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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Da die Hühner des B von der Vogelgrippe befallen sind, ordnet die zuständige Behörde nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) die Tötung der Bestände an. Bevor B Widerspruch erheben kann, versterben die Hühner. Die Behörde meint, dass „danach doch kein Hahn mehr kräht“.
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Einordnung des Falls
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Anordnung der Tötung des Tierbestands ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Ja!
3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Genau, so ist das!
4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Yumiko
12.11.2019, 17:57:31
Schön wäre es, wenn in der Antwort der Vollständigkeit halber noch stünde, welche Klage einschlägig wäre, wenn es nicht die Anfechtungsklage ist
Wendelin Neubert
15.11.2019, 23:04:09
Hallo Yumiko, danke für deinen Kommentar. Du hast absolut recht, das hilft! Statthaft ist hier die Fortsetzungs
feststellungsklage(113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Wir haben die Aufgabe entsprechend ergänzt! BG - Wendelin vom Jurafuchs Team
ErdbärIn
26.11.2019, 20:25:02
Hallo Wendelin, wäre es dann die Fortsetzungs
feststellungsklagein analoger Anwendung (wg. Erledigung vor Klageerhebung) ? VG
Yumiko
26.11.2019, 20:37:03
Dankeschön!
Hannah B.
17.5.2021, 12:21:12
Hallo, ErdbärIn! Das ist richtig. Hier hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, sodass die
Fortsetzungsfeststellungsklage analogangewandt wird. Wir haben das entsprechend ergänzt. Vielen Dank für den Hinweis. Beste Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team