Strafrecht AT | Vorsatz | Sachgedankliches Mitbewusstsein als ständig verfügbares Begleitwissen (Körperverletzung im Amt, § 340 Abs. 1 StGB)


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B ist Bediensteter der Ordnungsbehörde. Er schlägt im Dienst den O. Die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) räumt B ein. Da er im Tatzeitpunkt nicht daran gedacht hätte, im Dienst gewesen zu sein, habe ihm für die Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) der Vorsatz gefehlt.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hatte Vorsatz bzgl. einer Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Zum Vorsatzwissen ist kein die Tathandlung ständig begleitendes „Daran-Denken“ im Sinne eines voll reflektierten Bewusstseins erforderlich. Es genügt, dass der Täter das Wissen jederzeit aus dem Stand reproduzieren kann (sachgedankliches Mitbewusstsein).B war ständig bewusst, dass er als Amtsträger in Ausübung seines Dienstes handelt (sachgedankliches Mitbewusstsein). Dass er im konkreten Augenblick nicht daran dachte (voll reflektiertes Bewusstsein), spielt keine Rolle.

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