Durchsetzungsinstrumente Identitätsfeststellung

2. April 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der als Eisbär verkleidete E läuft am Rosenmontag orientierungslos durch die Stadt. Polizistin P hält E an und fragt ihn, wie er heißt und wo er wohnt. E antwortet, er sei Eisbär Knut und wohne im Berliner Zoo. P verlangt die Ausweispapiere von E heraus.

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Einordnung des Falls

Durchsetzungsinstrumente Identitätsfeststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetze der Länder beinhalten zusätzlich Ermächtigungsgrundlagen zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung.

Ja, in der Tat!

Einige Standardmaßnahmen beinhalten zusätzlich Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen, die die Polizei zur Durchsetzung der Standardmaßnahme ergreifen darf. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vollstreckungsregeln ist dann gesperrt, soweit die Maßnahme von der spezielleren Durchsetzungsmaßnahmen umfasst ist. Bezogen auf die Identitätsfeststellung bedeutet das, dass die Polizei weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Aufforderung, sich auszuweisen, ergreifen kann (§ 18 Abs. 4 HSOG, § 12 SOG HH, § 27 Abs. 2 PoLG BW).
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2. Die Polizei darf die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung Identitätsfeststellung treffen.

Ja!

Die Polizeigesetze der Länder bestimmen, dass die Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen darf (Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayPAG, § 20 Abs. 3 S. 1 SOG LSA, § 27 Abs. 2 S. 1 BremPolG). Die einzelnen Durchsetzungsinstrumente variieren je nach anwendbarem Polizeigesetz. Je nach Polizeigesetz ist die Polizei dazu ermächtigt, die betroffene Person anzuhalten (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1SPolG), festzuhalten (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 NPOG), zu durchsuchen (vgl. § 21 Abs. 3 S. 4 ASOG), mit auf die Polizeiwache zu nehmen (sog. Sistierung, vgl. § 181 Abs. 4 S. 2 LVwG) oder ihre Ausweispapiere herauszuverlangen (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 POG RP).Die Durchsetzungsinstrumente können sowohl Realakte (z.B. das Durchsuchen) als auch Verwaltungsakte (z.B. das Verlangen, die Ausweispapiere vorzuzeigen) sein. Du musst in der Klausur die Maßnahmen differenziert betrachten, da sich z.B. die statthafte Klageart je nach Rechtsnatur der Maßnahme ändert.

3. Es liegen drei unterschiedliche Maßnahmen von P gegenüber E vor.

Genau, so ist das!

Die Polizeigesetze der Länder bestimmen, dass die Polizei die erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen darf (Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayPAG, § 20 Abs. 3 S. 1 SOG LSA, § 27 Abs. 2 S. 1 BremPolG). Die einzelnen Durchsetzungsinstrumente variieren je nach anwendbarem Polizeigesetz. Je nach Polizeigesetz ist die Polizei dazu ermächtigt, die betroffene Person anzuhalten (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1SPolG), festzuhalten (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 NPOG), zu durchsuchen (vgl. § 21 Abs. 3 S. 4 ASOG), mit auf die Polizeiwache zu nehmen (sog. Sistierung, vgl. § 181 Abs. 4 S. 2 LVwG) oder ihre Ausweispapiere herauszuverlangen (vgl. § 10 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 POG RP). Zunächst verlangt P von E, dass er Namen und Anschrift nennen soll. Diese Aufforderung stellt die erste Maßnahme dar. Zudem hält P den E an, was die zweite Maßnahme darstellt. Zuletzt fordert P die Ausweispapiere des E heraus, was wiederum die dritte Maßnahme darstellt. Es liegen insgesamt drei Maßnahmen von P gegenüber E vor. Obwohl auf den ersten Blick ein einheitliches Handeln der Polizei vorliegt, musst Du in der Klausur die Maßnahmen kleinschrittig voneinander trennen. Du musst jede Maßnahmen einzeln prüfen!
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