Beeinträchtigungen als Nebenfolge
4. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Teilnehmer T einer bereits im Vorfeld angemeldeten Fahrraddemo passieren mit ihren Drahteseln vereinbarungsgemäß die Innenstadt. Der dort lebende Anwohner O kommt aufgrund der vielen Fahrräder mit seinem Auto nicht aus seiner Einfahrt und dadurch 20 Minuten zu spät zur Arbeit.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beeinträchtigungen als Nebenfolge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T haben O zu einem Unterlassen genötigt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
2. T haben gerade mit der eingesetzten Gewalt das Unterlassen des O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
3. Die Nötigungshandlung der T ist als verwerflich anzusehen (§ 240 Abs. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
16.2.2023, 11:25:30

Nora Mommsen
16.2.2023, 13:28:46
Hallo Imponderabilie, ich würde hier den Vorsatz in Form des bedingten Vorsatzes annehmen. Es ist lebensnah ist zu unterstellen, dass T zumindest für möglich hält das andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Man könnte ja sogar sagen, dass ist mit das Ziel einer Demo um auch die
notwendigeAufmerksamkeit zu generieren. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Im🍑nderabilie
16.2.2023, 14:21:08
Stimmt, so könnte man es sicher auch betrachten :) Ich tue mich da nur schwer mit dem Vorsatz hins. des
Nötigungserfolgs, dass er zu spät zur Arbeit kommt
Timurso
17.2.2023, 15:51:25
Der
Nötigungserfolgist nicht, dass O zu spät zu Arbeit kommt, sondern lediglich, dass er die Straße nicht nutzen kann und auf seinem Grundstück bleiben muss.