Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Abdrängende Sonderzuweisungen bei doppelfunktionalen Maßnahmen
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Abdrängende Sonderzuweisungen bei doppelfunktionalen Maßnahmen
3. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (51.401 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In der Stadt S findet ein Antiken-Festival statt. In dessen Schatten soll ein großer Deal mit gefährlichen Drogen stattfinden, den die Polizei unterbinden möchte. Polizist P durchsucht die Anreisenden daraufhin, darunter A, der kein Rauschgift bei sich führt. A findet Ps Verhalten rechtswidrig.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Abdrängende Sonderzuweisungen bei doppelfunktionalen Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich und nichtverfassungsrechtlicher Art.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und nicht verfassungsrechtlicher Art, ist stets der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Bei doppelfunktionalen Maßnahmen richtet sich die Rechtswegzuständigkeit nach der Rechtsprechung des BVerwG nach dem Schwerpunkt der Maßnahme (sog. Schwerpunkttheorie).
Ja, in der Tat!
4. Die Durchsuchung des A durch P ist überwiegend repressiver Natur.
Nein!
5. Die Streitigkeit ist nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 23 EGGVG den ordentlichen Gerichten zugewiesen, wenn P gegenüber A repressiv zur Verfolgung einer bestimmten Straftat handelte.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

H. Schmidt von Church
9.10.2020, 09:46:29
Was wäre, wenn A eine kleine Menge, sagen wir 2 Gramm Gras dabei gehabt hätte? Eine solche Menge dürfte bei einem großen Deal wohl kaum eine Rolle spielen. Wäre sie dann auch präventiv?

Real Thomas Fischer Fake 🐳
9.10.2020, 18:13:54
Ob oder inwiefern der A sich tatsächlich
rechtswidrigverhalten hat spielt hier keine Rolle. Es kommt im hießigen Fall rein auf die objektive Betrachtung des Zwecks der Maßnahme an.

Natze
12.12.2023, 13:36:37
gehen wir jetzt von einem gewieften Klausurersteller in der öffRKlausur aus: was wäre in der Fülle der zu prüfenden Maßnamen auch
repressive Maßnahmenfestgestellt werden die Folge? fallen sie dann in der verwaltungsrechtlichen Klausur aus dem Prüfungsumfang raus (weil diese Streitigkeit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen wird) oder wie verfährt man damit?

Linne_Karlotta
15.12.2023, 17:00:19
Hallo Natze, danke für deine Frage! In diesem Fall stellst Du in Deinem Gutachten fest, dass bezüglich des repressiven Teils der Maßnahme der
Verwaltungsrechtswegnicht eröffnet ist. In Deinem weiteren Gutachten prüfst Du dann in der Tat nur bezüglich der präventiven Maßnahme weiter. Denn, wie du schon richtig sagst: Du schreibst eine Klausur im Verwaltungsrecht. :) Ich hoffe, ich konnte dir weiterhelfen! Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team

Natze
15.12.2023, 22:16:31
Vielen Dank, das hilft mir weiter! :)

Nocebo
31.5.2024, 10:26:08
Hier wäre vielleicht der Hinweis nützlich, dass im Zweifel aufgrund des Vorrangs der Gefahrenabwehr ein präventives Handeln vorliegt :) Das lässt sich in Klausuren auch immer gut verwenden.