Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 2

Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 2

26. April 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Raserin R fährt mit 80km/h durch eine geschlossene Ortschaft. Als die unvorsichtige U auf die Straße tritt, kommt es zu einem Zusammenprall mit R, wobei U tödlich verletzt wird. Wäre R nur 50km/h gefahren, hätte sie noch rechtzeitig bremsen können.

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Einordnung des Falls

Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Strafbarkeit der R wegen fahrlässiger Tötung setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus (§ 222 StGB).

Ja!

Nach der Rspr. und hL setzt die Verwirklichung eines Fahrlässigkeitsdelikts zentral voraus, dass der Täter eine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ergibt sich allerdings nicht aus der verletzten Strafnorm selbst, sondern muss aus externen Quellen bestimmt werden. Der einfachste und eindeutigste Fall ist die Bestimmung von Sorgfaltspflichten unmittelbar oder mittelbar aus dem Gesetz (sog. Sondernormen). Wichtigste Beispiele dafür sind wohl die in der StVO befindlichen Verhaltensregeln oder die durch ein Verkehrsschild angeordneten Höchstgeschwindigkeiten.
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2. R hat sich objektiv sorgfaltswidrig verhalten.

Genau, so ist das!

Ein Sorgfaltsmaßstab für zulässige Höchstgeschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ergibt sich aus § 3 StVO. Danach beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h (§ 3 Abs. 3 StVO). R fuhr indes 80km/h und handelte daher sorgfaltspflichtwidrig.

3. Der Tod der U war auch objektiv vorhersehbar.

Ja, in der Tat!

Nach hM. setzt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit voraus, dass die Tatbestandsverwirklichung objektiv vorhersehbar gewesen sein muss. Danach müssen der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen sein. Dabei ist eine konkrete Wahrscheinlichkeitsbeurteilung vorzunehmen. Die generelle Möglichkeit theoretischer Entwicklungen reicht nicht aus. Für den durchschnittlichen Kraftfahrer ist es nicht unvorhersehbar, dass bei zu hohen Geschwindigkeiten die eigene Reaktionszeit nicht mehr ausreichend zur Kollisionsvermeidung sein und es so mitunter zu tödlichen Unfällen kommen kann.

4. Der Tod der U ist der R auch objektiv zurechenbar.

Ja!

Im Rahmen der objektiven Zurechnung muss auch bei Fahrlässigkeitsdelikten ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist nach der Vermeidbarkeitstheorie gegeben, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre. Nach der Risikoerhöhungslehre indes muss das pflichtwidrige Verhalten das Risiko verglichen mit dem rechtmäßigen Alternativverhalten lediglich erhöht haben. Wäre R nur 50km/h gefahren, hätte sie noch rechtzeitig bremsen und den Unfall vermeiden können, sodass allenfalls ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht.
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