Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Abdrängende Sonderzuweisungen bei doppelfunktionalen Maßnahmen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Abdrängende Sonderzuweisungen bei doppelfunktionalen Maßnahmen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der Stadt S findet ein Antiken-Festival statt. In dessen Schatten soll ein großer Deal mit gefährlichen Drogen stattfinden, den die Polizei unterbinden möchte. Polizist P durchsucht die Anreisenden daraufhin, darunter A, der kein Rauschgift bei sich führt. A findet Ps Verhalten rechtswidrig.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Abdrängende Sonderzuweisungen bei doppelfunktionalen Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nicht verfassungsrechtlicher Art, ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei doppelfunktionalen Maßnahmen richtet sich die Rechtswegzuständigkeit nach der Rechtsprechung des BVerwG nach dem Schwerpunkt der Maßnahme (sog. Schwerpunkttheorie).
Ja, in der Tat!
4. Die Durchsuchung des A durch P ist überwiegend repressiver Natur.
Nein!
5. Die Streitigkeit ist nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen, wenn P gegenüber A repressiv zur Verfolgung einer bestimmten Straftat handelte.
Genau, so ist das!
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