Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Teilweise erfolgreiche Primäraufrechnung

Teilweise erfolgreiche Primäraufrechnung

14. Dezember 2024

4,9(3.769 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000 nebst Prozesszinsen. Der Zahlungsanspruch ist begründet. B erklärt die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung über €4.000. Die Forderung der B ist aber nur in Höhe von €2.000 begründet.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Teilweise erfolgreiche Primäraufrechnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Klage ist infolge der Aufrechnung als unbegründet abzuweisen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Aufrechnung kann die Klageforderung ex tunc zum Erlöschen bringen (§ 389 BGB). Im Rahmen der Begründetheit der Klage ist daher zu prüfen: (1) Begründetheit der Klage und (2) Begründetheit der Gegenforderung. Die Gegenforderung der B ist nur in Höhe von €2.000 begründet, sodass sie die Klageforderung der K nur in dieser Höhe zum Erlöschen bringt (§ 389 BGB). Die Klage der K ist daher teilweise begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Da die Klage nur teilweise Erfolg hat, ist keine Entscheidung über die Nebenforderungen der K (wie Zinsen) erforderlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn die Klageforderung infolge der Aufrechnung nach § 389 BGB nur teilweise erloschen ist, sind hinsichtlich des noch bestehenden Teils der Klageforderung die Nebenforderungen (z.B. Zinsen) der Klägerin zu prüfen. Es besteht ein Zahlungsanspruch der K in Höhe von €2.000. Hinsichtlich dieses Betrags besteht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen (§§ 291, 288 BGB) zu prüfen.

3. B trägt die vollen Kosten des Rechtsstreits, da er sich mit der Aufrechnung nicht komplett gegen die Klage verteidigen konnte (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO).

Nein!

Bei der Primärentscheidung ergeben sich hinsichtlich der Kostenentscheidung keine Besonderheit. Sie hängt vom Grad des Obsiegens/Unterliegens der Parteien hinsichtlich der Klageforderung ab (§§ 91 ff. ZPO). K obsiegt zu 50% und B unterliegt zu 50%, da die Klage nur in Höhe von €2.000 begründet ist und B zu entsprechender Zahlung verurteilt wird. Nach § 92 Abs.1 S.1 ZPO sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Achtung: Die Primäraufrechnung hat keinen Einfluss auf den Gebührenstreitwert. Anders ist dies bei der Hilfsaufrechnung, bei der der Wert der Klageforderung und der Gegenforderung addiert werden (§ 45 Abs. 3 GKG). Dazu später mehr.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ALE

Aleks_is_Y

23.4.2024, 16:44:59

Vorliegend waren nur Prozesszinsen beantragt. Angenommen es wären Verzugszinsen beantragt und diese wären auf ca. 400€ angelaufen; würde dann trotzdem 50/50 geteilt werden? Eigentlich müssten die Zinsen dann zu berücksichtigen sein, oder?

TI

Timurso

24.4.2024, 11:19:00

Nein, Zinsen sind Nebenforderungen und daher nicht zu berücksichtigen. Das Ganze ist insofern auch gerecht, als dass die Nebenforderungen auch den Streitwert nicht erhöhen und somit für die aufzuteilenden Kosten insgesamt nicht relevant sind.

ALE

Aleks_is_Y

24.4.2024, 11:21:59

Ahjo Danke für die Klarstellung :)! Nach schreiben des Kommentars/ der Frage hatte ich auch schon einen Anfangsgerdacht in die Richtung...😅

Sinan

Sinan

5.11.2024, 15:09:13

Das ist m.E. nicht ganz richtig. Für die Anwendung von § 92 ist es ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt. Bezüglich der Nebenforderungen, die mehr als 10 % der

Hauptforderung

ausmachen, ist ein fiktiver Streitwert zu bilden. (Th/P § 92 Rn. 2) Ob und in welcher höhe Zinsen zugesprochen werden (die ja beantragt waren) ist damit natürlich bei der Frage in welchem Verhältnis obsiegt wurde zu berücksichtigen. Nur besteht im vorliegenden Fall aber folgende denklogisch notwendige Erwägung: Bei einem Antrag auf 4.000 € nebst Prozesszinsen und einer Verurteilung zu 2.000 nebst Prozesszinsen besteht auch bezüglich der Zinsen nur ein hälftiges Obsiegen, weil die Klage auch bezüglich der Prozesszinsen aus den nicht zuerkannten 2.000 € abgewiesen wurde. Die Prozesszinsen teilen halt das Schicksal des abgewiesenen Hauptantrags.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen