Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)
Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F ist Französin. Sie ist bei Radrennen als Schrittmacherin für Radrennfahrer tätig und erhält dafür ein Entgelt. Die Vereinssatzung des Veranstalters der Radrennweltmeisterschaft sieht vor, dass bei Weltmeisterschaften Schrittmacher und Rennfahrer derselben Nationalität angehören müssen.
Diesen Fall lösen 94,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F ist der Meinung, die Satzung verstößt gegen Art. 45 AEUV. Setzt die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 45 AEUV setzt zunächst voraus, dass F als Berufssportlerin Arbeitnehmerin ist?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 45 AEUV verpflichtet in erster Linie die Mitgliedstaaten (Art. 52 EUV). Gilt das Diskriminierungsverbot aus Art. 45 Abs. 2 AEUV nach dem Wortlaut dieser Norm ausdrücklich nur für staatliche Akteure?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Gewährleistung der einheitliche Anwendung des Unionsrechts spricht dafür, auch private Verbände als Verpflichtete der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sehen.
Genau, so ist das!
4. Unter bestimmten Umständen erkennt der EuGH daher auch private Akteure als Verpflichtete der Arbeitnehmerfreizügigkeit an.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
25.3.2025, 09:50:21
Ich verstehe nicht woraus sich hier die Berufssportlereigenschaft der F ergibt. Sie sitzt doch lediglich auf einem Motorrad und gibt das Tempo vor. Die Frage, ob F daher als Berufssportlerin als Arbeitnehmer anzusehen sein müsste, passt mMn nicht. Sie müsste ja generell im Rahmen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer anzusehen sein. Ich habe hier z.B. auf „stimmt nicht“ gedrückt, weil sich für mich die Berufssportlereigenschaft der F nicht ergeben hat. Kann hier jemand weiterhelfen?