Umfang der Prokura, Grundstücksgeschäfte, § 49 Abs. 2 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
H ist Inhaberin einer Hotelkette. Zum Unternehmensvermögen gehört auch ein Grundstück mit einer stillgelegten Pension am Bodensee. H erteilt ihrer Mitarbeiterin P Prokura. Investorin I tritt an P heran, weil sie das Grundstück kaufen möchte.
Einordnung des Falls
Umfang der Prokura, Grundstücksgeschäfte, § 49 Abs. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Übereignung des Grundstücks (§§ 873, 925 BGB) ist von P‘s Prokura umfasst (§ 49 HGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. P kann für H wirksam einen Kaufvertrag mit I über das Grundstück abschließen (§ 433 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
3. P erklärt, sie sei weder befugt, das Grundstück zu verkaufen, noch sei H mit einem Verkauf einverstanden. Daraufhin erklärt I, P könne ihr das Grundstück doch stattdessen verpachten.
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Ja!
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Jurapro
13.7.2023, 13:57:04
Warum sind Pachtverträge von dem Umfang der Prokura umfasst? Der Kaufmann kann das Grundstück dann ja auch nicht mehr nutzen, wie er möchte.
onlyjura
3.11.2023, 09:30:29
Anders als bei einer Veräußerung, bleibt das Grundstück bei einer Verpachtung im Vermögen des Inhabers enthalten. Genau das ist auch Sinn und Zweck der Einschränkung in §49 II HGB. Die damit einhergehende wirtschaftliche Belastung dagegen, ist Ausfluss der sehr weiten Vertretungsbefugnisse eines Prokuristen (vgl. 49 I HGB). Und ein Pachtvertrag kann auch wieder gekündigt werden, wenn das Grundstück in Zukunft anderweitig genutzt werden soll.