Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Streitgenossenschaft
Klage gegen zwei einfache Streitgenossen, einer säumig, der andere anwesend
Klage gegen zwei einfache Streitgenossen, einer säumig, der andere anwesend
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Autos von K und B sind im Straßenverkehr zusammengestoßen. K gibt B die alleinige Schuld. Er erhebt Schadensersatzklage gegen ihn und seine Haftpflichtversicherung H. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint jedoch nur ein Vertreter der H. B ist nicht anwesend.
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Einordnung des Falls
Klage gegen zwei einfache Streitgenossen, einer säumig, der andere anwesend
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und H sind einfache Streitgenossen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da zumindest ein Vertreter der H anwesend ist, liegt keine Säumnis des B vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wenn gegen B ein Versäumnisurteil ergeht, muss auch gegen H ein Versäumnisurteil ergehen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Teddy
2.5.2024, 18:03:18
Vielleicht könnte in der Erläuterung noch auf § 124 VVG eingegangen werden, der ja prima facie ein anderes Ergebnis nahelegt. ✨
Timurso
2.5.2024, 23:24:09
Inwieweit legt 124 VVG denn ein anderes Ergebnis nahe? Oder meinst du, man sollte einfach ganz generell darauf eingehen, weil er eine gewisse Verbindung zwischen diesen Rechtsverhältnissen schafft?
Teddy
3.5.2024, 09:12:16
Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers, § 124 I VVG. § 124 I VVG ordnet somit zwar eine (einseitige) Rechtskrafterstreckung an. Der Versicherer kann allerdings Risikoausschlussgründe geltend machen, weswegen die Sachentscheidung nicht zwingend einheitlich ausfallen muss. Halter und Haftpflichtversicherer sind wegen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung (§ 115 I 4 VVG) deshalb nur einfache Streitgenossen (§ 59 Alt. 1 ZPO). In den übrigen Aufgaben wir dieser Besonderheit auch erwähnt. ✨