Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Kombination Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt
Kombination Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U hat Mitarbeitern fünf Jahre in Folge €250 Weihnachtsgeld gezahlt. Am schwarzen Brett hängt Aushang, dass Weihnachtsgeldzahlung freiwillig und widerruflich erfolgt. Als Arbeitnehmer A Weihnachtsgeld aufgrund von betrieblicher Übung fordert, verweigert U die Zahlung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kombination Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl Freiwilligkeitsvorbehalt als auch Widerrufsvorbehalt verhindern bereits das Entstehen einer betrieblichen Übung.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Klausel, wonach die Weihnachtsgeldzahlung als freiwillig und widerruflich bezeichnet wird, wahrt das Transparenzgebot nach § 307 Abs.1 S.2 BGB.
Nein!
3. A hat einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus § 611a Abs.2 BGB iVm. den Grundsätzen der betrieblichen Übung.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
30.8.2024, 17:18:05
Habe ich das richtig verstanden, dass hier der Freiwilligkeitsvorbehalt wegfällt, da dieser den AN unangemessen benachteiligt, weil er den Anspruch gar nicht erst entstehen lässt, der
Widerrufsvorbehaltbleibt aber bestehen? Oder fällt dieser auch weg, und wenn ja, wieso? Danke!
StellaChiara
30.8.2024, 17:20:38
Entschuldigung, habe gerade gelesen, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt nicht alleine bestehen bleiben kann. Das verstehe ich aber wiederum auch nicht. Wieso wird diskutiert ob der Freiwilligkeitsvorbehalt erhalten bleiben sollte? Dieser lässt den Anspruch doch gar nicht erst entstehen und wäre nachteiliger als der
Widerrufsvorbehalt, oder?
3mon
18.9.2024, 17:14:06
Ich habe es so verstanden, dass die Klausel der Arbeitgeberin hier an § 307 Abs. 1 S. 2 BGB scheitert, da sie in sich widersprüchlich ist, weil ein
Widerrufsvorbehaltund ein Freiwilligkeitsvorbehalt gemeinsam keinen Sinn ergeben und insofern nicht klar und verständlich sind. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt sorgt dafür, dass erst gar keine betriebliche Übung zustande kommt, während der
Widerrufsvorbehalteine Existenz gerade dieser vorraussetzen würde - das ist unlogisch und die Klausel daher insgesamt unwirksam.