Identitätsfeststellung

12. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Azubi A verirrt sich im Urlaub auf einen Platz, der ein großer Umschlagplatz für Drogen ist. Polizistin P verlangt von A, dass er ihr Vor- und Nachnamen sowie Wohnanschrift sagen soll.

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Einordnung des Falls

Identitätsfeststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Identitätsfeststellung verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?

Ja, in der Tat!

Eine Identitätsfeststellung (§ 18 HSOG, Art. 13 BayPAG, § 12 SOG HH) ermöglicht der Polizei in Erfahrung zu bringen, mit welcher Person sie es genau zu tun hat. Die Polizei kann personenbezogenen Daten über die Person erheben, worunter der Vor-, Nachname, der Geburtstag, -ort, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit fällt. Die Identitätsfeststellung beseitigt die Gefahr am polizeilichen Schutzgut in der Regel nicht unmittelbar, sondern ermöglicht weitere Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung. Die Polizei möchte Namen und Wohnanschrift von A feststellen. Es liegt eine Identitätsfeststellung vor. Die Bezeichnung der Standardmaßnahme als Identitätsfeststellung ist eigentlich ungenau. Vielmehr ist die Feststellung das Ergebnis der polizeilichen Aufforderung sich auszuweisen.
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2. Nach vielen Polizeigesetzen der Länder muss für eine rechtmäßige Identitätskontrolle immer eine konkrete Gefahr vorliegen.

Nein!

Die Polizei kann die Identität einer Person zur Abwehr einer konkreten Gefahr feststellen (§ 181 Abs. 1 LVwG, § 27 Abs. 1 PolG BW, § 20 Abs. 1 SOG LSA). Darüberhinaus beinhalten die Polizeigesetze der Länder katalogartige Aufzählungen von abstrakten Gefahrensituationen, in denen eine Identitätsfeststellung möglich ist. In der Regel wird eine solche abstrakte Gefährlichkeit an einem gefährlichen Ort (Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 PAG TH, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayPAG, § 27 Abs. 1 Nr. 2 BremPolG), an einem Ort mit besonders gefährdeten Objekten wie Amtsgebäude und Versorgungsanlagen (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 HSOG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 NPOG § 181 Abs. 1 Nr. 2 LVwG) und an polizeilichen Kontrollstellen angenommen (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 ASOG, § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 PolG RP, Art, 13 Abs. 1 Nr. 4 BayPolG). Teilweise werden in den Polizeigesetzen der Länder noch weitere abstrakt gefährliche Situationen auflistet. Allein im SOG HH fehlt die katalogartige Aufzählung. Dort ist die Identitätsfeststellung (nur) zur Gefahrenabwehr möglich (§ 12 Abs. 1 SOG HH).

3. Ein gefährlicher Ort in Sinne der Polizeigesetz der Länder liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, dass an dem Ort gegen Straf- oder Aufenthaltsvorschriften verstoßen wird oder sich dort Straftäter aufhalten.

Genau, so ist das!

Die Polizeigesetze der Länder konkretisieren, wann ein gefährlicher Ort vorliegt. Umfasst sind Orte an denen erfahrungsgemäß Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben werden oder an denen gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 1a) aa, bb HSOG; § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a BayPAG). In vielen Polizeigesetzen der Länder wird zudem ein Ort, an dem der Prostitution nachgegangen wird, als gefährlicher Ort eingestuft (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b POG RP, § 9 Abs. 1 Nr. 1b SPolG, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2b BayPAG). Zuletzt gelten Orten, an denen sich Straftäter verbergen, als gefährlich (§ 27 Abs. 1 Nr. 2b BremPolG, § 13 Abs. 1 Nr. 2c NPOG, § 181 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 b LvWG). An den Orten muss keine konkrete Gefahrenlage bestehen. Allein die abstrakte Gefährlichkeit der Orte reicht zur Identitätsfeststellung der dort befindlichen Personen aus.

4. A befindet sich an einem gefährlichen Ort im Sinne der Polizeigesetze der Länder.

Ja, in der Tat!

Ein gefährlicher Ort ist unter anderem ein Ort, über den Tatsachen vorliegen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) HSOG; § 27 Abs. 1 Nr. 3 PolG BW, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) BayPAG. A befindet sich an einem Ort, an dem erfahrungsgemäß Drogen im großen Stil gehandelt werden. Dies stellt ein Ort dar, über den Tatsachen vorliegen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verüben. A befindet ist an einem gefährlichen Ort.
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