Öffentliches Recht
Europarecht
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)
Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)
31. Mai 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F ist Französin. Sie ist bei Radrennen als Schrittmacherin für Radrennfahrer tätig und erhält dafür ein Entgelt. Die Vereinssatzung des Veranstalters der Radrennweltmeisterschaft sieht vor, dass bei Weltmeisterschaften Schrittmacher und Rennfahrer derselben Nationalität angehören müssen.
Diesen Fall lösen 94,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verpflichtung intermediärer Gewalten zur Wahrung der Grundfreiheiten („Walrave“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F ist der Meinung, die Satzung verstößt gegen Art. 45 AEUV. Setzt die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 45 AEUV setzt zunächst voraus, dass F als Berufssportlerin Arbeitnehmerin ist?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Art. 45 AEUV verpflichtet in erster Linie die Mitgliedstaaten (Art. 52 EUV). Gilt das Diskriminierungsverbot aus Art. 45 Abs. 2 AEUV nach dem Wortlaut dieser Norm ausdrücklich nur für staatliche Akteure?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Gewährleistung der einheitliche Anwendung des Unionsrechts spricht dafür, auch private Verbände als Verpflichtete der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sehen.
Genau, so ist das!
4. Unter bestimmten Umständen erkennt der EuGH daher auch private Akteure als Verpflichtete der Arbeitnehmerfreizügigkeit an.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechtsanwalt B. Trüger
25.3.2025, 09:50:21
Ich verstehe nicht woraus sich hier die Berufssportlereigenschaft der F ergibt. Sie sitzt doch lediglich auf einem Motorrad und gibt das Tempo vor. Die Frage, ob F daher als Berufssportlerin als Arbeitnehmer anzusehen sein müsste, passt mMn nicht. Sie müsste ja generell im Rahmen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer anzusehen sein. Ich habe hier z.B. auf „stimmt nicht“ gedrückt, weil sich für mich die Berufssportlereigenschaft der F nicht ergeben hat. Kann hier jemand weiterhelfen?

flari0n
11.4.2025, 11:56:51
Ob Berufssportlerin oder Berufsmopedfahrerin dürfte für den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit - hier die Frage, ob F Arbeitnehmerin ist - keinen Unterschied machen, denke ich. Allenfalls könnte man bei Sportler:innen noch hinterfragen, ob der Sport wirklich zu einem wirtschaftlichen Zweck ausgeübt wird, was ja anscheinend z.B. bei Länderspielen von Nationalmannschaften nicht der Fall ist (siehe Anmerkung). Die Frage, die du aufwirfst, dürfte ja letztlich lauten: Ist es (noch) Sport, wenn man Moped fährt? :)
Rechtsanwalt B. Trüger
11.4.2025, 13:11:39
Hi @[flari0n](207363) die Aussage in der Aufgabe lautet ja, dass es Voraussetzung ist, dass F als „Berufssportlerin Arbeitnehmer“ ist. Auf diesen konkreten Part stützt sich meine Frage/Kritik. Wie du ja schreibst darf es hier keinen Unterschied machen, ob Berufssportler oder Berufsmopedfahrer. Das heißt, dass die Voraussetzung NICHT ist, dass sie als BERUFSSPORTLERIN Arbeitnehmer ist, sondern dass sie generell als Arbeitnehmer anzusehen ist. Demnach müsste die Frage mMn mit „stimmt nicht“ bewertet werden. Vielleicht etwas spitzfindig, dennoch insbesondere in unserem Studium geboten, denke ich. Passender wäre z.B. „F müsste im Rahmen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer anzusehen sein“