Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit 0
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit 0
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundesland L lädt zu einem Meinungswettbewerb für Lösungen für den angespannten Wohnungsmarkt. Teilnehmerin T malt ein komplexes Schaubild mit radikalen Vorschlägen. L meint, nur Äußerungen in Textform seien Meinungsäußerungen und lehnt Ts Beitrag ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit 0
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Meinungsfreiheit als Meinungsäußerungsfreiheit schützt grundsätzlich jede Form der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da T ihre Meinung in einem Schaubild und nicht schriftlich geäußert hat, fällt ihre Äußerung aus dem sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.