BGH zum Betriebsbegriff bei Arbeitsmaschinen – Land­wirt haftet nicht für Ver­let­zung durch Mäh­ma­schine


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Landwirtin A betreibt auf ihrem Hof einen Traktor. Sie mäht mit ihrem Traktor ihr Weideland. Durch die Mäharbeiten wird ein Stein auf das benachbarte Grundstück geschleudert, auf dem B reitet. Der Stein trifft Bs Auge. B verlangt Schadensersatz.

Einordnung des Falls

BGH zum Betriebsbegriff bei Arbeitsmaschinen – Land­wirt haftet nicht für Ver­let­zung durch Mäh­ma­schine

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B könnte einen Schadensersatzanspruch gegen A aus Fahrzeughalterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) haben.

Genau, so ist das!

Der (1) Halter eines Kfz haftet für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei dem Betrieb des Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 StVG). Bei der Halterhaftung handelt es sich um eine Gefährdungshaftung (wie zB auch die Tierhalterhaftung nach § 833 Abs. 1 BGB). Auf ein Verschulden des Halters für den Unfall kommt es deshalb nicht an.

2. A ist Halterin des Traktors.

Ja, in der Tat!

Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung (nicht nur ganz vorübergehend) gebraucht und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.A ist Landwirtin und betreibt den Traktor auf ihrem Hof. Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung geht damit einher, dass sie den Traktor auf eigene Rechnung gebraucht und ihn auch in ihrer dauerhaften Verfügungsgewalt hat. Der Halterbegriff ist nicht legaldefiniert, aber durch die Rechtsprechung von RG und BGH etabliert (siehe BGHZ 13, 351). Achtung: Der Halter ist nicht zwingend identisch mit dem Eigentümer!

3. Die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG, wonach die Rechtsgutsverletzung „bei Betrieb“ eines KfZ eintreten muss, wird eng ausgelegt.

Nein!

§ 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung „bei dem Betrieb“ eines KfZ eintritt. Das Merkmal „bei Betrieb“ wird entsprechend des Schutzzweckes der Halterhaftung weit ausgelegt. Denn die Haftung ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungs- und Transportmittel erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben. Umfasst sind dabei aber nur Schäden, die auf Gefahren beruhen, vor denen der Verkehr durch die Haftungsnorm geschützt werden soll. Die Schadensursache muss hierzu in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehen.

4. Schäden, die durch Arbeitsmaschinen verursacht werden, unterfallen stets dem Schutzzweck der Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen muss ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine bestehen (vgl. § 1 Abs. 2 StVG), um den Anwendungsbereich der Halterhaftung zu eröffnen. Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Sie entfällt auch bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Das Merkmal „bei dem Betrieb“ eines KfZ wird in den meisten Fällen unproblematisch vorliegen.

5. Da der Traktor sich bei den Mäharbeiten bewegte, wurde der Stein, der B traf, „bei dem Betrieb“ des Traktors hochgeschleudert.

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Zwar sei grundsätzlich die Halterhaftung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Rechtsgutsverletzung auf einem Privatgelände erfolgte. Jedenfalls bei Arbeitsmaschinen sei aber für die Frage, ob ihr Einsatz in den Schutzbereich der Halterhaftung falle, der Umstand maßgeblich, ob der Einsatz auf oder in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen stattfinde (z.B. Streufahrzeug). Das Feld diente weder dem öffentlichen, noch dem privaten Verkehr. Es handelte sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche. Insoweit stand die Funktion des Traktors als Arbeitsmaschine im Vordergrund und der Steinschlag war nicht durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG geprägt.

6. B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A nach § 7 Abs. 1 StVG.

Nein!

Der (1) Halter eines Kfz haftet für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei dem Betrieb des Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 StVG).Da die Funktion des Traktors als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Steinschlag nicht durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges geprägt war, fällt das verwirklichte Risiko nicht in den Schutzbereich der Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG).

7. B besitzt aber einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen A (§ 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 229 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die deliktischen Schadensersatzansprüche setzen im Gegensatz zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Schädigers voraus.Anhaltspunkte dafür, dass A bei den Arbeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, liegen nicht vor. Insofern hat sie nicht einmal fahrlässig gehandelt. Mangels Verschulden bestehen keine deliktischen Ansprüche. Zu einem vollständigen Gutachten gehören immer auch die verschuldensabhängigen deliktischen Ansprüche. Da aber in straßenverkehrsrechtlichen Klausuren regelmäßig kein Schwerpunkt liegt, kann man sich hier kurz fassen.

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FML

FML

29.11.2021, 19:08:49

Interessant. Das OLG Frankfurt hat ca. Einen Monat vorher (im Urt. v. 31.08.2021, Az. 26 U 4/21) in einem ähnlichen Fall genau anders entscheiden. Zwar hatte es § 7 StvG nicht zu entscheiden, sieht dessen Voraussetzungen aber als gegeben an. Verurteilt hat es dann aus 823 I BGB wegen mangelnder Sicherungsmaßnahmen beim Mähvorgang.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.11.2021, 10:41:34

Vielen Dank für den klasse Hinweis, FML. Das OLG Frankfurt (=https://openjur.de/u/2362708.html) hatte sich tatsächlich nicht mehr im Einzelnen mit dem "Betriebsbegriff" und § 7 StVG beschäftigt, sondern direkt auf die Verkehrssicherungspflicht und die Einzelfallumstände abgestellt. Lediglich kursorisch hat es insoweit auf eine ältere Entscheidung des BGH verwiesen (BGH, NVwZ-RR 2005, 381 = = https://openjur.de/u/200094.html), in der der BGH einen Schaden im Zusammenhang mit einem Aufsitzrasenmäher einmal als "bei Betrieb" entstanden qualifiziert hat. Der entscheidende Unterschied zwischen dem damaligen und dem vorliegenden Fall ist jedoch, dass der Rasenmäher in der früheren Entscheidung (NVwZ-RR 2005, 381) auf dem Seitenstreifen einer Straße fuhr, weshalb der BGH hier eine Fortbewegungsfunktion noch annahm. Anders dagegen im vorliegenden Fall, wo der Traktor weit entfernt von der Straße auf dem Feld eingesetzt war und damit eigentlich keine verkehrstypischen Gefahren von ihm ausgingen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAT

Patrick

26.12.2021, 20:26:16

Ich hätte hier nicht den Betrieb abgelehnt, sondern die Frage in einem eigenständigen Prüfungspunkt "Anwendbarkeit". Das eigentliche Problem ist ja, dass die Maschine auf einem Privatgrundstück betrieben wird. Mit der Frage des Betriebs hat die indes eigentlich nichts zu tun. Der Prüfungspunkt läge hier m.E. unproblematisch vor.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.12.2021, 18:33:12

Hallo Patrick, vielen Dank für Deinen Einwand. Bei dem Merkmal "bei Betrieb" muss man indes aufpassen, dieses nicht allzu schnell zu bejahen oder zu verneinen. Insbesondere muss man sich hüten, dass man dieses Merkmal rein tatsächlich versteht. Der BGH führt hierzu in ständiger Rechtsprechung aus, dass ein Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden ist, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat (statt aller: BGH, Urteil vom 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 - Kreiselschwader). Maßgeblich ist also nicht, ob das Fahrzeug fährt oder nicht, sondern inwieweit von ihm die typischen Gefahren eines Kfz ausgehen und diese sich im Schaden realisiert haben.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.12.2021, 18:33:49

Aus diesem Grund hat der BGH das Merkmal im Falle eines Autos bejaht, das bereits in der Garage abgestellt war (BGH, Urteil vom 21. 1. 2014 - VI ZR 253/13 = r + s 2014, 194), während er im vorliegenden Fall der Arbeitsmaschine eine Haftung ablehnte. Das Merkmal "bei Betrieb" ist also nicht naturalistisch zu verstehen, sondern normativ geprägt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.12.2021, 18:34:05

Auch wenn der Begriff weit ausgelegt wird, so kann er nicht ohne weiteres bejaht werden, wenn sich das Fahrzeug bewegt wird. Vielmehr kommt es auf den

Schutzzweckzusammenhang

an. Insofern empfehlen wir die Prüfung unmittelbar am Gesetzeswortlaut zu orientieren. Ein eigenständiger Prüfungspunkt ("Anwendbarkeit") ist dann überhaupt nicht notwendig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAT

Patrick

28.12.2021, 18:42:09

Hey Lukas, danke für die ausführliche Antwort. Deine Argumentation kann ich nachvollziehen und stimme ihr vollumfänglich zu. So wie ich den Fall verstanden habe, wurde hier jedoch ein Anspruch aus § 7 StVG abgelehnt, nicht weil etwa der Betrieb der Mähmaschine an sich fraglich war, sondern weil der Ort an dem diese betrieben wurde nicht vom Schutzzweck umfasst war. Dies jedoch im Rahmen des Prüfungspunkts "bei Betrieb eines Kfz" anzusprechen ist m.E. fehlerhaft, da ja der Betrieb an sich überhaupt nicht in Frage gestellt wurde. Daher der Schlenker mit der Anwendbarkeit. Grüße Patrick

VIC

Victor

2.1.2022, 16:52:50

Das ist nicht korrekt. Der Anspruch aus § 7 StVG wurde gerade abgelehnt, da das TBM „bei Betrieb“ nicht vorliegt. Dabei spielt eben auch der Ort eine Rolle. Warum dem so ist hat @Lukas schon korrekt ausgeführt. Gerade im Hinblick auf das 2. Staatsexamen & anwaltlicher Vorsicht sollte man mit einer anderen Meinung eher restriktiv umgehen. Ein „eigener Prüfungspunkt“ ist auch eher kritisch zu betrachten. Wobei wie so oft in Jura gilt, dass fast alles vertretbar ist, solange man gut argumentiert. Würde diese Diskussion dennoch dann beim TBM „bei Betrieb“ ansprechen. Dann kannst du es ja auch mit deiner Argumentation bejahen. Je nach Situation ist da die Rspr. auch nicht eindeutig.

PAT

Patrick

2.1.2022, 17:12:40

Die Argumentation hinkt. Zum einen deshalb, weil du die Richtigkeit der vorliegenden schematisch Prüfung deshalb annimmst, weil die Rspr das Problem der Örtlichkeit hier verortet hat. Das ist jedoch gerade mein Kritikpumt und führt im Übrigen zu einem Zirkelschluss. Weiterhin prüft man nicht den Schutzzweck eines Tatbestandsmerkmals, sondern den

schutzzweck der Norm

, was gerade der Grubd war, weshalb ich das Problem in einem eigenen Prüfungspunkt untergebracht habe. Wenn ich dieses Problem im Prüfungspunkt "bei Betrieb" prüfe, dehne ich diesen über seinen eigentlichen Wortsinn hinaus dergestalt aus, dass hierdurch die Prüfung der Norm nicht erleichtert, sondern erschwert wird.

GilgameshTG

GilgameshTG

11.9.2022, 15:54:19

Ich habe es so verstanden, dass die Einschränkung in dem Sinne erfolgt, ob das KFZ eben als solches verwendet wird ("Betrieb eines KFZ") oder - wie hier - als Arbeitsmaschine (was der "Betrieb einer Maschine" wäre und eben NICHT der eines KFZ). Unstrittig würde zB keiner auf die Idee kommen, eine Nähmaschine unter § 7 StVG zu subsumieren. Wenn nun aber ein KFZ eher wie eine Nähmaschine nur im Arbeitszusammenhang verwendet wird und dabei keinerlei Bezug zu der üblichen Fortbewegungsfunktion eines KFZ hat, kann das nicht als "Betrieb eines KFZ" bezeichnet werden, da die Norm eben nicht naturalistisch auszulegen ist. Hierfür ist der Ort regelmäßig ein Indiz, aber keine eigenes Merkmal. Die Krux dieses Falls ist nicht "Ein KFZ auf einem Feld ist kein KFZ" sondern "Ein KFZ auf einem Feld wird regelmäßig in dem Moment als Arbeitsmaschine, nicht als Fortbewegungsmittel, benutzt und ist darum kein KFZ iSd § 7 StVG."

MLENA

MLena

29.3.2024, 13:25:45

Ich habe mal eine generelle Frage zur Kraftfahrzeugeigenschaft von E-Bikes und E-Rollern: Was ein Kraftfahrzeug ist, ist ja in 1 II StVO legaldefiniert. In Abs. 3 ist dann festgelegt, dass E-Bikes keine Kraftfahrzeuge sind. E-Roller fallen nicht unter den Abs. 3, weil man diese ja nicht durchs Treten fortbewegt, würde ich sagen. Das heißt, dass E-Roller Kraftfahrzeuge sind, allerdings durch den speziell für sie eingeführten 8 Nr. 1 StVG eine Haftung trotzdem ausgeschlossen ist? Das Ergebnis finde ich seltsam, weshalb werden E-Bikes und E-Roller nicht gleichbehandelt, die Gefährlichkeit dürfte doch ähnlich hoch sein? :)

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

12.4.2024, 12:29:46

Hallo MLena, dein Ergebnis ist völlig richtig! Die Ungleichbehandlung von E-Bikes und E-Rollern ist schlicht das Ergebnis der Gesetzessystematik des StVG, die schon vor dem verhältnismäßig jungen Aufkommen von E-Rollern bestand. Danach "müssen" E-Roller als Kraftfahrzeuge angesehen werden, da sie nur durch die Maschinenkraft des Elektromotors fortbewegt werden (vgl. § 1 Abs. 2 StVG). Die Motoren haben, wie du richtig sagst, gerade keine reine Hilfsfunktion wie die von E-Bikes bzw. Pedelecs (§ 1 Abs. 3 StVG). Dennoch handelt es sich um Elektrokleinstfahrzeuge gem. § 1 eKFV, sodass § 8 Nr. 1 StVG Anwendung finden muss. Im Ergebnis aber findet wegen § 1 Abs. 3 für E-Bikes (bereits keine KfZ) und § 8 Nr. 1 StVG für E-Roller die Gefährdungshaftung in beiden Fällen keine Anwendung. Insofern sind beide Fortbewegungsmittel also doch gleichbehandelt. Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

31.5.2024, 00:36:48

Wäre hier nicht § 19 I 1 StVG einschlägig? Oder greift wiederum das Argument, dass hier nicht die Fortbewegung bzw. beim Anhänger das "Ziehen" im Vordergrund steht, sondern der Einsatz als Arbeitsmittel auf privatem Grund?

TI

Timurso

9.7.2024, 08:08:42

Ich denke da würde das gleiche gelten für das Merkmal "bei Betrieb".

TI

Timurso

9.7.2024, 08:10:41

Mir persönlich fehlt hier der Zwischenschritt, der zunächst einmal feststellt, dass der Traktor mit Anhänger ein Kfz ist. Ist bei Arbeitsmaschinen ja zumindest auch nicht ganz trivial.


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