Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Vertretung des Kaufmanns

Umfang der Prokura, Grundlagengeschäfte, § 49 Abs. 1 HGB (Allseitige Gesamtprokura)

Umfang der Prokura, Grundlagengeschäfte, § 49 Abs. 1 HGB (Allseitige Gesamtprokura)

21. November 2024

4,8(9.352 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Blockbuster-GmbH betreibt eine Online-Videothek. Sie versendet DVDs zeitweise an Kunden. Die Geschäftsführerin G erklärt gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen P1 und P2, sie erteile ihnen Gesamtprokura. P1 und P2 finden, das DVD-Geschäft habe keine Zukunft. Sie veräußern das Unternehmen an die Netflix Inc.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Umfang der Prokura, Grundlagengeschäfte, § 49 Abs. 1 HGB (Allseitige Gesamtprokura)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat P1 und P2 wirksam Prokura erteilt (§ 48 Abs. 1 HGB).

Ja!

Prokura wird durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Prokuristen (= Innenprokura, § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB) oder gegenüber dem Dritten (=Außenprokura, § 167 Abs. 1 Alt. 2 BGB) erteilt. Die Erteilung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Sie muss vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter ausdrücklich erklärt werden (§ 48 Abs. 1 HGB). Die B-GmbH ist Kaufmann kraft Rechtsform (§ 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG). Sie wird vertreten durch ihre Geschäftsführerin G (§ 35 Abs.1 S. 1 GmbHG). G ist als gesetzliche Vertreterin der B-GmbH befugt, Prokura für diese zu erteilen. G hat gegenüber P1 und P2 ausdrücklich erklärt, ihnen Prokura zu erteilen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. P1 und P2 sind jeweils unabhängig voneinander zur Vertretung der B-GmbH befugt (§ 49 Abs.1 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Prokura kann in der Weise erteilt werden, dass alle Prokuristen den Inhaber des Handelsgeschäfts nur gemeinschaftlich vertreten können (= allseitige (echte) Gesamtprokura) (§ 48 Abs. 2 HGB). Es handelt sich dabei nicht um eine Umfangsbeschränkung (§ 50 Abs. 1 HGB), sondern um eine persönliche Beschränkung der Ausübung. G hat P1 und P2 ausdrücklich Gesamtprokura erteilt. Mangels weitergehender Regelungen liegt allseitige (echte) Gesamtprokura vor. P1 und P2 dürfen die B-GmbH nur gemeinschaftlich vertreten.

3. Die Veräußerung der Online-Videothek ist ein Grundlagengeschäft.

Ja, in der Tat!

Grundlagengeschäfte sind nach herrschender Meinung solche, die nicht den Betrieb des Handelsgewerbes, sondern die Existenz oder Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensträgerin betreffen. Darunter fallen etwa Veränderungen im Kreis der Gesellschafter oder Geschäftsführer, Entscheidungen über die Einstellung oder die Veräußerung des Handelsgeschäfts, die Änderung des Unternehmensgegenstandes, die Sitzverlegung und Entscheidungen über eine Änderung der Rechtsform oder der Firma. Diese Geschäfte sind nicht von der Prokura umfasst. Die Veräußerung der Online-Videothek der B-GmbH betrifft die Existenz des Unternehmens und gehört nicht zum (laufenden) Betrieb des Handelsgewerbes.

4. P1 und P2 haben innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht gehandelt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 49 Abs. 1 HGB).

Nein!

Prokura umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die zum Betrieb (irgend-) eines Handelsgewerbes gehören (§ 49 Abs. 1 HGB). Sie umfasst auch außergewöhnliche, für den konkreten Gewerbebetrieb untypische Geschäfte. Die Geschäfte müssen den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Solche, die das Organisationsrecht betreffen (=Grundlagengeschäfte) oder per Gesetz ausdrücklich dem Inhaber vorbehalten sind (=Inhabergeschäfte), sind nicht umfasst. Die Veräußerung des Unternehmens der B-GmbH ist ein Grundlagengeschäft und daher nicht vom Umfang der Prokura gedeckt.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen