Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 Abs. 1 HGB, Abhandenkommen (§ 935 BGB)

Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 Abs. 1 HGB, Abhandenkommen (§ 935 BGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kaufmann V betreibt eine Kunstgalerie. In der Galerie befindet sich das Gemälde „fliegender Frosch“ der Eigentümerin E, welcher das Stück vor einigen Jahren gestohlen wurde. A hatte das Bild bei V in Verkaufskommission gegeben. K möchte es erwerben. ‌

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 Abs. 1 HGB, Abhandenkommen (§ 935 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann V der K das Eigentum an dem Gemälde nach § 929 S. 1 BGB übertragen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB setzt Einigung, Übergabe, Einigsein bei Übergabe und Verfügungsbefugnis voraus. V sollte das Gemälde für A als Kommissionär veräußern (§ 383 Abs. 1 HGB). Bei einem Kommissionsgeschäft erwirbt oder veräußert der Kommissionär im eigenen Namen Waren für Rechnung eines Dritten (§ 383 Abs. 1 HGB). Ein Kommissionär wird regelmäßig zur Verfügung ermächtigt (§ 185 Abs. 1 BGB). Zur Verfügung ermächtigen kann jedoch nur die Berechtigte, also Eigentümerin E. A fehlt hierzu die Berechtigung. Damit fehlt es V an der Verfügungsbefugnis.
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2. Kann V der K das Eigentum an dem Gemälde nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB übertragen?

Nein, das trifft nicht zu!

Der gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass -mit Ausnahme der Verfügungsbefugnis- die Voraussetzungen des Erwerbs nach § 929 S. 1 BGB vorliegen. Zudem muss es sich um ein Verkehrsgeschäft handeln, der Erwerber muss gutgläubig hinsichtlich des Eigentums des Veräußerers sein (§ 932 BGB) und die Sache darf nicht abhandengekommen sein (§ 935 BGB). Der Eigentümerin E wurde das Gemälde vor einigen Jahren gestohlen. Damit ist ihr das Gemälde abhandengekommen und ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB).

3. Kann V der K das Eigentum an dem Gemälde nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB, § 366 Abs. 1 HGB übertragen?

Nein!

§ 366 Abs. 1 HGB erweitert die Gutglaubensschutzvorschriften auf den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns (§ 185 BGB). Voraussetzungen: (1) Der Veräußerer ist Kaufmann, (2) es wird eine bewegliche Sache (3) im Betrieb seines Handelsgewerbes veräußert, (4) der Erwerber ist in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Kaufmanns und (5) kein Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB). Der Eigentümerin E wurde das Gemälde vor einigen Jahren gestohlen. Damit ist ihr das Gemälde abhandengekommen. Ein gutgläubiger Erwerb kommt auch im Rahmen des § 366 Abs. 1 HGB nicht in Betracht, wenn die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah

Paulah

9.6.2024, 15:01:22

Also, ich würde schon sehr gerne das Bild vom fliegenden Frosch sehen! :-)

LELEE

Leo Lee

10.6.2024, 04:21:00

Hallo Paulah, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist noch unsere Redaktion dabei, auch hierfür – uns insb. für das Bild „fliegender Frosch“ – eine Zeichnung zu entwerfen und geben gerade ihr Bestes dabei! Sobald die Zeichnung fertig ist, geben wir die hier Bescheid und bitten bis dahin um Geduld und noch viel Spaß mit den anderen ebenfalls tollen Zeichnungen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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