+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Attaché A des Zwergstaates Z findet es allerhand, dass die fünfzehn Mitglieder des Sicherheitsrates immer wieder über die Köpfe der anderen Staaten hinweg entscheiden. Er resigniert: alle Staaten sind gleich, aber manche sind doch gleicher!

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Einordnung des Falls

Fall 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die souveräne Gleichheit der Staaten gewährleistet formelle Gleichheit.

Ja, in der Tat!

Richtig. Sie erfasst die Gleichheit vor dem Recht und nicht die substantive Gleichheit. Danach ist jeder Staat grundsätzlich mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet und gleichermaßen befähigt, als völkerrechtliches Subjekt zu agieren.
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2. Der Grundsatz der souveränen Gleichheit ist nicht verletzt, weil die Hegemonie der Sicherheitsratsmitglieder nur politische Ungleichheit widerspiegelt.

Nein!

Der Grundsatz der souveränen Gleichheit ist zwar berührt, wenn Staaten mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden. Allerdings bleibt es den Staaten frei, über ihre Rechte und Pflichten zu disponieren - auch relativ zu anderen Staaten. Insbesondere die Entscheidung zur Mitgliedschaft in internationalen Organisationen umfasst immer auch die in diesem Rahmen übernommenen Rechte und Pflichten der Staaten - konkret die in der UN-Charta vorgesehene Zusammensetzung und die Befugnisse des UN-Sicherheitsrats.
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