Öffentliches Recht

Völkerrecht

Grundprinzipien des Völkerrechts

Fall 1 (evidente Konstellation acta iure imperii)

Fall 1 (evidente Konstellation acta iure imperii)

12. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der deutsche Staatsbürger D war im Alpenparadies A recht flott unterwegs. Dies blieb auch den lokalen Polizeibeamten nicht verborgen. Wieder zuhause erhält D einen Bußgeldbescheid aus A. D will sich gegen diese „Ausländerfeindlichkeit“ vor einem deutschen Gericht wehren.

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Einordnung des Falls

Fall 1 (evidente Konstellation acta iure imperii)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Staatenimmunität schützt die souveräne Gleichheit der Staaten.

Ja!

Das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten gewährleistet die formelle Gleichheit der Staaten, d.h. ihre Ausstattung mit grundsätzlich gleichen Rechten und Pflichten. Diese Ebenbürtigkeit würde jedoch untergraben, wenn ein Staat über das hoheitliche Handeln eines anderen Staates zu Gericht sitzen könnte. Es gilt daher der Grundsatz: „Par in parem non habet iudicium" (Ein Gleicher hat über Gleiche keine Gerichtsbarkeit), sog. Staatenimmunität.
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2. Die Staatenimmunität entzieht alle Arten staatlichen Handelns der Gerichtsbarkeit anderer Staaten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im jüngeren Völkerrecht hat die relative die absolute Staatenimmunität abgelöst. Nur staatliches Handeln in Ausübung von Hoheitsgewalt, sog. „acta iure imperii", ist der Gerichtsbarkeit anderer Staaten entzogen. Denn nur insoweit ein Staat sich anmaßt, über die Souveränitätsausübung eines anderen Staates zu richten, entsteht ein Konflikt zum Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten. Handeln Staaten als Privatrechtssubjekte, sog. „acta iure gestionis“, entsteht dieser Konflikt nicht.

3. Staatliches Handeln gilt als acta iure gestionis, wenn der Staat damit Hoheitsgewalt ausübt.

Nein, das trifft nicht zu!

Sog. „acta iure gestionis" bezeichnen privatrechtliches Handeln eines Staates, d.h. solches Handeln, bei dem der Staat wie ein Privatrechtssubjekt auftritt. Die sog. „acta iure imperii" dagegen erfassen Handeln in Ausübung von Hoheitsgewalt und damit Handeln, das dem Staat exklusiv vorbehalten ist. Maßgeblich für die Einordnung als hoheitlich oder privatrechtlich ist die objektive Natur des Handelns und nicht bereits Zweck oder Motiv des Handelns.

4. Das deutsche VG kann über den Bußgeldbescheid aus A entscheiden.

Nein!

Das Handeln eines Staates ist der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates entzogen, wenn der Staat in Ausübung seiner Hoheitsgewalt handelt, sog. „acta iure imperii“. Der Bußgeldbescheid ist eine Maßnahme der Exekutive von A zur Durchsetzung der nationalen Straßenverkehrsordnung. Es handelt sich damit objektiv um ein Instrument der staatlichen Regelungsgewalt, also um ein „actum iure imperii“. Es unterliegt der Staatenimmunität und ist damit deutscher Gerichtsbarkeit entzogen. Fragen der Staatenimmunität begegnen Dir im Rahmen der Sachurteilsvoraussetzungen einer (nationalen) Klage. Sie gehören in den selten geprüften Punkt „Deutsche Gerichtsbarkeit“ Bedenke zudem, dass Verwaltungs(prozess)recht ohnehin nur auf deutsche Behörden anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG).
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