Beeinträchtigungen als Nebenfolge

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Teilnehmer T einer bereits im Vorfeld angemeldeten Fahrraddemo passieren mit ihren Drahteseln vereinbarungsgemäß die Innenstadt. Der dort lebende Anwohner O kommt aufgrund der vielen Fahrräder mit seinem Auto nicht aus seiner Einfahrt und dadurch 20 Minuten zu spät zur Arbeit.

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Einordnung des Falls

Beeinträchtigungen als Nebenfolge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T haben O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss ein Opferverhalten, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung liegen kann, herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Das Unterlassen ist die Nichtvornahme einer konkreten Handlung. Handlung meint dabei ein positives Tun. T haben durch das Passieren der Einfahrt des O herbeigeführt, dass O sein Grundstück nicht mit dem Auto verlassen kann, mithin also eine konkrete Handlung gerade nicht vornehmen kann. Der tatbestandliche Erfolg der Nötigung ist eingetreten.
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2. T haben gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).

Ja!

Zwischen dem Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg muss eine kausale Verknüpfung bestehen, d.h. das abgenötigte Verhalten muss unmittelbare und spezifische Folge des angewandten Zwangsmittels sein. Es finden die allgemeinen Regeln der objektiven Zurechnung Anwendung. Der Zusammenhang fehlt, wenn das Opfer auf eigenen Entschluss oder fremden Rat dem Verlangen des Täters nachgibt. Hier unterlässt O das Verlassen seiner Einfahrt gerade wegen der passierenden Fahrräder.

3. Die Nötigungshandlung der T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Der Zweck an sich ist nicht als verwerflich anzusehen, da es sich um eine friedliche Ausführung der grundrechtlich relevanten Meinungs- sowie Versammlungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 GG) handelt. Auch ist das Mittel nicht sozialethisch missbilligenswert. In der Gesamtschau liegt damit kein verwerfliches Handeln der T vor. Soweit eine Beeinträchtigung der grundrechtlich garantierten Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zwangsläufige Folge der Ausübung des Grundrechtes der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ist, liegt keine rechtswidrige Nötigung in dem Falle vor, als sie nicht unverhältnismäßig ist. Hier ist bei einer Abwägung der Gesamtbelange von einer Verhältnismäßigkeit auszugehen. Zudem fehlt es hier auch an der erforderlichen Nötigungsabsicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

16.2.2023, 11:25:30

Hier kommt man mangels

Vorsatz

es doch schon gar nicht zur Prüfung der

Verwerflich

keit..

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.2.2023, 13:28:46

Hallo Imponderabilie, ich würde hier den

Vorsatz

in Form des bedingten

Vorsatz

es annehmen. Es ist lebensnah ist zu unterstellen, dass T zumindest für möglich hält das andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Man könnte ja sogar sagen, dass ist mit das Ziel einer Demo um auch die notwendige Aufmerksamkeit zu generieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

16.2.2023, 14:21:08

Stimmt, so könnte man es sicher auch betrachten :) Ich tue mich da nur schwer mit dem

Vorsatz

hins. des

Nötigungserfolg

s, dass er zu spät zur Arbeit kommt

TI

Timurso

17.2.2023, 15:51:25

Der

Nötigungserfolg

ist nicht, dass O zu spät zu Arbeit kommt, sondern lediglich, dass er die Straße nicht nutzen kann und auf seinem Grundstück bleiben muss.


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