Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - Fraktion (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)

Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - Fraktion (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die F-Fraktion bringt eine Gesetzesvorlage zur Änderung des Nationalwappens beim Bundestag ein. Der Bundesadler ähnelte viel eher einem „Pleitegeier“. Der Adler solle durch den fleißigen Bundesbiber ersetzt werden, um die Tugenden des Landes besser zu betonen.

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Einordnung des Falls

Gesetzesinitiative aus der Mitte des Bundestages - Fraktion (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die F-Fraktion ist nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigt.

Ja, in der Tat!

Gesetzesvorlagen können „aus der Mitte des Bundestages“ eingebracht werden (Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG). Das Grundgesetz sagt nicht, was unter „Mitte des Bundestages“ zu verstehen ist. Dieser Begriff wird durch § 76 Abs. 1 GO-BT konkretisiert. Danach müssen Vorlagen von Mitgliedern des Bundestags (vgl. § 75 Abs. 1 lit. a GO-BT) von einer Fraktion oder von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestags unterzeichnet sein. Die F-Fraktion ist eine Fraktion und somit initiativberechtigt. Bei der Frage, von wem die Gesetzesvorlage kommt, musst Du den Sachverhalt mit pedantischer Genauigkeit wiederholen: Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob eine Gesetzesvorlage von den Abgeordneten einer Fraktion (§ 76 Abs. 1 Var. 2 GO-BT) oder von einer Fraktion (§ 76 Abs. 1 Var. 1 GO-BT) eingereicht wird: Hier darfst du nicht einfach so die „Abgeordneten einer Fraktion“ als „Fraktion“ behandeln!
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2. Ist bei Gesetzesvorlagen der F-Fraktion ein Vorverfahren nach Art. 76 Abs. 2-3 GG durchzuführen?

Nein!

Die Zuleitung an Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG) oder Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 S. 1 GG) sind nur bei Vorlagen der Bundesregierung (Art. 76 Abs. 2 S. 1 GG) und Bundesrat (Art. 76 Abs. 3 S. 1 GG) notwendig. Bei Vorlagen aus der Mitte des Bundestages ist im Umkehrschluss kein Vorverfahren erforderlich. Die Gesetzesvorlage der F-Fraktion stammt aus der Mitte des Bundestages im Sinne des Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG. In diesen Fällen muss kein Vorverfahren nach Art. 76 Abs. 2-3 GG durchgeführt werden.

3. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG) für die Änderung des Nationalwappens.

Ja!

Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30, 70 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG). Ausnahmsweise kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz haben, wenn eine geschriebene oder ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegeben ist. Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen sind nicht einschlägig. Der Bund könnte aber wegen der ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache gesetzgebungsbefugt sein. Dies ist der Fall, wenn ein Sachgebiet „begriffsnotwendig“ nur vom Bund geregelt werden kann. Beim Nationalwappen handelt es sich um ein Symbol der Außendarstellung des Bundes. Über diese kann begriffsnotwendig nur der Bund und nicht die einzelnen Länder entscheiden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SS

Strand Spaziergang

25.4.2023, 12:37:10

Wollte nur sagen dass ich bisher alle Fragen aus diesem Kapitel super fand

Carl Wagner

Carl Wagner

26.4.2023, 11:02:59

Herzlichen Dank! Dieses Feedback streben wir an! Viel Spaß weiterhin mit Jurafuchs! Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

DIAA

Diaa

5.10.2023, 19:25:52

Doffe Frage aber sind die Abgeordneten einer Fraktion mit der 5% aus § 76 I Var. 2 gleichzusetzen?

Paulah

Paulah

6.10.2023, 12:08:57

Ich weiß nicht, ob ich deine Frage richtig verstehe, aber ich versuche mein Glück mal: Nach § 76 I GOBT sind die Vorlagen entweder von einer Fraktion (Alt. 1) oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages (Alt. 2) zu unterzeichnen. Die hier erwähnten 5 % beziehen sich demnach auf die Mitglieder des Bundestages. Allerdings stehen Fraktionen nach § 10 I GOBT auch aus 5 % der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen

Paulah

Paulah

6.10.2023, 11:46:25

Bundesbiber :-)) Welche Drogen muss man nehmen, damit man auf so was kommt? Vielen Dank dafür!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

6.10.2023, 11:50:43

Hey Paulah, da reicht tatsächlich die Kreativität unseres Fallenstellers im Staatsorganisationsrecht. Aber ich stimme dir zu - gerade im Staatsorganisationsrecht hilft es manchmal dem ganzen ein wenig (verrücktes) Leben einzuhauchen, um es sich besser merken zu können :D Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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