Teilweise erfolgreiche Primäraufrechnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000 nebst Prozesszinsen. Der Zahlungsanspruch ist begründet. B erklärt die Aufrechnung mit einer angeblichen Forderung über €4.000. Die Forderung der B ist aber nur in Höhe von €2.000 begründet.
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Einordnung des Falls
Teilweise erfolgreiche Primäraufrechnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klage ist infolge der Aufrechnung als unbegründet abzuweisen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Klage nur teilweise Erfolg hat, ist keine Entscheidung über die Nebenforderungen der K (wie Zinsen) erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. B trägt die vollen Kosten des Rechtsstreits, da er sich mit der Aufrechnung nicht komplett gegen die Klage verteidigen konnte (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
23.4.2024, 16:44:59
Vorliegend waren nur Prozesszinsen beantragt. Angenommen es wären Verzugszinsen beantragt und diese wären auf ca. 400€ angelaufen; würde dann trotzdem 50/50 geteilt werden? Eigentlich müssten die Zinsen dann zu berücksichtigen sein, oder?
Timurso
24.4.2024, 11:19:00
Nein, Zinsen sind Nebenforderungen und daher nicht zu berücksichtigen. Das Ganze ist insofern auch gerecht, als dass die Nebenforderungen auch den Streitwert nicht erhöhen und somit für die aufzuteilenden Kosten insgesamt nicht relevant sind.
Aleks_is_Y
24.4.2024, 11:21:59
Ahjo Danke für die Klarstellung :)! Nach schreiben des Kommentars/ der Frage hatte ich auch schon einen Anfangsgerdacht in die Richtung...😅
Sinan
5.11.2024, 15:09:13
Das ist m.E. nicht ganz richtig. Für die Anwendung von § 92 ist es ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt. Bezüglich der Nebenforderungen, die mehr als 10 % der
Hauptforderungausmachen, ist ein fiktiver Streitwert zu bilden. (Th/P § 92 Rn. 2) Ob und in welcher höhe Zinsen zugesprochen werden (die ja beantragt waren) ist damit natürlich bei der Frage in welchem Verhältnis obsiegt wurde zu berücksichtigen. Nur besteht im vorliegenden Fall aber folgende denklogisch notwendige Erwägung: Bei einem Antrag auf 4.000 € nebst Prozesszinsen und einer Verurteilung zu 2.000 nebst Prozesszinsen besteht auch bezüglich der Zinsen nur ein hälftiges Obsiegen, weil die Klage auch bezüglich der Prozesszinsen aus den nicht zuerkannten 2.000 € abgewiesen wurde. Die Prozesszinsen teilen halt das Schicksal des abgewiesenen Hauptantrags.