodass er nicht völlig schutzlos steht.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sebastian
19.1.2023, 19:27:42
Es muss in der Fragestellung Arbeitnehmer heißen :).

Nora Mommsen
20.1.2023, 16:39:04
Hallo Sebastian, danke dir für deine Anmerkung. Meinst du die letzte Frage? Der Arbeitnehmer (B) darf Ersatz- oder Freistellungsansprüche gegen seinen Arbeitgeber (A) geltend machen, wenn er nach außen für einen
Schadenim Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit haftet. Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber richten sich nach den Grundsätzen zum innerbetrieblichen
Schadensausgleich. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JonasRehder
17.4.2023, 11:28:05
Ergibt sich der Freistellungsanspruch nicht bereits aus § 426 I BGB pur? Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB besteht ab Entstehen der Gesamt
schuldund setzt keine
Erfüllungdurch einen Gesamt
schuldner voraus (siehe hierzu z. B. BeckOK BGB/Gehrlein BGB § 426 Rn. 3).

Nora Mommsen
17.4.2023, 13:48:57
Hallo JonasRehder, danke für deine Frage. Dies setzt zunächst das Vorliegen einer Gesamts
schuldvoraus. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer Verrichtungs- oder
Erfüllungsgehilfeist und der Dritte unmittelbar Ansprüche gegen den Arbeitnehmer hat. Solange dies nicht der Fall ist liegt auch keine Gesamt
schuldvor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
JonasRehder
17.4.2023, 16:26:46

Wesensgleiches Minus
12.3.2025, 11:17:21
@[JonasRehder](141758) dann müsste ein Anspruch des AN gegen den AG (auf Freistellung oder auf Ausgleich - je nach dem, ob der AN schon gezahlt hat) sowohl aus § 426 I 1, als auch aus § 426 II 1 BGB bestehen. Die Haftungsanteile sind nach den Grundsätzen über den innerbetrieblichen
Schadensausgleich festzulegen. Bei der Prüfung der Gesamt
schuldist zu beachten: 1. Haftet der AG aus § 8
31 BGB, dann besteht unstrittig eine Gesamt
schuldgem.
§ 840 BGB. 2. Haftet der AG nur vertraglich (
§ 278 BGB), ist umstritten, ob nach
§ 840 BGBeine Gesamt
schuldbestehen kann oder ob für
§ 840 BGBnicht beide
Schuldner deliktisch haften müssen. Dies kann idR jedoch dahinstehen, da jedenfalls eine Gesamt
schuldnach den Voraussetzungen des §
421 BGbvorliegt.

falktghl
8.1.2024, 10:45:01
siehe oben

Lukas_Mengestu
14.2.2024, 14:15:43
Danke falktg, der innerbetriebliche
Schadensausgleich ist ein echter arbeitsrechtlicher Klassiker, der immer wieder gerne in Examensklausuren drankommt. Als Examenstreffer kennzeichnen wir allerdings primär aktuelle Urteile, die von den LJPAs als Sachverhaltsgrundlage herangezogen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabelle.Sophie
12.1.2024, 20:42:10
Isabelle.Sophie
12.1.2024, 20:44:56
Und kann A dann in Anspruch genommen werden und wie wird dann die Haftung des B berücksichtigt?
Timurso
13.1.2024, 10:37:50
Ich würde sagen: ja und ja. Die Haftung des B wird beim Anspruch gegen A nicht berücksichtigt, beide haften im Außenverhältnis voll. Sie sind Gesamt
schuldner gem. §
421 BGB. Je nachdem, wer leistet, entstehen entsprechende Regressansprüche im Innenverhältnis unter Berücksichtigung des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs.

Selma🌻
25.4.2024, 16:41:47
Examenstreffer Berlin/Brandenburg heute, Aufgabenstellung war aber der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Angestellten.

Lukas_Mengestu
29.4.2024, 10:05:25
Top, vielen Dank, Selma!

HannaHaas
1.2.2025, 13:11:26
Was wäre in diesem Fall die Anspruchsgrundlage des Arbeitgebers gegen den Angestellten?

Wesensgleiches Minus
12.3.2025, 11:20:55
@[HannaHaas](201390) würde sagen § 426 I 1 und § 426 II 1 BGB §§ 280, 241 II scheitert daran, dass nicht Rechtgüter des AG betroffen sind - oder sind sie es doch, weil der AG gegenüber dem Dritten zur Zahlung verpflichtet ist? Der Anspruch wäre dann jedenfalls gem § 254 analog iVm den Grundsätzen über den innerbetrieblichen
Schadensausgleich zu kürzen. @[nondum conceptus ](234295)
annsophie.mzkw
29.8.2024, 13:40:30
Wenn die Fallfrage ausschließlich nach SE-Ansprüchen des Dritten gegen den Arbeitgeber fragt ist auf den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber dennoch einzugehen? Im Außenverhältnis ändert sich ja schließlich nichts an der Höhe des Anspruchs des Geschädigten.
annsophie.mzkw
29.8.2024, 13:41:07
*Ansprüche des Dritten gegen den Arbeitnehmer

Tobias Krapp
10.11.2024, 23:22:43
Hallo @[as.mzkw](244917), in diesem Fall wäre an und für sich, wie du schon richtig unterstellst, nichts zum Freistellungsanspruch zu sagen. Normalerweise wird dann Frage 2 in der Klausur auf die Freistellung abzielen. Wenn nicht, würde ich empfehlen, bei der Frage, ob die Grundsätze des innerbetrieblichen SA auch Dritten gegenüber Anwendung finden, bei der Verneinung kurz darauf hinzuweisen, dass der AN lediglich Freistellung verlangen kann (das ist zwar nicht 100 %ig Gutachtenstil, aber damit zeigt man dann nochmal dass man es weiß). Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias