Zwei Briefe (ohne Bezug aufeinander) / Kreuzofferte


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V schickt K einen Brief, in dem er ihm seine Vase für €300 zum Kauf anbietet. Währenddessen schreibt K an V, ohne dessen Brief zu kennen: "Mir hat Ihre Vase so gut gefallen, ich biete Ihnen dafür €300."

Einordnung des Falls

Zwei Briefe (ohne Bezug aufeinander) / Kreuzofferte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Einer der beiden Briefe stellt eine ausdrückliche Annahmeerklärung dar (§ 146 BGB).

Nein!

Dem Wortlaut des § 146 BGB lässt sich entnehmen, dass Angebot und Annahme nacheinander erfolgen müssen und durch die Annahme der Antrag angenommen werden muss. Vorliegend handelt es sich um die Konstellation der sogenannten Kreuzofferte bei der sich zwei inhaltlich übereinstimmende Angebote buchstäblich kreuzen: Die Erklärungen beider Parteien werden in diesem Fall jeweils abgegeben, bevor die (inhaltlich kongruente) Erklärung der Gegenseite zugegangen ist bzw. während diese noch auf dem Weg ist. Eine Annahme nach § 146 BGB liegt damit - ungeachtet der inhaltlichen Identität - grundsätzlich nicht vor, da es an der Bezugnahme aufeinander fehlt. Vielmehr handelt es sich um zwei eigenständige Angebote.

2. Spätestens wenn V, nachdem er den Brief von K erhalten hat, die Vase an K übersendet, kommt ein Kaufvertrag über die Vase zum Preis von €300 zustande.

Genau, so ist das!

Eine konkludente Willenserklärung liegt vor, wenn der Handelnde mit seinem Verhalten unmittelbar einen anderen Zweck verfolgt, mittelbar aber seinen Geschäftswillen zum Ausdruck bringt. Aus dem Verhalten ist dann auf den Geschäftswillen zu schließen. Indem V die Vase an K übersandt hat, hat er mittelbar zum Ausdruck gebracht, K’s Angebot annehmen und die ihn aus dem mit K geschlossenen Kaufvertrag treffende Pflicht zur Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentums an der Sache (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) erfüllen zu wollen.

3. Da keine Annahme nach § 146 BGB vorliegt, scheidet ein Vertragsschluss nach allen hierzu vertretenen Auffassungen aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme, §§ 145ff.). Ob bei Kreuzofferten auch ohne Annahme ein Vertragsschluss angenommen werden kann, ist indes umstritten.

4. Der Wortlaut der §§ 145 ff. BGB spricht dafür, dass bei Kreuzofferten ein Vertragsschluss zustande kommt.

Nein, das trifft nicht zu!

Da nach dem Wortlaut der § 145 ff. BGB ein Vertrag grundsätzlich aus Angebot und Annahme besteht, wird teilweise vertreten, dass es aufgrund des fehlenden formalen Konsenses an einem wirksamen Vertragsschluss fehlt (Brox/Walker).

5. Der Umstand, dass die Parteien inhaltlich identische Angebote abgegeben haben, spricht dafür, einen Vertragsschluss anzunehmen.

Ja!

Nach der “Theorie der materiellen Konsensbildung“ kann ausnahmsweise auch trotz der fehlenden Bezugnahme der Angebote aufeinander schon zum Zeitpunkt des Zugangs der beiden Briefe ein Vertragsschluss angenommen werden. Begründet wird dies damit, dass es sehr formalistisch erschiene, den Vertragsschluss nur deshalb scheitern zu lassen, weil es an dem formalen Konsens fehle. Denn der Vertragsschluss sei für die Parteien evident. Wollte man zudem auf dem Erfordernis eines förmlichen Konsenses durch Übersendung einer Annahmeerklärung bestehen, so bestünde zudem die Gefahr, dass bei zeitgleicher Übersendung der Annahmeerklärung durch beide Parteien plötzlich zwei Verträge abgeschlossen würden.

6. Sofern V und K nach der Übersendung einfach nichts gemacht hätten, könnte jedenfalls diese Untätigkeit als Annahme ausgelegt werden.

Genau, so ist das!

Eine vermittelnde Ansicht will bei Kreuzofferten den Vertragsschluss weder rundweg ablehnen noch pauschal annehmen, sondern eine Annahme durch beredtes Schweigen prüfen. Im Hinblick auf die vorangegangene Kreuzofferte dürfe ein Anbieter, der kurz darauf ein inhaltlich gleichlautendes Angebot der Gegenseite erhält, berechtigterweise erwarten, dass der Antragsempfänger (und Zweit-Anbieter) ausdrücklich ablehnen wird, sofern er mit dem fraglichen (Erst-)Angebot doch nicht einverstanden ist. Der Empfänger einer Kreuzofferte hat demnach immerhin die Möglichkeit zu widersprechen. Tut er dies nicht, so hat sein Schweigen den Erklärungswert einer Zustimmung, und der Vertrag, den beide Seiten gleichermaßen angeboten haben, kommt mit dem übereinstimmenden Inhalt zustande.

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