VA noch nicht erledigt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B zieht an den Stadtrand. Als es im Oktober schneit, bekommt er von der Stadt einen Bescheid, „diesen Winter“ den angrenzenden Feldweg zu räumen. Als B Ende Oktober dagegen vorgehen will, ist der Schnee getaut. Die Stadt meint, das sei doch „Schnee von gestern“.
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Einordnung des Falls
VA noch nicht erledigt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn das Gebot des Schneeräumens ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Ja, in der Tat!
3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Ja!
4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
20.8.2020, 03:22:22
Man könnte hier noch ergänzen, dass es sich bei diesem VA um einen abstrakt - individuellen VA handelt und auch dies ein VA ist, obwohl der VA regelt, dass der Betroffene jedes Mal wenn Schnee fällt, diesen beseitigen muss, mithin nicht auf einen Einzelfall gerichtet ist.
Eigentum verpflichtet 🏔️
20.8.2020, 20:02:28
Hallo, danke für die Anmerkung. Die Frage, ob eine abstrakt-individuelle Regelung existieren kann, oder es sich nur um eine Vielzahl von konkret-individuellen Regelungen handelt ist umstritten. (Dafür: Heyle NVwZ 2008, 390 (sehr lesenswert), Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG, 9. Aufl. § 35 Rn. 206a // Dagegen: BeckOK VwVfG, Stand 1.7.2020, § 35 Rn. 193f., Maurer VerwR § 9 Rn. 20, VGH Mannheim NZV 2003, 301). Grundsätzlich bin ich aber bei dir und der ersten Ansicht. Deswegen habe ich einen entsprechenden Hinweis ergänzt.