Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Verwerflichkeit bei Beeinträchtigung Dritter
Verwerflichkeit bei Beeinträchtigung Dritter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Eigentümer T stellt im 6-Parteien-Wohnhaus den Strom ab, um den rückständigen Mieter O zur Zahlung zu bewegen. Zähneknirschend zahlt O.
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Einordnung des Falls
Verwerflichkeit bei Beeinträchtigung Dritter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat gerade mit dem Abstellen des Stroms das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
3. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Ja!
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