Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Vertretung des Kaufmanns
Umfang der Prokura, Grundlagengeschäfte, § 49 Abs. 1 HGB (Allseitige Gesamtprokura)
Umfang der Prokura, Grundlagengeschäfte, § 49 Abs. 1 HGB (Allseitige Gesamtprokura)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Blockbuster-GmbH betreibt eine Online-Videothek. Sie versendet DVDs zeitweise an Kunden. Die Geschäftsführerin G erklärt gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen P1 und P2, sie erteile ihnen Gesamtprokura. P1 und P2 finden, das DVD-Geschäft habe keine Zukunft. Sie veräußern das Unternehmen an die Netflix Inc.
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Einordnung des Falls
Umfang der Prokura, Grundlagengeschäfte, § 49 Abs. 1 HGB (Allseitige Gesamtprokura)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat P1 und P2 wirksam Prokura erteilt (§ 48 Abs. 1 HGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P1 und P2 sind jeweils unabhängig voneinander zur Vertretung der B-GmbH befugt (§ 49 Abs.1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Veräußerung der Online-Videothek ist ein Grundlagengeschäft.
Ja, in der Tat!
4. P1 und P2 haben innerhalb der ihnen zustehenden Vertretungsmacht gehandelt (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB, § 49 Abs. 1 HGB).
Nein!
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