Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Nichtleistungskondiktion
Bsp 1: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
Bsp 1: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S leiht ihrer Freundin F ein seltenes Videospiel. Weil F aber dringend Geld braucht, veräußert sie das Videospiel für €120 an die gutgläubige E. Hat S fragt sich, ob sie das Videospiel oder zumindest die €120 herausverlangen kann.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die gutgläubige E hat Eigentum am Videospiel erlangt (§§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB). Hat S einen Herausgabeanspruch gegen E aus § 985 BGB?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Möglicherweise kann S den durch den Verkauf erzielten Erlös von F herausverlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
3. Es liegt eine Verfügung der F an E vor.
Ja, in der Tat!
4. F hat die Verfügung allerdings als Berechtigte i.S.d. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB getätigt.
Nein!
5. Die Verfügung von F an E war unwirksam.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Es liegt eine wirksame Verfügung einer Nichtberechtigten vor. Kann S von der Nichtberechtigten F Herausgabe des durch die Verfügung erlangten verlangen (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
7. S hat einen Anspruch auf Herausgabe des Videospiels gegen E aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Simon
5.7.2023, 22:22:14
Die Übertragung des Besitzes ist mE keine Verfügung. Besitz ist aufgrund seiner Faktizität kein Recht. Andernfalls hätte der Vermieter bei der unberechtigten Untervermietung ja auch einen Anspruch gegen den vermietenden Mieter aus § 816 I 1 BGB, was die hM meines Wissens ablehnt. Vielleicht könnte man das in der Lösung noch ausbessern :)
Lorenz
29.5.2024, 16:24:36
Aber sie überträgt doch auch das Eigentum, oder habe ich das falsch verstanden?
Linne_Karlotta_
12.9.2024, 16:35:44
Hallo in die Runde, in der Tat liegt die Verfügung hier nur in der Übertragung des Eigentums. @[Simon](131793) hat hier bezüglich des Besitzes richtig argumentiert. Die Lösung war an dieser Stelle etwas ungenau, ich habe das jetzt korrigiert. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Pillepalle123
13.8.2024, 14:09:12
Ich bin hier irgendwie verwirrt. Der Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall am Anfang scheitert doch, weil eine Leistung an die E vorliegt und deshalb der Grundsatz der
Subsidiarität der Nichtleistungskondiktiongilt. Warum geht dann der § 816 I 1 durch, dieser ist doch auch eine
Nichtleistungskondiktionoder nicht?
Tobias Krapp
14.8.2024, 22:49:23
Hallo Pillepalle123, danke für deine Nachfrage. Gut mitgedacht, § 816 I S. 1 BGB ist in der Tat nach hM eine
Nichtleistungskondiktion. Der Unterschied besteht jedoch in der Anspruchsrichtung: Am Anfang ging es darum, ob S gegen E vorgehen kann. Hier greift grundsätzlich der Vorrang der Leistungsbeziehung: E erhält das Videospiel allein aufgrund der Leistung der F. Eine Durchbrechung dieser Leistungsbeziehung ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Für einen solchen ist hier nichts ersichtlich. Bei § 816 I S. 1 BGB geht es dagegen darum, ob S gegen F vorgehen kann. F greift durch die Veräußerung des Videospiels in die Rechtsposition der S ein, der insoweit bestehenden
Nichtleistungskondiktionsteht dann kein Vorrang der Leistungsbeziehung entgegen. Der entscheidende Wertungsgesichtspunkt des "schutzwürdigen Vertrauens" in die Leistungsbeziehung liegt für F nicht vor. § 816 I S. 1 BGB ist für S vielmehr ein "Ersatzanspruch" für ihren
Herausgabeanspruchnach § 985 BGB, der jetzt aufgrund des gutgläubigen Erwerbs der E nicht mehr besteht. Damit ist der Weg frei für die
Nichtleistungskondiktion. Der Vorrang der Leistungsbeziehung wird also hier nur in den Fällen relevant, in denen der Gläubiger keine Ersatzansprüche gegen den Veräußernden geltend machen will (in der Praxis ist oft das Problem, dass dieser schlicht mittellos ist und bei diesem daher nichts zu holen ist), sondern den Bereicherungsgegenstand von dem Dritten haben will. Ich hoffe, damit ist es klarer geworden! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Pillepalle123
23.8.2024, 23:32:24
Ja vielen Dank, da hatte ich wohl einfach den Sachverhalt nicht ordentlich gelesen. Danke für die schnelle Antwort :)
Schrobl
3.10.2024, 11:07:38
Der Vorrang der Leistungsbeziehungen gilt nach h.M. zudem nur bei der allg. NLK. Bei den speziellen NLK fehlt es am Tatbestandsmerkmal "in sonstiger Weise", das die Subsidiarität zur Leistungskondiktion ja gerade ausdrückt.
Schrobl
3.10.2024, 11:09:45
Auch wenn die g.h.M. das wohl zurecht so sieht, sollte man wenigstens kurz ansprechen, dass der Nichtberechtigte bei strikter Anwendung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips durch seine Verfügung nicht den Erlös erhalten hat, sondern die Befreiung von seiner Verbindlichkeit. Den Erlös erhielt er durch eine davon getrennte Verfügung des Dritten.
stellvertretende Kommode
8.10.2024, 04:48:58
Der Fehlerteufel hat zugeschlagen im Sachverhalt, Anfang Satz 2.
Linne_Karlotta_
8.10.2024, 17:50:15
Hallo stellvertretende Kommode, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team