Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Dreieckserpressung - Persönliches Näheverhältnis liegt vor
Dreieckserpressung - Persönliches Näheverhältnis liegt vor
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat rechtswidrig Kontounterlagen erlangt aus denen hervorgeht, dass Kunden der Bank B Steuerhinterziehung begehen. Er fordert von der Geschäftsführerin O der B € 12.000.000. Anderenfalls veröffentliche er die Unterlagen. O zahlt.
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Einordnung des Falls
Dreieckserpressung - Persönliches Näheverhältnis liegt vor
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vor (§ 253 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. O hat aufgrund der Drohung eine Vermögensverfügung vorgenommen.
Genau, so ist das!
3. Da O das Vermögen der Bank und nicht ihr eigenes vermindert hat, liegt seitens T ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und keine Erpressung vor (§ 253 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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