Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Bsp 1: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Bsp 1: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S gegen F einen Herausgabeanspruch aus Eingriffskondiktion (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Diesen Fall lösen 82,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bsp 1: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat einen Anspruch auf Herausgabe des Videospiels gegen E aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Möglicherweise kann S den durch den Verkauf erzielten Erlös von F herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Es liegt eine Verfügung der S an E vor.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Es liegt eine Verfügung der F an E vor.
Ja, in der Tat!
5. F hat die Verfügung als Nichtberechtigte iSd § 816 Abs. 1 S. 1 BGB getätigt.
Ja!
6. Die Verfügung von F an E war unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Es liegt eine wirksame Verfügung einer Nichtberechtigten vor. S kann von dieser Nichtberechtigten (F) Herausgabe des durch die Verfügung erlangten verlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
5.7.2023, 22:22:14
Die Übertragung des Besitzes ist mE keine Verfügung. Besitz ist aufgrund seiner Faktizität kein Recht. Andernfalls hätte der Vermieter bei der unberechtigten Untervermietung ja auch einen Anspruch gegen den vermietenden Mieter aus § 816 I 1 BGB, was die hM meines Wissens ablehnt. Vielleicht könnte man das in der Lösung noch ausbessern :)
Lorenz
29.5.2024, 16:24:36
Aber sie überträgt doch auch das Eigentum, oder habe ich das falsch verstanden?
Dogu
13.6.2024, 15:35:18
Es ist verwirrend, dass im SV am Ende eine Fallfrage steht, die erste Frage aber einen anderen Bezug hat.
Pillepalle123
13.8.2024, 14:09:12
Ich bin hier irgendwie verwirrt. Der Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall am Anfang scheitert doch, weil eine Leistung an die E vorliegt und deshalb der Grundsatz der
Subsidiarität der Nichtleistungskondiktiongilt. Warum geht dann der § 816 I 1 durch, dieser ist doch auch eine
Nichtleistungskondiktionoder nicht?
Tobias Krapp
14.8.2024, 22:49:23
Hallo Pillepalle123, danke für deine Nachfrage. Gut mitgedacht, § 816 I S. 1 BGB ist in der Tat nach hM eine
Nichtleistungskondiktion. Der Unterschied besteht jedoch in der Anspruchsrichtung: Am Anfang ging es darum, ob S gegen E vorgehen kann. Hier greift grundsätzlich der Vorrang der Leistungsbeziehung: E erhält das Videospiel allein aufgrund der Leistung der F. Eine Durchbrechung dieser Leistungsbeziehung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Für einen solchen ist hier nichts ersichtlich. Bei § 816 I S. 1 BGB geht es dagegen darum, ob S gegen F vorgehen kann. F greift durch die Veräußerung des Videospiels in die Rechtsposition der S ein, der insoweit bestehenden
Nichtleistungskondiktionsteht dann kein Vorrang der Leistungsbeziehung entgegen. Der entscheidende Wertungsgesichtspunkt des "schutzwürdigen Vertrauens" in die Leistungsbeziehung liegt für F nicht vor. § 816 I S. 1 BGB ist für S vielmehr ein "Ersatzanspruch" für ihren Herausgabeanspruch nach §
985 BGB, der jetzt aufgrund des gutgläubigen Erwerbs der E nicht mehr besteht. Damit ist der Weg frei für die
Nichtleistungskondiktion. Der Vorrang der Leistungsbeziehung wird also hier nur in den Fällen relevant, in denen der Gläubiger keine Ersatzansprüche gegen den Veräußernden geltend machen will (in der Praxis ist oft das Problem, dass dieser schlicht mittellos ist und bei diesem daher nichts zu holen ist), sondern den Bereicherungsgegenstand von dem Dritten haben will. Ich hoffe, damit ist es klarer geworden! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Pillepalle123
23.8.2024, 23:32:24
Ja vielen Dank, da hatte ich wohl einfach den Sachverhalt nicht ordentlich gelesen. Danke für die schnelle Antwort :)