Fall: Rechtsreferendare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Rechtsreferendarin A verbringt ihre Wahlstation in einer Kanzlei in Paris. Aufgrund der höheren Lebenskosten beantragt sie einen sog. Kaufkraftausgleich. In Euro-Ländern wird der Kaufkraftausgleich nicht mehr gewährt, damit mehr Referendare Stationen in Deutschland absolvieren.
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Einordnung des Falls
Fall: Rechtsreferendare
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche, persönliche und räumliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit setzt weiterhin voraus, dass keine Bereichsausnahme vorliegt.
Genau, so ist das!
3. Der Begriff der öffentlichen Verwaltung ist grundsätzlich weit auszulegen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. A befindet sich als Rechtsreferendarin in einem Ausbildungsverhältnis mit dem Land. Ihre Tätigkeit ist daher der öffentlichen Verwaltung zuzuordnen.
Nein!
5. Der Beruf des Richters und des Staatsanwalts fällt unter die Bereichsausnahme der öffentlichen Verwaltung.
Genau, so ist das!
6. A nimmt als Referendarin Aufgaben wahr, die in den Aufgabenbereich von Richtern und Staatsanwälten fallen. Da diese Tätigkeiten in den Kernbereich öffentlicher Verwaltung fallen, gilt die Bereichsausnahme auch für Referendare.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
14.7.2023, 18:01:20
Ist es irgendwie von Belang, dass der A für eine privatrechtliche Kanzlei arbeitet?
Nora Mommsen
16.7.2023, 15:45:53
Hallo Sniter, nein es macht keinen Unterschied. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Dogu
18.5.2024, 09:47:36
Dieses Kriterium überzeugt nicht. Sowohl Staatsanwälte als auch Polizisten oder andere Beamte der
Eingriffsverwaltunghandeln weisungsgebunden.
L.Goldstyn
29.8.2024, 18:03:28
In der Subsumtion zu Frage 4 und 6 findet sich der Hinweis, dass es auf die Staatsangehörigkeit nicht ankommt. Was ist damit gemeint?
Leo Lee
1.9.2024, 17:33:55
Hallo L.Goldstyn, vielen Dank für die sehr gute Frage! Die Subsumtionen bzgl. der Unerheblichkeit der Staatsangehörigkeit ist gewissermaßen eine Weiterführung der Subsumtion für Frage 2, in der festgestellt wird, dass einer der Gründe für die Ausnahme für die öff. Verwaltung die Hoffnung der Staaten auf "loyale" Beschäftigte (Beamte) sind. Dies ist insofern für den Fall wichtig, als Referendare gerade NICHT nach Staatsangehörigkeit sortiert werden (Richter und Staatsanwälte hingegen schon), weshalb die Referendare nicht von dieser Bereichsausnahme (wo es eben auch auf die Staatsangehörigkeit ankommt) erfasst werden :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo