Verwerflichkeit bei Beeinträchtigung Dritter

12. Juni 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümer T stellt im 6-Parteien-Wohnhaus den Strom ab, um den rückständigen Mieter O zur Zahlung zu bewegen. Zähneknirschend zahlt O.

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Einordnung des Falls

Verwerflichkeit bei Beeinträchtigung Dritter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat O zu einer Handlung genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Handlung meint ein positives Tun. O wird aktiv und zahlt die rückständige Miete. Der tatbestandliche Erfolg der Nötigung ist folglich eingetreten.
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2. T hat gerade mit dem Abstellen des Stroms das Tun des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja, in der Tat!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. O zahlt gerade, weil T den Strom abstellt.

3. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Ja!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Hier ist der Zweck an sich nicht als verwerflich anzusehen, da es dem berechtigten Interesse des Vermieters T entspricht, den Mietzins zu verlangen. Allerdings liegt eine Verwerflichkeit anhand der Zweck-Mittel-Relation dann vor, wenn auch andere Mieter betroffen sind. Auch bei gesundheitlichen Folgen, wie z.B. dem Abstellen der Heizung im Winter, ist wohl eine Verwerflichkeit zu bejahen. Die Sachverhaltsinformationen sind dabei häufig sehr hilfreich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

7.6.2025, 13:30:05

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