Öffentliches Recht
Grundrechte
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Persönlicher Schutzbereich: Anonyme Meinungskundgabe
Persönlicher Schutzbereich: Anonyme Meinungskundgabe
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf der Internetseite der Bundesregierung B kommentiert der liberale Student S unter dem Pseudonym „HighLife4ever“ einen Beitrag über Drogenpolitik. In seinem Kommentar bemängelt er die Drogenpolitik der B. Eine Mitarbeiterin der B löscht den Kommentar.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Anonyme Meinungskundgabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG handelt es sich um ein Jedermann-Grundrecht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der persönliche Schutzbereich setzt eine Identifizierbarkeit des Äußernden voraus. Anonyme Meinungskundgaben fallen daher aus dem persönlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus.
Nein!
3. Der persönliche Schutzbereich der Meinungskundgabe ist für S eröffnet.
Genau, so ist das!
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