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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen formgerecht einen Kaufvertrag über ein Grundstück. Vor dem Notar erklären sie die Auflassung. V bewilligt K eine Auflassungsvormerkung, die eingetragen wird. Anschließend tritt K aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts wirksam zurück.

Einordnung des Falls

Akzessorietät der Vormerkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Auflassungsvormerkung besteht materiell trotz Entfallen des Übereignungsanspruchs fort.

Nein!

Die Vormerkung kann nur bestehen, wenn und solange der gesicherte Anspruch besteht. Der Zweck, eine Forderung zu sichern, und ihre Abhängigkeit von der zu sichernden Forderung macht die Vormerkung einem akzessorischen Recht vergleichbar.Durch die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt der Übereignungsanspruch des K. Im Grundbuch bleibt die Vormerkung dagegen zunächst noch eingetragen, bis V dagegen vorgeht.

2. V hat gegen K einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB analog.

Genau, so ist das!

Der Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB setzt voraus: (1) Unrichtigkeit des Grundbuchs, (2) Anspruchsberechtigung, (3) Buchberechtigter als Verpflichteter, (4) Keine Einwendungen. Zu 1: Das Grundbuch ist unrichtig, wenn eine Divergenz zwischen formeller und materieller Grundbuchlage besteht. Formell ist K als Inhaber einer Vormerkung eingetragen, materiell-rechtlich besteht die Vormerkung nicht mehr. Das Grundbuch ist unrichtig. V ist Anspruchsberechtigter. K ist als Buchberechtigter auch Verpflichteter. Einwendungen des K bestehen nicht.Da die Vormerkung unmittelbar keiner der in § 894 BGB genannten Varianten entspricht, ist die Norm nur entsprechend anwendbar.

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Fawen

Fawen

20.6.2021, 19:49:22

Fällt das hier bei § 804 BGB unter die Var. 3 ? Beruht die Unrichtigkeit daher auf der eingetragenen Verfügungsbeschränkung in Form der Vormerkung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.11.2021, 10:01:36

Hallo Fawen, die Vormerkung passt unter keine der Varianten unmittelbar. Mit Verfügungsbeschränkungen sind zB Bedingungen oder Befristungen bzw. zB auch relative Verfügungsbeschränkungen (weitere Beispiele bei Kohler, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 894 RdNr. 16). § 894 BGB wird indes entsprechend auf die Vormerkung angewandt (Kohler, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, §894 RdNr. 18 mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ira

Ira

13.8.2021, 10:05:31

1. Frage verwirrend. Die AuflassungsVM bleibt ja im GB bestehen - trotz Rücktritt - bis V dagegen vorgeht...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.11.2021, 10:13:59

Danke Ira, wir haben das jetzt entsprechend präzisiert, um deutlich zu machen, dass es um die materielle Rechtslage geht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

VO

Vojtech

22.11.2021, 21:16:19

Ist § 894 BGB in direkter Anwendung einschlägig? Angesichts der Rechtsnatur der Vormerkung scheint mir analoge Anwendung konsequenter zu sein.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.11.2021, 10:08:08

Super Hinweis Vojtech, tatsächlich unterfällt die Vormerkung keiner der genannten Varianten unmittelbar. Die Norm wird aber entsprechend auch auf die Vormerkung angewandt (vgl. Kohler, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, §894 RdNr. 18 mwN). Wir haben das entsprechend präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CLA

chuck lawris

3.1.2022, 08:24:55

Die Var, dass der Inhalt des GB .it der wirklichen Lage nicht in Einklang steht, kann doch hier erfüllt sein, wieso analog? Übersehe ich was?

Edward Hopper

Edward Hopper

8.4.2023, 17:17:30

Es geht ausschließlich um die in 894 aufgezählten (dinglichen) Rechte. Die Vormerkung ist keins.

LAY

Lay

17.9.2023, 16:18:12

Schöner Merksatz für die Akzessorietät der Vormerkung und anderer Sicherungsmittel: "Mit der Forderung Hand in Hand gehen über Bürgschaft, Vormerkung, Hypothek und Pfand." (oder in diesem Fall "gehen unter" XD)


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