+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf der Internetseite der Bundesregierung B kommentiert der liberale Student S unter dem Pseudonym „HighLife4ever“ einen Beitrag über Drogenpolitik. In seinem Kommentar bemängelt er die Drogenpolitik der B. Eine Mitarbeiterin der B löscht den Kommentar.
Einordnung des Falls
Persönlicher Schutzbereich: Anonyme Meinungskundgabe
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG handelt es sich um ein Jedermann-Grundrecht.
Ja, in der Tat!
Ausweislich des Wortlauts des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Jeder hat das Recht, seine Meinung … frei zu äußern“) ist die Meinungsfreiheit ein Jedermann-Grundrecht. Geschützt sind daher alle natürlichen Personen sowie juristische Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG.
2. Der persönliche Schutzbereich setzt eine Identifizierbarkeit des Äußernden voraus. Anonyme Meinungskundgaben fallen daher aus dem persönlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus.
Nein!
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) umfasst in persönlicher Hinsicht auch das Recht zur anonymen Meinungskundgabe. Grund: Die Anonymität kann politisch engagierte Bürger gerade vor negativen Folgen der Meinungskundgabe schützen. Eine Klarnamenpflicht würde die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien die Meinungskundgabe unterlässt. Die Schutzrichtung der Meinungsfreiheit erstreckt sich daher auch auf anonyme Meinungskundgabe.
3. Der persönliche Schutzbereich der Meinungskundgabe ist für S eröffnet.
Genau, so ist das!
Ausweislich des Wortlauts ist Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG ein Jedermann-Grundrecht. Geschützt sind daher alle natürlichen Personen.
Zwar kommentiert S den Beitrag unter dem Pseudonym „HighLife4ever“, jedoch ist auch die anonyme Meinungskundgabe vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erfasst. Für S ist daher als natürliche Person trotz der anonymen Meinungskundgabe der persönliche Schutzbereich eröffnet.
Die Frage, ob anonyme Meinungskundgabe in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt, ließe sich gut vertretbar auch bei der Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs thematisieren.