Brennendes Auto (Haltereigenschaft / "bei Betrieb")


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A parkt das Auto ihrer Oma O in einer Tiefgarage. Dort entzündet es sich nach kurzer Zeit selbst und beschädigt das Auto des B. O hatte der A das Auto vor langer Zeit überlassen, da sie es nicht mehr bedienen kann. Dabei trug A ebenfalls die Kosten des Autos.

Einordnung des Falls

Brennendes Auto (Haltereigenschaft / "bei Betrieb")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 7 Abs. 1 StVG).

Ja, in der Tat!

Bei der eingetretenen Rechtsgutsverletzung muss es sich um eine Beeinträchtigung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder des Eigentums handeln. Ebenso ist das Besitzrecht umfasst. Das Auto des B wurde beschädigt. Eine Eigentumsverletzung liegt vor. Eine Beeinträchtigung der anderweitigen in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter ist hingegen nicht ausreichend.

2. O ist Halterin des Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG).

Nein!

Halter ist, wer das Kfz nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt. Somit umfasst der Halterbegriff zwei Elemente: die Kostentragung und die tatsächliche Verfügungsgewalt. Fallen beide Elemente auseinander, erfolgt eine wertende Betrachtung. O hatte weder die Verfügungsgewalt noch trug sie die Kosten. Damit ist sie keine Halterin. Die Eigentumsverhältnisse und die Frage, auf wen der Wagen zugelassen ist, sind für die Haltereigenschaft nicht entscheidend.

3. A ist Halterin des Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG).

Genau, so ist das!

A besaß im Zeitpunkt der Entzündung seit langer Zeit die Verfügungsgewalt und trug ebenfalls die Kosten. Damit ist sie Fahrzeughalterin.

4. Der Schaden wurde auch "bei Betrieb" des Fahrzeugs verursacht (§ 7 Abs. 1 StVG).

Ja, in der Tat!

Beim Betrieb eines Fahrzeuges hat sich der Unfall ereignet, wenn sich eine Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Nach der sog. verkehrstechnischen Auffassung ist ein Kfz oder Anhänger in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ausreichend ist, dass bei einer wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist. Der Brand stand in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs von A. Somit ist davon auszugehen, dass sich eine Betriebsgefahr des Autos realisiert hat.

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IUS

iustus

1.2.2021, 19:08:31

Nach Hemmer fällt ein „in Betrieb“ raus, wenn wenn das Fz abgestellt wurde und aus dem normalen Verkehr abgesondert auf einem (öffentlichen) Parkplatz ist. Hier steht das Fz ja im Parkhaus und ist folglich nicht mehr in Betrieb, die richtige Antwort ist aber „ja“. Kann es sein, dass die Frage da einen Fehler hat?

Speetzchen

Speetzchen

1.2.2021, 22:04:04

Die Antwort ist richtig, hier besteht ein zeitliche und räumliche Nähe zwischen dem Fahren und dem Abstellen. Die Respr. neigt dazu, den Begriff 'bei Betrieb' sehr weit auszulegen und folgt der hier dargestellten verkehrstechnischen Auffassung. Lg

IUS

iustus

1.2.2021, 22:16:29

Danke für die flotte Antwort. Ich habe es auch nochmal nachgelesen, finde die Argumentation etwas inkonsequent und bin daher aA als die Rspr.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

2.2.2021, 00:22:02

Das Thema ist auch beliebt in mündlichen Prüfungen! Mit der richtigen Begründung ist da auch eine aA als die des BGH sehr gut vertretbar. Kann ich beides aus eigener Erfahrung sagen. ;)

L

L

8.1.2022, 18:41:15

In meinen Hemmer-Unterlagen wird ebenfalls die hier von Jurafuchs dargestellte Ansicht vertreten...

CR7

CR7

17.2.2023, 09:24:15

Ich bin auch bei Hemmer und mein Kursleiter vertritt auch diese Ansicht. Ich denke a.A ist vertretbar


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