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BGH zum Betriebsbegriff bei Arbeitsmaschinen – Landwirt haftet nicht für Verletzung durch Mähmaschine
BGH zum Betriebsbegriff bei Arbeitsmaschinen – Landwirt haftet nicht für Verletzung durch Mähmaschine
6. April 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Landwirtin A betreibt auf ihrem Hof einen Traktor. Sie mäht mit ihrem Traktor ihr Weideland. Durch die Mäharbeiten wird ein Stein auf das benachbarte Grundstück geschleudert, auf dem B reitet. Der Stein trifft Bs Auge. B verlangt Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
BGH zum Betriebsbegriff bei Arbeitsmaschinen – Landwirt haftet nicht für Verletzung durch Mähmaschine
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte einen Schadensersatzanspruch gegen A aus Fahrzeughalterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist Halterin des Traktors.
Ja, in der Tat!
3. Die weitere Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG, wonach die Rechtsgutsverletzung „bei Betrieb“ eines KfZ eintreten muss, wird eng ausgelegt.
Nein!
4. Schäden, die durch Arbeitsmaschinen verursacht werden, unterfallen stets dem Schutzzweck der Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Da der Traktor sich bei den Mäharbeiten bewegte, wurde der Stein, der B traf, „bei dem Betrieb“ des Traktors hochgeschleudert.
Nein, das trifft nicht zu!
6. B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A nach § 7 Abs. 1 StVG.
Nein!
7. B besitzt aber einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen A (§ 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 229 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FML
29.11.2021, 19:08:49
Interessant. Das OLG Frankfurt hat ca. Einen Monat vorher (im Urt. v. 31.08.2021, Az. 26 U 4/21) in einem ähnlichen Fall genau anders entscheiden. Zwar hatte es § 7 StvG nicht zu entscheiden, sieht dessen Voraussetzungen aber als gegeben an. Verurteilt hat es dann aus 823 I BGB wegen mangelnder Sicherungsmaßnahmen beim Mähvorgang.

Lukas_Mengestu
30.11.2021, 10:41:34
Vielen Dank für den klasse Hinweis, FML. Das OLG Frankfurt (=https://
openjur.de/u/2362708.html) hatte sich tatsächlich nicht mehr im Einzelnen mit dem "Betriebsbegriff" und § 7 StVG beschäftigt, sondern direkt auf die
Verkehrssicherungspflichtund die Einzelfallumstände abgestellt. Lediglich kursorisch hat es insoweit auf eine ältere Entscheidung des BGH verwiesen (BGH, NVwZ-RR 2005, 381 = = https://
openjur.de/u/200094.html), in der der BGH einen
Schadenim Zusammenhang mit einem Aufsitzrasenmäher einmal als "bei Betrieb" entstanden qualifiziert hat. Der entscheidende Unterschied zwischen dem damaligen und dem vorliegenden Fall ist jedoch, dass der Rasenmäher in der früheren Entscheidung (NVwZ-RR 2005, 381) auf dem Seitenstreifen einer Straße fuhr, weshalb der BGH hier eine Fortbewegungsfunktion noch annahm. Anders dagegen im vorliegenden Fall, wo der Traktor weit entfernt von der Straße auf dem Feld eingesetzt war und damit eigentlich keine verkehrstypischen Gefahren von ihm ausgingen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick
26.12.2021, 20:26:16
Ich hätte hier nicht den Betrieb abgelehnt, sondern die Frage in einem eigenständigen Prüfungspunkt "Anwendbarkeit". Das eigentliche Problem ist ja, dass die Maschine auf einem Privatgrundstück betrieben wird. Mit der Frage des Betriebs hat die indes eigentlich nichts zu tun. Der Prüfungspunkt läge hier m.E. unproblematisch vor.

Lukas_Mengestu
28.12.2021, 18:33:12
Hallo Patrick, vielen Dank für Deinen Einwand. Bei dem Merkmal "bei Betrieb" muss man indes aufpassen, dieses nicht allzu schnell zu bejahen oder zu verneinen. Insbesondere muss man sich hüten, dass man dieses Merkmal rein tatsächlich versteht. Der BGH führt hierzu in ständiger Rechtsprechung aus, dass ein
Schaden"bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden ist, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat (statt aller: BGH, Urteil vom 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 - Kreiselschwader). Maßgeblich ist also nicht, ob das Fahrzeug fährt oder nicht, sondern inwieweit von ihm die typischen Gefahren eines Kfz ausgehen und diese sich im
Schadenrealisiert haben.

Lukas_Mengestu
28.12.2021, 18:33:49
Aus diesem Grund hat der BGH das Merkmal im Falle eines Autos bejaht, das bereits in der Garage abgestellt war (BGH, Urteil vom 21. 1. 2014 - VI ZR 253/13 = r + s 2014, 194), während er im vorliegenden Fall der Arbeitsmaschine eine Haftung ablehnte. Das Merkmal "bei Betrieb" ist also nicht naturalistisch zu verstehen, sondern normativ geprägt.

Lukas_Mengestu
28.12.2021, 18:34:05
Auch wenn der Begriff weit ausgelegt wird, so kann er nicht ohne weiteres bejaht werden, wenn sich das Fahrzeug bewegt wird. Vielmehr kommt es auf den
Schutzzweckzusammenhangan. Insofern empfehlen wir die Prüfung unmittelbar am Gesetzeswortlaut zu orientieren. Ein eigenständiger Prüfungspunkt ("Anwendbarkeit") ist dann überhaupt nicht notwendig. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick
28.12.2021, 18:42:09
Hey Lukas, danke für die ausführliche Antwort. Deine Argumentation kann ich nachvollziehen und stimme ihr vollumfänglich zu. So wie ich den Fall verstanden habe, wurde hier jedoch ein Anspruch aus § 7 StVG abgelehnt, nicht weil etwa der Betrieb der Mähmaschine an sich fraglich war, sondern weil der Ort an dem diese betrieben wurde nicht vom
Schutzzweckumfasst war. Dies jedoch im Rahmen des Prüfungspunkts "
bei Betrieb eines Kfz" anzusprechen ist m.E. fehlerhaft, da ja der Betrieb an sich überhaupt nicht in Frage gestellt wurde. Daher der Schlenker mit der Anwendbarkeit. Grüße Patrick
Victor
2.1.2022, 16:52:50
Das ist nicht korrekt. Der Anspruch aus § 7 StVG wurde gerade abgelehnt, da das TBM „bei Betrieb“ nicht vorliegt. Dabei spielt eben auch der Ort eine Rolle. Warum dem so ist hat @Lukas schon korrekt ausgeführt. Gerade im Hinblick auf das 2. Staatsexamen & anwaltlicher Vorsicht sollte man mit einer anderen Meinung eher restriktiv umgehen. Ein „eigener Prüfungspunkt“ ist auch eher kritisch zu betrachten. Wobei wie so oft in Jura gilt, dass fast alles vertretbar ist, solange man gut argumentiert. Würde diese Diskussion dennoch dann beim TBM „bei Betrieb“ ansprechen. Dann kannst du es ja auch mit deiner Argumentation bejahen. Je nach Situation ist da die Rspr. auch nicht eindeutig.
Patrick
2.1.2022, 17:12:40
Die Argumentation hinkt. Zum einen deshalb, weil du die Richtigkeit der vorliegenden schematisch Prüfung deshalb annimmst, weil die Rspr das Problem der Örtlichkeit hier verortet hat. Das ist jedoch gerade mein Kritikpumt und führt im Übrigen zu einem Zirkelschluss. Weiterhin prüft man nicht den
Schutzzweckeines
Tatbestandsmerkmals, sondern den
schutzzweck der Norm, was gerade der Grubd war, weshalb ich das Problem in einem eigenen Prüfungspunkt untergebracht habe. Wenn ich dieses Problem im Prüfungspunkt "bei Betrieb" prüfe, dehne ich diesen über seinen eigentlichen Wortsinn hinaus dergestalt aus, dass hierdurch die Prüfung der Norm nicht erleichtert, sondern erschwert wird.

GilgameshTG
11.9.2022, 15:54:19
Ich habe es so verstanden, dass die Einschränkung in dem Sinne erfolgt, ob das KFZ eben als solches verwendet wird ("Betrieb eines KFZ") oder - wie hier - als Arbeitsmaschine (was der "Betrieb einer Maschine" wäre und eben NICHT der eines KFZ). Unstrittig würde zB keiner auf die Idee kommen, eine Nähmaschine unter § 7 StVG zu subsumieren. Wenn nun aber ein KFZ eher wie eine Nähmaschine nur im Arbeitszusammenhang verwendet wird und dabei keinerlei Bezug zu der üblichen Fortbewegungsfunktion eines KFZ hat, kann das nicht als "Betrieb eines KFZ" bezeichnet werden, da die Norm eben nicht naturalistisch auszulegen ist. Hierfür ist der Ort regelmäßig ein Indiz, aber keine eigenes Merkmal. Die Krux dieses Falls ist nicht "Ein KFZ auf einem Feld ist kein KFZ" sondern "Ein KFZ auf einem Feld wird regelmäßig in dem Moment als Arbeitsmaschine, nicht als Fortbewegungsmittel, benutzt und ist darum kein KFZ iSd § 7 StVG."

Cocos.lawstudy
12.12.2024, 20:12:26
Danke für das Nähmaschinen Bsp. Habe die ganze Zeit nicht verstanden warum hier bei Betrieb minus sein soll. Jetzt wirds klarer.
MLena
29.3.2024, 13:25:45
Ich habe mal eine generelle Frage zur Kraftfahrzeugeigenschaft von E-Bikes und E-Rollern: Was ein Kraftfahrzeug ist, ist ja in 1 II StVO legaldefiniert. In Abs. 3 ist dann festgelegt, dass E-Bikes keine Kraftfahrzeuge sind. E-Roller fallen nicht unter den Abs. 3, weil man diese ja nicht durchs Treten fortbewegt, würde ich sagen. Das heißt, dass E-Roller Kraftfahrzeuge sind, allerdings durch den speziell für sie eingeführten 8 Nr. 1 StVG eine Haftung trotzdem ausgeschlossen ist? Das Ergebnis finde ich seltsam, weshalb werden E-Bikes und E-Roller nicht gleichbehandelt, die Gefährlichkeit dürfte doch ähnlich hoch sein? :)

Merle_Breckwoldt
12.4.2024, 12:29:46
Hallo MLena, dein Ergebnis ist völlig richtig! Die Ungleichbehandlung von E-Bikes und E-Rollern ist schlicht das Ergebnis der Gesetzessystematik des StVG, die schon vor dem verhältnismäßig jungen Aufkommen von E-Rollern bestand. Danach "müssen" E-Roller als Kraftfahrzeuge angesehen werden, da sie nur durch die Maschinenkraft des Elektromotors fortbewegt werden (vgl. § 1 Abs. 2 StVG). Die Motoren haben, wie du richtig sagst, gerade keine reine Hilfsfunktion wie die von E-Bikes bzw. Pedelecs (§ 1 Abs. 3 StVG). Dennoch handelt es sich um Elektrokleinstfahrzeuge gem. § 1 eKFV, sodass § 8 Nr. 1 StVG Anwendung finden muss. Im Ergebnis aber findet wegen § 1 Abs. 3 für E-Bikes (bereits keine KfZ) und § 8 Nr. 1 StVG für E-Roller die Gefährdungshaftung in beiden Fällen keine Anwendung. Insofern sind beide Fortbewegungsmittel also doch gleichbehandelt. Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team

Simon
31.5.2024, 00:36:48
Wäre hier nicht § 19 I 1 StVG einschlägig? Oder greift wiederum das Argument, dass hier nicht die Fortbewegung bzw. beim Anhänger das "Ziehen" im Vordergrund steht, sondern der Einsatz als Arbeitsmittel auf privatem Grund?
Timurso
9.7.2024, 08:08:42
Ich denke da würde das gleiche gelten für das Merkmal "bei Betrieb".
Timurso
9.7.2024, 08:10:41
Mir persönlich fehlt hier der Zwischenschritt, der zunächst einmal feststellt, dass der Traktor mit Anhänger ein Kfz ist. Ist bei Arbeitsmaschinen ja zumindest auch nicht ganz trivial.
streicheldiepelzigewandxd26@gmail.com
30.12.2024, 21:02:07
Ihr Lieben, eine kurze Frage: Wie siehts mit einem Anspruch aus §
906 II 2 analogaus? Es handelt sich bei dem Stein ja um eine (Grob-) Immission, die nicht abwehrbar sind (
faktischer Duldungszwang). Scheitert es daran, dass keine wesentliche Brauchbarkeitsbeeinträchtigung des anderen Grundstücks vorliegt? Sollte das Grundstück indes etwa ein Reithof sein, könnte man doch vertreten, dass fliegende Steine eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen? (das hängt natürlich vom Einzelfall ab) Beste Grüße
Leo Lee
3.2.2025, 06:40:40
Hallo streicheldieplezigewanddxd26@gmail.com, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der At könne man hier der Meinung sein, man müsse
906 II 2 analoganwenden. Beachte allerdings, dass 906 II 2 von vornherein voraussetzt, dass UNWÄGBARE Stoffe (auch Imponderabilien genannt) zugeführt werden. Hierunter sind etwa Gase, Dämpfe etc. gemeint, die eben nicht wirklich "physisch" und nicht "wägbar" sind. Steine hingegen sind sehr wohl physisch, weshalb diese Situation bereits aus dem Anwendungsbereich der Norm ausscheiden dürfte. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Brückner § 906 Rn. 39 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo