Dauerverwaltungsakt
10. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gewerbeaufsichtsbehörde erteilt G eine Gewerbeuntersagung aufgrund von Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO). Als G klagen will, kommt es zu einer Explosion, die den Betrieb des G zerstört. Die Behörde meint, die Untersagung sei jetzt nur noch „Schall und Rauch“.
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Einordnung des Falls
Dauerverwaltungsakt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn die Gewerbeuntersagung ein Verwaltungsakt ist, der sich noch nicht erledigt hat.
Ja!
2. Eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts liegt vor.
Genau, so ist das!
3. Die hoheitliche Maßnahme wurde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung erlassen.
Ja, in der Tat!
4. Der Verwaltungsakt hat sich erledigt.
Nein!
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