Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 2
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 2
26. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Raserin R fährt mit 80km/h durch eine geschlossene Ortschaft. Als die unvorsichtige U auf die Straße tritt, kommt es zu einem Zusammenprall mit R, wobei U tödlich verletzt wird. Wäre R nur 50km/h gefahren, hätte sie noch rechtzeitig bremsen können.
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Einordnung des Falls
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Strafbarkeit der R wegen fahrlässiger Tötung setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§ 222 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. R hat sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten.
Genau, so ist das!
3. Der Tod der U war auch objektiv vorhersehbar.
Ja, in der Tat!
4. Der Tod der U ist der R auch objektiv zurechenbar.
Ja!
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