Öffentliches Recht

Europarecht

Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV

Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)

Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)

4. April 2025

5 Kommentare

4,8(9.177 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F ist Französin. Sie ist bei Radrennen als Schrittmacherin für Radrennfahrer tätig und erhält dafür ein Entgelt. Die Vereinssatzung des Veranstalters der Radrennweltmeisterschaft sieht vor, dass bei Weltmeisterschaften Schrittmacher und Rennfahrer derselben Nationalität angehören müssen.

Diesen Fall lösen 94,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F ist der Meinung, die Satzung verstößt gegen Art. 45 AEUV. Setzt die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 45 AEUV setzt zunächst voraus, dass F als Berufssportlerin Arbeitnehmerin ist?

Genau, so ist das!

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Arbeitnehmer jeder, der während einer bestimmten Zeit weisungsgebunden Leistungen von einem wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Damit können auch Berufssportler Arbeitnehmer sein, sofern die Ausübung des Sports Bedeutung für das Wirtschaftsleben hat. Dies ist bei Berufssportlern grundsätzlich der Fall. Eine Ausnahme gilt bei Spielen von Nationalmannschaften, bei denen der Sport nicht als Teil des Wirtschaftsleben betrachtet wird. F ist Berufssportlerin und enthält für ihre Tätigkeit bei den Sportrennen eine Vergütung. Damit ist sie als Arbeitnehmerin anzusehen. Ein Prüfungsschema zu Art. 45 AEUV findest Du hier.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Art. 45 AEUV verpflichtet in erster Linie die Mitgliedstaaten (Art. 52 EUV). Gilt das Diskriminierungsverbot aus Art. 45 Abs. 2 AEUV nach dem Wortlaut dieser Norm ausdrücklich nur für staatliche Akteure?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Grundfreiheiten als transnationale Integrationsnormen verpflichten in erster Linie die Mitgliedstaaten gemäß Art. 52 EUV und ihre Institutionen und Körperschaften. Bei den Grundfreiheiten handelt es sich um unmittelbar anwendbares Primärrecht, sodass die Mitgliedstaaten (ohne weiteren Umsetzungsakt) verpflichtet sind, die Grundfreiheiten zu gewährleisten. Damit gilt das Diskriminierungsverbot aus Art. 45 Abs. 2 AEUV für staatliche Akteure. Es stellt sich die Frage, ob sich darüberhinaus auch (bestimmte) Private an das Diskriminierungsverbot halten müssen. Das Diskriminierungsverbot in Art. 45 Abs. 2 AEUV ist insoweit allgemein formuliert und richtet sich nicht speziell an die Mitgliedstaaten. Der Wortlaut der Norm lässt also offen, ob aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch eine Verpflichtung für Private resultieren kann.

3. Die Gewährleistung der einheitliche Anwendung des Unionsrechts spricht dafür, auch private Verbände als Verpflichtete der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sehen.

Genau, so ist das!

Die Arbeitsbedingungen werden in den Mitgliedstaaten durch Gesetze und Verordnungen, aber auch durch Verträge und Rechtsetzungsakte von Privatpersonen bestimmt. Eine Beschränkung des Diskriminierungsverbot nur auf staatliche Maßnahmen würde daher zu Ungleichheiten in der Anwendung des Unionsrechts führen.

4. Unter bestimmten Umständen erkennt der EuGH daher auch private Akteure als Verpflichtete der Arbeitnehmerfreizügigkeit an.

Ja, in der Tat!

Private Akteure könne Adressaten der Arbeitnehmerfreizügigkeit sein, wenn sie über staatsähnliche Rechtsetzungsmacht verfügen und kollektive Maßnahmen im Arbeitsbereich treffen (sog. „intermediäre Gewalten“). Hintergrund ist, dass die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gefährdet wäre, wenn zwar staatliche Schranken beseitigt werden, privatrechtliche Vereinigungen solche Beschränkungen jedoch weiterhin errichten können [effet-utile-Argument]. Der EuGH erkennt insoweit eine unmittelbare Drittwirkung des Diskriminierungs- und Beschränkungsverbots aus Art. 45 AEUV an.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

25.3.2025, 09:50:21

Ich verstehe nicht woraus sich hier die Berufssportlereigenschaft der F ergibt. Sie sitzt doch lediglich auf einem Motorrad und gibt das Tempo vor. Die Frage, ob F daher als Berufssportlerin als Arbeitnehmer anzusehen sein müsste, passt mMn nicht. Sie müsste ja generell im Rahmen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer anzusehen sein. Ich habe hier z.B. auf „stimmt nicht“ gedrückt, weil sich für mich die Berufssportlereigenschaft der F nicht ergeben hat. Kann hier jemand weiterhelfen?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen