Öffentliches Recht

Völkerrecht

Grundprinzipien des Völkerrechts

Grundprinzipien des Völkerrechts: evidente Konstellation acta iure gestionis

Grundprinzipien des Völkerrechts: evidente Konstellation acta iure gestionis

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die kalten Wintermonate nahen, doch die Heizungsanlage der iranischen Botschaft in Köln streikt. Für die Reparaturarbeiten beauftragt Iran den ortsansässigen Handwerker H. Als sein Werklohn ausbleibt, erhebt H Klage gegen Iran vor dem zuständigen Kölner Gericht.

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Einordnung des Falls

Grundprinzipien des Völkerrechts: evidente Konstellation acta iure gestionis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Staatenimmunität schützt die souveräne Gleichheit der Staaten.

Genau, so ist das!

Das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten gewährleistet die formelle Gleichheit der Staaten, d.h. ihre Ausstattung mit grundsätzlich gleichen Rechten und Pflichten. Diese Ebenbürtigkeit würde jedoch untergraben, wenn ein Staat über das Handeln eines anderen Staates zu Gericht sitzen könnte. Es gilt daher der Grundsatz: „Par in parem non habet iudicium“ (Ein Gleicher hat über Gleiche keine Gerichtsbarkeit) , sog. Staatenimmunität.
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2. Die Staatenimmunität entzieht alle Arten staatlichen Handelns der Gerichtsbarkeit anderer Staaten.

Nein, das trifft nicht zu!

Nur staatliches Handeln in Ausübung von Hoheitsgewalt, sog. acta iure imperii , ist der Gerichtsbarkeit anderer Staaten entzogen. Denn nur insoweit ein Staat sich anmaßt, über die Souveränitätsausübung eines anderen Staates zu richten, entsteht ein Konflikt zum Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten.

3. Staatliches Handeln gilt als acta iure imperii, wenn der Staat damit Hoheitsgewalt ausübt.

Ja!

Sog. acta iure gestionis bezeichnen privatrechtliches Handeln eines Staates, d.h. solches Handeln, bei dem der Staat gleich einem Privatrechtssubjekt auftritt. Die sog. acta iure imperii dagegen erfassen Handeln in Ausübung von Hoheitsgewalt und damit Handeln, das dem Staat exklusiv vorbehalten ist.

4. Die streitgegenständliche Werklohnforderung basiert auf einem actum iure imperii.

Nein, das ist nicht der Fall!

Maßgeblich für die Einordnung als hoheitlich oder privatrechtlich ist die objektive Natur der streitgegenständlichen Staatstätigkeit und nicht bereits dessen Zweck oder Motiv. Mit Abschluss des Werkvertrags tritt Iran gegenüber H wie ein Privatrechtssubjekt auf, sodass ein actum iure gestionis vorliegt. Umstritten bleibt, inwieweit nationales Recht zur Bestimmung der objektiven Natur herangezogen werden darf. Denn damit geht die Gefahr einher, den Immunitätsschutz zur Disposition der Staaten zu stellen. Das BVerfG räumt dem nationalen Recht einen großen Stellenwert ein und will Rechtsmissbrauch über den Grundsatz von Treu und Glauben unterbinden.

5. Deutsche Gerichte sind für die Klage des H gegen Iran zuständig.

Ja, in der Tat!

Deutsche Gerichte sind zuständig, wenn der Klagegegenstand inländischer Gerichtsbarkeit unterliegt. Bei Handeln eines anderen Staates entfällt diese, wenn ein actum iure imperii vorliegt und damit der Schutz der Staatenimmunität greift (vgl. auch §§ 18 ff. GVG) Klagegegenstand ist mit einer Lohnforderung aus einem Werkvertrag zwischen H und Iran ein actum iure gestionis, sodass die Staatenimmunität den Iran nicht von der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Das BVerfG befasste sich mit dieser Frage im Rahmen einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG und hielt fest, dass eine Immunitätsschutz für acta iure gestionis nicht als allgemeine Regel des Völkerrechts iSd Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts ist.
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