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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B zieht an den Stadtrand. Als es im Oktober schneit, bekommt er von der Stadt einen Bescheid, „diesen Winter“ den angrenzenden Feldweg zu räumen. Als B Ende Oktober dagegen vorgehen will, ist der Schnee getaut. Die Stadt meint, das sei doch „Schnee von gestern“.

Einordnung des Falls

VA noch nicht erledigt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Gebot des Schneeräumens ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Genau, so ist das!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja, in der Tat!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). ). Die hier handelnde Gemeinde ist nach dieser Legaldefinition der Inbegriff einer Behörde. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Das Gebot des Schneeräumens ist ein einseitig diktierendes Handeln auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts und damit eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.

Ja!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Ein Gebot ist der Inbegriff einer Regelung, da es auf die Erreichung eines geforderten Handelns - notfalls mit Zwang - gerichtet ist. Die hoheitliche Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie den verwaltungsinternen Bereich verlässt und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift. Das Gebot ist an B adressiert; eine individuelle Regelung liegt vor. Durch die Regelung ist B den ganzen Winter über verpflichtet, jedes Mal bei Schnee den Feldweg zu räumen. Sie bezieht sich also auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen; eine abstrakte Regelung liegt vor. Nach h.M. stellt eine solche abstrakt-individuelle Regelung einen Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) dar.

4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Das Gebot zum Schneeräumen hat weiterhin Bestand und ist nicht unwirksam geworden. Der Bescheid verpflichtet den ganzen Winter über („diesen Winter“), nicht nur bezüglich des zuletzt gefallenen Schnees. Obwohl B (mangels Schnee) durch den Bescheid nicht mehr tatsächlich beschwert ist, trifft ihn das Gebot zum Schneeräumen weiterhin in Bezug auf den Rest des Winters (sog. Dauerverwaltungsakt). B ist beschwert. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.

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GEL

gelöscht

20.8.2020, 03:22:22

Man könnte hier noch ergänzen, dass es sich bei diesem VA um einen abstrakt - individuellen VA handelt und auch dies ein VA ist, obwohl der VA regelt, dass der Betroffene jedes Mal wenn Schnee fällt, diesen beseitigen muss, mithin nicht auf einen Einzelfall gerichtet ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

20.8.2020, 20:02:28

Hallo, danke für die Anmerkung. Die Frage, ob eine abstrakt-individuelle Regelung existieren kann, oder es sich nur um eine Vielzahl von konkret-individuellen Regelungen handelt ist umstritten. (Dafür: Heyle NVwZ 2008, 390 (sehr lesenswert), Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. § 35 Rn. 206a // Dagegen: BeckOK VwVfG, Stand 1.7.2020, § 35 Rn. 193f., Maurer VerwR § 9 Rn. 20, VGH Mannheim NZV 2003, 301). Grundsätzlich bin ich aber bei dir und der ersten Ansicht. Deswegen habe ich einen entsprechenden Hinweis ergänzt.


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