Erkennungsdienstliche Maßnahmen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hooligan H ist glühender Fußballfan. Er fällt bei Spielen seines Lieblingsvereins immer wieder durch Gewalttaten auf. Die Polizei fertigt Fotos von H an und nimmt sie in ihre Hooligan-Datei auf. Die Fotos werden mit Videoaufnahmen der Spiele verglichen.

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Einordnung des Falls

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetze der Länder beinhalten verschiedene Standardermächtigungen zur Erhebung von Daten verschiedener Art.

Ja, in der Tat!

Die Polizeigesetze der Länder beinhalten mehrere Ermächtigungsgrundlagen, die zur Erhebung von sach- und personenbezogenen Daten ermächtigen. Die Datenerhebung ist ein wichtiges Instrument der Polizei zur Gefahrenabwehr: Für die Informationsgewinnung und Gefahrerforschung ist die polizeiliche Datenerhebung unumgänglich. In der Klausur solltest du die verschiedenen Standardermächtigungen zur Datenerhebung klar trennen. Im Laufe dieses Kurses lernst Du, worin die Unterschiede der einzelnen Maßnahmen bestehen.
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2. Die Polizeigesetze der Länder ermächtigen die Polizei zur Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Stellt das Fotografieren von H eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar?

Ja!

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind die Feststellung, Registrierung und Auswertung individueller persönlicher Daten. Insbesondere zählen dazu die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale (z.B. der Augenfarbe) oder Messungen (z.B. vom Blutdruck) (Art. 14 Abs. 2 BayPAG, § 16 Abs. 3 PAG TH, § 15 Abs 3 NPOG). Das Fotografieren fällt unter die in den Polizeigesetzen ausgezählten Regelbeispiele und stellt somit "insbesondere" eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar. Sind erkennungsdienstliche Maßnahmen in den Polizeigesetzen der Länder aufgezählt, liegt damit keine abschließende Auszählung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen vor. Dies wird deutlich durch das Wort "insbesondere". Es sind lediglich Regelbeispiele.

3. Unter den Begriff der erkennungsdienstlichen Maßnahme fällt jede Maßnahme zur Erhebung personenbezogner Daten, unabhängig davon, ob es innerliche oder äußerliche körperliche Merkmale sind.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach überwiegender Auffassung fallen nur die Erhebung äußerer Merkmale unter den Begriff von erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Die Trennung von innerlichen und äußerlichen Merkmalen sollte allerdings nur als grober Richtwert dienen. Beispielsweise stellt die Speichelprobe eine erkennungsdienstliche Maßnahme dar, die Entnahme einer Blutprobe nicht. Als Faustregel gilt: Je intensiver der Eingriff in die körperliche Sphäre, desto unwahrscheinlicher, dass die Maßnahme vom Begriff der erkennungsdienstlichen Maßnahme umfasst ist. Die Entnahme von DNA-Proben (sog. genetischer Fingerabdruck) ist entweder direkt in der Norm zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen geregelt (Art. 14 Abs. 3 BayPAG, § 19 Abs. 3 HSOG) oder es besteht eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage (§ 21a ASOG, § 31a SOG MV, § 10a SPoLG). Feststeht, dass DNA Proben einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen.
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