Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Nichtleistungskondiktion

auf dessen Kosten 1: Herleitung Zuweisungstheorie

auf dessen Kosten 1: Herleitung Zuweisungstheorie

22. November 2024

4,6(6.209 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Geschäftsfrau G überholt A mit einem riskanten Manöver. Nur deshalb erreicht G einen wichtigen Geschäftstermin rechtzeitig und erzielt einen finanziell vorteilhaften Geschäftsabschluss.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

auf dessen Kosten 1: Herleitung Zuweisungstheorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Bereicherungsgegenstand bei der Eingriffskondiktion ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Hierbei kommt es nicht auf einen Vermögenswert oder auf eine Gegenständlichkeit an. G hat hier eine Geschäftschance bezüglich des Abschlusses eines finanziell vorteilhaften Geschäftes erlangt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. G hat die Geschäftschance auf sonstige Weise erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

Der Bereicherungsschuldner erlangt den Bereicherungsgegenstand „in sonstiger Weise“, wenn er ihn nicht durch Leistung erlangt. Ob eine Leistung vorliegt, bestimmt sich nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion. A hat hier weder zweck- noch zielgerichtet das Vermögen der G gemehrt. G hat die Geschäftschance nicht durch Leistung der A und somit auf sonstige Weise erlangt hat.

3. G hat die Geschäftschance auf Kosten der A erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Tatbestandsmerkmal „auf dessen Kosten“ ist erfüllt, wenn ein Eingriff in ein fremdes Recht vorliegt. Eingriff bedeutet nach der herrschenden Zuweisungstheorie die Verletzung des Zuweisungsgehalts eines fremden Rechts. Die Geschäftschance stammt nicht aus dem Vermögen der A. G hat nicht in eine der A zugewiesene Rechtsstellung eingegriffen. G hat die Geschäftschance nicht auf Kosten der A erlangt. Ein Eingriff in ein anderes Rechtsgut ist nicht ersichtlich. Eine Eingriffskondiktion scheidet aus.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen