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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Da die Hühner des B von der Vogelgrippe befallen sind, ordnet die zuständige Behörde nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) die Tötung der Bestände an. Bevor B Widerspruch erheben kann, versterben die Hühner. Die Behörde meint, dass „danach doch kein Hahn mehr kräht“.

Einordnung des Falls

VA bereits erledigt 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Anordnung der Tötung des Tierbestands ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft, soweit es sich um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt handelt (§ 35 S. 1 VwVfG), der sich noch nicht erledigt hat. Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Hat sich der Verwaltungsakt erledigt, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft.

2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.

Ja!

Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Laut Sachverhalt hat eine Behörde gehandelt. Eine hoheitliche Maßnahme ist jedes einseitig diktierende Handeln. Keine hoheitliche Maßnahme liegt vor bei privatrechtlichem Handeln der Behörde und bei Verwaltungsverträgen. Die Anordnung der Tötung des Tierbestands ist ein einseitig diktierendes Handeln auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsrechts und damit eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.

Genau, so ist das!

Eine hoheitliche Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge unmittelbar herbeizuführen. Eine Anordnung ist der Inbegriff einer Regelung, da sie auf ein Handeln - notfalls mit Zwang - gerichtet ist. Die hoheitliche Maßnahme hat Außenwirkung, wenn sie den verwaltungsinternen Bereich verlässt und in die persönlichen Rechte des Bürgers eingreift. Dies ist hier der Fall, weil die Anordnung an B adressiert ist. Da sich die Regelung konkret-individuell auf die Situation des B bezieht, ist auch die Regelung eines Einzelfalls gegeben.

4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.

Ja, in der Tat!

Ein Verwaltungsakt hat sich erledigt, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, insbesondere wenn die von ihm ausgehende tatsächliche oder rechtliche Beschwer nachträglich entfällt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Die Hühner des B, der Bezugspunkt des Verwaltungsakts (Anordnung zur Tötung der Tierbestände), leben nicht mehr, weshalb der Verwaltungsakt die von ihm ausgehende rechtliche Wirkung nicht mehr erzeugen kann. Er hat sich somit erledigt. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) des B ist nicht statthaft. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog).

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