+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baudezernent B hat in einen neuen Bebauungsplan Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen aufgenommen.
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Einordnung des Falls
Begriff des qualifizierten Bebauungsplans 2b
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Bauplanungsrecht unterscheidet zwischen qualifizierten, vorhabenbezogenen und einfachen Bebauungsplänen.
Ja, in der Tat!
Nach ihrem Inhalt lassen sich drei Arten von Bebauungsplänen unterscheiden. Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen (§ 30 Abs. 1 BauGB). Ein einfacher Bebauungsplan enthält mindestens eine dieser Mindestfestsetzungen nicht (§ 30 Abs. 3 BauGB). Als vorhabenbezogenen Bebauungsplanbezeichnet man den Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB).
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2. Der qualifizierte Bebauungsplan setzt mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen voraus.
Ja!
Die Mindestfestsetzungeneines qualifizierten Bebauungsplans ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 BauGB.
3. Der von G aufgestellte Bebauungsplan ist ein einfacher Bebauungsplan.
Nein, das ist nicht der Fall!
Ein einfacher Bebauungsplan liegt vor, wenn der Bebauungsplan nicht zumindest Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält (§ 30 Abs. 3 BauGB). Der von G aufgestellte Bebauungsplan enthält Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Damit sind die Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt.
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