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Erpressung bei angekündigter Lebensmittelvergiftung („Lebensmittelerpresser–Fall“)

einfach
schwer
13. Mai 2023
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T informiert einen Supermarkt von platzierten vergifteten Babygläsern
T vergiftet fünf Gläser Babynahrung und verteilt sie in fünf Märkten, wobei er den Tod von Babys billigend in Kauf nimmt. Ohne den genauen Standort zu nennen, teilt er dies den Konzernen mit und droht, er werde dies wieder tun, wenn er nicht €11,75 Mio. bekäme. Die Gläser werden gefunden.

Einordnung

Der Lebensmittelerpresser-Fall ist ein Strafrecht-Klassiker. Der Täter vergiftete fünf Gläser Babynahrung und stellte sie auf Ladenregale. Um Geld zu erpressen, schickte er später anonyme E-Mails, die vor den vergifteten Gläsern warnten, ohne die genauen Standorte zu nennen. Die Gläser wurden gefunden und entfernt, bevor Schaden entstand. Hier ist problematisch, ob der Täter bereits unmittelbar zur Tat angesetzt hatte. Es handelt sich hier um einen Fall der mittelbaren Täterschaft, da der Täter vorhatte, die Eltern der Kinder als dolose Werkzeuge dazwischenzuschalten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die herrschende Entlassungsformel.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du den Rücktritt beim Alleintäter, wenn ein beendeter Versuch vorliegt, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters verhindert wird (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch
  2. Beendeter Versuch
  3. Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
  4. Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
  5. Freiwilligkeit
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Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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