Gebrauchtwagenkauf – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft K sein Auto. Dabei verschweigt V, dass er den Kilometerzähler „zurückgeschraubt“ hat. Als K davon erfährt, mindert er den Kaufpreis (§ 441 BGB). V verweigert jedoch die Rückzahlung. Daraufhin ficht K den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Einordnung des Falls

Gebrauchtwagenkauf – Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (§ 144 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der manipulierte Kilometerzähler stellt einen Mangel dar, der K zur Minderung berechtigt (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB).

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Ja!

Dem Käufer einer Sache stehen die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB zu, wenn die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft (§ 434 BGB) war. Ein Mangel ist jede negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Die Laufleistung wird bei einem Gebrauchten Fahrzeug immer mit angegeben und ist ein entscheidender Faktor bei der Kaufentscheidung. Eine höhere Laufleistung als angegeben stellt somit einen Sachmangel dar, der Gewährleistungsrechte auslöst. Eine zu hohe Laufleistung eines Fahrzeugs ist unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) nachzubessern. Insoweit kann K den Kaufpreis mindern (§ 441 Abs. 1 i.V.m § 326 Abs. 5 BGB).

2. Indem K die Minderung erklärt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, den anfechtbaren Kaufvertrag endgültig als wirksam gelten zu lassen (Bestätigung, § 144 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Bestätigung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Bei der Auslegung muss der wahre Wille des Erklärenden ermittelt werden (§ 133 BGB). Die Bestätigung muss den Willen des Anfechtungsberechtigten eindeutig zum Ausdruck bringen, das Geschäft trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit endgültig als wirksam gelten zu lassen. Soweit die Anfechtung neben den Gewährleistungsrechten anwendbar ist, stehen beide Rechte wahlweise nebeneinander, solange die Verfolgung eines Rechts erfolglos bleibt. Dadurch tritt ein Bestätigungswille nicht bereits dadurch hervor, dass Gewährleistungsrechte trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit geltend gemacht werden.

3. V hat K arglistig getäuscht, indem er K die Manipulation des Kilometerzählers verschwiegen hat (§ 123 Abs. 1 BGB).

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Ja, in der Tat!

Eine Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass den Täuschenden eine Pflicht zur Aufklärung trifft. Dies ist der Fall, wenn die Tatsachen den Vertragszweck möglicherweise vereiteln können und aus diesem Grund für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von erheblicher Bedeutung sind. Die Laufleistung eines Autos beeinflusst erheblich dessen Wert. Gleichzeitig kann eine solche Manipulation des Kilometerzählers nicht ohne Weiteres von Käufern erkannt werden. Damit trifft den Verkäufer eines Fahrzeugs die Pflicht ohne Nachfrage auf entsprechende Manipulationen hinzuweisen. V war sich auch der Manipulation bewusst.

4. K hat den Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (§ 123 Abs. 1 BGB).

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Ja!

Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB ist wirksam, wenn (1) der Erklärende arglistig getäuscht wurde, (2) dadurch zu der Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt wurde, (3) die Erklärung gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger abgegeben hat, und (4) die Anfechtung nicht ausgeschlossen ist. V hat K arglistig getäuscht. Durch diese Täuschung wurde K zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt. V ist als Vertragspartner der richtige Erklärungsempfänger (§ 143 Abs. 1, 2 BGB). Ebenfalls hat K das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht bestätigt (§ 144 BGB) und K hat die Anfechtung innerhalb der Frist erklärt (§ 124 BGB).

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KA

Kate

17.11.2021, 14:48:17

Müsste man nicht wegen der ex tunc Wirkung erst die Anfechtung prüfen? Dies entnimmt der Minderung dann das Schuldverhältnis, weswegen die nicht mehr erklärt werden kann. Oder gibt es einen bestimmten Grund hier chronologisch zu prüfen? Ich dachte, dass das Gewährleistungsrecht nur dann Vorrang genießt, wenn es spezieller ist und so zB den Eigenschaftsirrtum ausschließt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.11.2021, 19:49:42

Hallo Kate, in der Tat ist im Falle der arglistigen Täuschung die Anfechtung nicht durch das Kaufmängelgewährleistungsrecht ausgeschlossen. Allerdings gibt es insoweit auch keinen Vorrang, sondern der Käufer kann wählen, welches Recht er geltend macht. Wir haben uns hier an der Chronologie des Sachverhaltes orientiert. Aber Du kannst die Minderung ebensogut inzident ansprechen im Rahmen der Anfechtung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QU

QuiGonTim

14.3.2022, 15:35:13

Könnte man hier hinsichtlich der Täuschung anstelle der unterlassenes Aufklärung nicht auch auf das “Zurückschrauben” durch den V als aktives Tun abstellen?

VI

Victor

14.3.2022, 19:20:24

Für die Täuschungshandlung kommt es tatsächlich auf das Unterlassen der Aufklären an. Beim „zurückschrauben“ wird gegenüber keiner Person eine Tatsache als wahr vorgespiegelt. Das geschieht erst konkludent durch das Nichtaufklären. Daher muss man auf den unterlassenen Hinweis abstellen.

QU

QuiGonTim

15.3.2022, 08:24:16

Die Laufleistung ist zweifelsfrei eine Tatsache. Durch das Zurückschrauben wird die Laufleistungsanzeige verändert. Diese ist für jeden, der den Motor anlässt, was üblicherweise bei einer Besichtigung im Rahmen der Vertragsanbahnung getan wird, ersichtlich. V erzeugte folglich gegenüber jedem, also auch gegenüber K, einen Irrtum über die Laufleistung des Fahrzeugs.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 11:01:05

Hallo QuiGonTim, hier erscheint es durchaus vertretbar auch auf das Zurückschrauben abzustellen. In der Praxis wird man zwar häufig nur auf das Verschweigen abstellen. Dies liegt aber in erster Linie daran, da es schwerer zu beweisen sein wird, dass der Verkäufer die Manipulation selbst begangen hat. Dieses Problem stellt sich hier nicht, da uns der Sachverhalt diese Information gibt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

GilgameshTG

GilgameshTG

5.8.2022, 20:47:55

Das Zurückschrauben an sich ist mE noch keine Täuschungshandlung, da der Verkäufer jederzeit sagen könnte "Ach übrigens, ich hab den Zähler zurückgeschraubt." Er hält sich nur die Option offen, den Käufer zu täuschen, indem er eben diese Erklärung ggf unterlässt.

SS

Strand Spaziergang

22.3.2023, 10:50:06

Nach der ersten Frage kommt in der Erklärung der Satz: „A konnte aus §441 iVm §326 V den Kaufpreis mindern. Dem Wortlaut nach bezieht sich §326 V aber auf den Rücktritt- wie kommt man hier zur Minderung?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.3.2023, 14:47:05

Hallo Strand Spaziergang, danke für deine Frage. Der Verweis auf § 326 Abs. 5 BGB ergibt sich aus § 441 BGB, der davon spricht, dass eine Minderung "statt Rücktritt" möglich ist. Eine Minderung ist also nur möglich, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen. Es kommt also auf den einschlägigen Rücktrittstatbestand an i.V.m. § 441 BGB als Minderungsnorm. Vorliegend liegen die Voraussetzungen eines Rücktritts nach § 326 Abs. 5 BGB vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SS

Strand Spaziergang

25.3.2023, 11:53:38

Danke :-)


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