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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Künstlerin X tritt im Aktionsraum Y auf mit einer weltweit noch nicht dagewesenen Performance, die entfernt an eine Mischung aus spontanem Gesang, Sprechtheater, Tanz, Film und Bildhauerei erinnert. Bürgermeister B hält X für verrückt und verbietet die Performance.

Einordnung des Falls

Offener Kunstbegriff

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG schützt die Kunstfreiheit. Zur Bestimmung dessen, was Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG ist, wurden verschiedene Kunstbegriffe entwickelt.

Ja!

Für die Zwecke der Rechtsanwendung ist eine Definition von Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG unerlässlich. Nach dem materiellen Kunstbegriff ist Kunst die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Nach dem formalen Kunstbegriff besteht das Wesentliche eines Kunstwerks darin, dass es einem bestimmten Werktyp (Malerei, Bildhauerei, Dichtung, Schauspiel, Literatur etc.) zugeordnet werden kann. Daneben tritt der offene Kunstbegriff.

2. Der offene Kunstbegriff knüpft daran an, dass sich wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

Genau, so ist das!

Nach dem offenen Kunstbegriff besteht das kennzeichnende Merkmal von Kunst darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt. Die Performance der X eröffnet allein wegen der nicht dagewesenen Kombination verschiedener Werktypen im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen. Nach dem offenen Kunstbegriff handelt es sich um Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG.

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