Beeinträchtigungen als Nebenfolge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Teilnehmer T einer bereits im Vorfeld angemeldeten Fahrraddemo passieren mit ihren Drahteseln vereinbarungsgemäß die Innenstadt. Der dort lebende Anwohner O kommt aufgrund der vielen Fahrräder mit seinem Auto nicht aus seiner Einfahrt und dadurch 20 Minuten zu spät zur Arbeit.
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Einordnung des Falls
Beeinträchtigungen als Nebenfolge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T haben O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T haben gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
3. Die Nötigungshandlung der T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
16.2.2023, 11:25:30
Hier kommt man mangels Vorsatzes doch schon gar nicht zur Prüfung der Verwerflichkeit..
Nora Mommsen
16.2.2023, 13:28:46
Hallo Imponderabilie, ich würde hier den Vorsatz in Form des bedingten Vorsatzes annehmen. Es ist lebensnah ist zu unterstellen, dass T zumindest für möglich hält das andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Man könnte ja sogar sagen, dass ist mit das Ziel einer Demo um auch die notwendige Aufmerksamkeit zu generieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Im🍑nderabilie
16.2.2023, 14:21:08
Stimmt, so könnte man es sicher auch betrachten :) Ich tue mich da nur schwer mit dem Vorsatz hins. des Nötigungserfolgs, dass er zu spät zur Arbeit kommt
Timurso
17.2.2023, 15:51:25
Der Nötigungserfolg ist nicht, dass O zu spät zu Arbeit kommt, sondern lediglich, dass er die Straße nicht nutzen kann und auf seinem Grundstück bleiben muss.