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Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Wirksame doppelte Schriftformklausel
Wirksame doppelte Schriftformklausel
6. Januar 2026
18 Kommentare
4,8 ★ (15.162 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U hat Mitarbeitern fünf Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt. Als A Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung fordert, verweigert U die Zahlung. In § 13 des Arbeitsvertrages steht: „Änderungen des Vertrags durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nichtig.“
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Einordnung des Falls
Wirksame doppelte Schriftformklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann durch eine doppelte Schriftformklausel verhindert werden.
Ja!
2. Eine doppelte Schriftformklausel in einem Formularvertrag muss das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.2 BGB wahren.
Genau, so ist das!
3. A hat einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus § 611a Abs.2 BGB iVm. den Grundsätzen der betrieblichen Übung, da die Schriftformklausel unwirksam ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
21.10.2022, 17:28:28
Also ich finde diese Klausel verwirrend. Der Arbeitnehmer muss also auslegen, was eine individuelle Vertragsabrede darstellt, um festzustellen, ob eine Schriftform einzuhalten ist oder nicht. Warum ist die Klausel transparent?
Lukas_Mengestu
26.10.2022, 11:28:40
Hallo IsiRider, früher war die Ausnahme mit der individuellen Vertragsabrede kein Bestandteil der doppelten
Schriftformklausel. Das BAG hat diese Klausel dann als intransparent verworfen (BAG, NZA 2008, 1233). Denn im AGB-Recht gehen individuelle Vertragsabreden - egal ob schriftlich oder mündlich - zwingend vor (§ 305b
BGB). Um dies deutlich zu machen und den Anwendungsbereich der Klausel damit auf die Vermeidung der Entstehung einer betrieblichen Übung zu beschränken, wurde nun zur Klarstellung mit aufgenommen, dass "individuelle Vertragsabreden" nicht unter die Klausel fallen. Dies wurde bislang nicht beanstandet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
19.2.2024, 13:57:35
Schönes Beispiel, um zu zeigen, dass wir Juristen doch in einer andern Welt leben 😅. Die Urklausel hat jeder Arbeitnehmer verstanden, da wäre der Normalverbraucher nie auf die Idee gekommen sie könnte unklar sein. Die neue und wirksame Klausel hingegen versteht kein normaler Arbeitnehmer und sie ist transparent genug. Habe heute mal zum Spaß 5 Personen (alles Akademiker) gefragt was die Klausel Aussagen soll und von allen kam die Antwort: "Nichts, die beiden Sätze widersprechen sich doch.". Ein Vorschlag von mir, um die Unklarheiten etwas zu beseitigen: "Kollektivvertraglichen Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann seinerseits nicht durch Kollektivvertrag (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, etc.) aufgehoben werden. Individualvertragliche Abrede sind von dem Schriftformerfordernis ausgenommen und daher formlos möglich." Ich freue mich gerne über eure rechtlichen
Meinungen zur Vorgeschlagenen Formulierung und einen kleinen Austausch 😊
ahimes
29.2.2024, 17:34:44
Also, dass diese Klausel vom Transparenzgebot gewahrt ist, hat mich auch ziemlich überrascht. Ich finde die auch total verwirrend.
Juraminator
22.6.2025, 11:02:41
@[Lukas_Mengestu](136780) Dann kann man sich doch die
doppelte Schriftformklauselgleich sparen oder etwa nicht?
Yva
11.8.2025, 09:23:28
Für mich ist die Klausel intransparent, wenn es , wie hier , um betriebliche Übung geht.
Sustainable Finance
18.9.2025, 09:39:57
Ich finde das Ganze auch sehr verwirrend. Verstehe ich das konkret fallbezogen so richtig?: Es wird darauf hingewiesen, dass Individualabreden nicht von dem doppelten Schriftformerfordernis erfasst werden. Das bedeutet, dass einzig Änderungen hinsichtlich neuer AGB, die der Arbeitgeber nach Vertragsschluss stellen will, der Schriftform bedürfen, um den Arbeitsvertrag wirksam abzuändern. Jährlich gezahltes Weihnachtsgeld an „alle“ kann grundsätzlich als vom Arbeitgeber gestellte AGB iRd betrieblichen Übung den Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers um den Anspruch auf die Sonderzahlung erweitern. Durch das doppelte Schriftformerfordernis wird verhindert, dass diese „Sonderzahlungs-AGB“ Vertragsbestandteil werden. Das einfache Schriftformerfordernis reicht nicht aus, weil dieses durch AGB/Individualabrede abbedungen werden könnte. Die Wirksamkeit der doppelten
Schriftformklauselerfordert den Hinweis darauf, dass Individualabreden nach wie vor Vorrang haben. Bei der betrieblichen Übung handelt es sich aber gerade *nicht* um Individualabreden. Es geht also am Ende darum, ob die Sonderzahlung Allgemeine Geschäftsbedingung oder Individualabrede ist. Ist sie ersteres, entsteht aufgrund des doppelten Schriftformerfordernisses kein Anspruch. Sollte der Arbeitgeber aber individuell an die Arbeitnehmer herangetreten sein und die Sonderzahlung ausgehandelt/vereinbart haben, würde wiederum der
Vorrang der Individualabredegelten und es bestünde - je nach Inhalt der Individualabrede - unabhängig von der Form ein Anspruch.
Steen
5.12.2025, 09:09:11
@[Sustainable Finance](6321) So habe ich das auch verstanden, nur oben hast du geschrieben: "Durch das doppelte Schriftformerfordernis wird verhindert, dass diese „Sonderzahlungs-AGB“ Vertragsbestandteil werden. Das einfache Schriftformerfordernis reicht nicht aus, weil dieses durch AGB/Individualabrede abbedungen werden könnte." Das einfache Schriftformerfordernis reicht nicht aus, da es bereits durch mündliche oder konkludente Nebenabreden wieder geändert werden kann (
Vertragsfreiheit). Also z. B. die Parteien vereinbaren die einfache Schriftform. Diese nützt nicht viel, wenn durch konkludentes Verhalten (betriebliche Übung) das einfache Schriftformerfordernis wieder abgeändert werden kann. Nur weil sie einmal schriftlich etwas vereinbart haben, heißt dies nicht, dass sie es später wieder mündlich aufheben können. Damit man die einfache Schriftform nicht so leicht wieder ändern kann, bedarf es der doppelten Schriftform. So verhindert man, dass die Änderung durch mündliche Nebenabreden oder konkludentes Verhalten nachträglich abgeändert werden kann. Durch Individualabrede können trotzdem beide abbedungen werden. Diese individuellen Abreden haben gemäß § 305b
BGBVorrang, selbst wenn ein
doppeltes Schriftformerfordernisin den AGB vorliegt. Also: "Das einfache Schriftformerfordernis reicht nicht aus, weil es bereits durch mündliche Nebenabreden oder schlüssiges Verhalten abbedungen werden kann." Dies wird dann durch doppelte Schriftform verhindert. Beide in den AGB vereinbarten Schriftformen sind nachrangig gegenüber Individualabreden. Deshalb muss das doppelte Schriftformerfordernis in AGB beinhalten, dass Individualabreden i. S. v. § 305b
BGBvom Erfordernis der Schriftform nicht erfasst sind. Sonst verstößt sie gegen das Transparenzgebot weil man denken könnte, die Individualabrede soll auch ausgeschlossen sein. Schließlich hast du geschrieben: "...weil dieses durch AGB/Individualabrede abbedungen werden könnte." Da bin ich mir nicht ganz sicher, ob „AGB/Individualabrede“ so stehen darf. Die Schriftform wird ja nicht mehr durch AGB abbedungen. Diese stehen bereits vor Vertragsschluss, und im Nachhinein wird ja dann eine Nebenabrede/Individualabrede vertragsändernd wirken und in den bestehenden Vertrag aufgenommen, aber nicht als AGB, oder?
cjackson94
6.12.2023, 15:37:23
Wovon weicht das doppelte Schriftformerfordernis ab, sodass die Inhaltskontrolle gem. §
307 III BGBeröffnet ist?
galapagosgarry
11.12.2023, 01:05:20
Was genau meinst du mit der Frage? Hier ist die
doppelte Schriftformklauselwirksam, weil Individualabreden explizit auch formlos möglich bleiben.
Lukas_Mengestu
14.12.2023, 14:22:21
@[mwally](225215) @[cjackson94](193899): Hallo ihr beiden, der Hinweis von cjackson bezieht sich darauf, dass eine Inhaltskontrolle nur möglich ist, sofern die AGB von gesetzlichen Regelungen abweicht. Diese Einschränkung soll verhindern, dass rein deklaratorische Regelungen, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, keiner Inhaltskontrolle unterliegen. Die
doppelte Schriftformklauselweicht von dem - nicht explizit kodifizierten - Grundsatz ab, dass die Parteien, die einen
Formzwangvereinbaren (gewillkürte Form, vgl. §
127 BGB), diesen
Formzwangletztlich auch mündlich wieder außer Kraft setzen können (vgl. MüKo
BGB/Einsele, 9. Aufl. 2021,
BGB§ 125 Rn. 71). Entsprechend handelt es sich nicht nur um eine rein deklaratorische Regelung und unterliegt deshalb der Inhaltskontrolle. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
16.11.2024, 11:39:49
Liegt nach der Vertragstheorie nicht gerade eine individuelle Abrede vor?
Philip Karbus
7.1.2025, 06:48:45
Der Frage schließe ich mich an. In meiner Erinnerung wurde das Entstehen des Anspruchs auf Leistung aus betrieblicher Übung (auch) auf § 151 abgestellt. Liegt dann wirklich eine einseitige Erklärung vor? Wäre es nicht vertretbar, eine Vertragsänderung (Individualabrede) mit entbehrlicher
Annahmeanzunehmen?
Lukas
26.2.2025, 11:30:36
Nein, zwar folgt das BAG der Vertragstheorie. Die betriebliche Übung ist nach BAG jedoch keine Individualabrede: "Durch das einseitige Verhalten gegenüber allen Arbeitnehmern entsteht zugunsten einer Vielzahl von Arbeitnehmern eine betriebliche Übung und damit keine individuell ausgehandelte Verpflichtung (Senat 24. Juni 2003 – 9 AZR 302/02 – BAGE 106, 345, zu A II 2 c cc der Gründe). Die betriebliche Übung begründet zwar einen vertraglichen Anspruch. Dieser entsteht jedoch nicht auf Grund einer individuell ausgehandelten Abrede zwischen den Arbeitsvertragsparteien, sondern kollektivrechtlich. Eine Individualabrede liegt aber nur vor, wenn eine Klausel nicht gestellt, sondern ausgehandelt wurde, § 305 Abs. 1 Satz 3
BGB. Der Inhalt der betrieblichen Übung wird nicht ausgehandelt, sondern einseitig durch das Verhalten des Arbeitgebers bestimmt und somit gestellt. Eine betriebliche Übung setzt sich daher nicht nach § 305b
BGBdurch (Ulrici BB 2005, 1902, 1903)." Insofern besteht ein feiner Unterschied: Die Individualabrede i.S. von § 305b
BGBbietet die Möglichkeit, auch eine
doppelte Schriftformklauseldurch mündlich "aushandelnde" Abrede wieder abzubedingen. Das muss laut BAG gewährleistet sein, weshalb die Klausel im obenstehenden Fall auch derart notwendig ist, weil andernfalls ein Verstoß gegen dieses Prinzip und damit eine unangemessene Klausel i.S. des § 307 I 1
BGBvorläge. Die betriebliche Übung ist dagegen keine Abrede, sondern eine einseitig gestellte Vertragsänderung, deren
Annahmedurch den AN es nach § 151 S.1
BGBgerade nicht bedarf.
schaumi98
21.7.2025, 20:07:58
Also nach den mir bekannten Quellen ist es nach der Vertragstheorie gerade ein Vertragsangebot seitens des AG, das der AN stillschweigend nach 151 I annimmt...
Fabian77777
21.11.2025, 11:48:07
Finde das zitierte Urteil von @[Lukas](215411) sehr gut fürs Gesamtverständnis; aber man bekommt schon den Eindruck, dass das Bundesarbeitsgericht hier etwas "unlösbares" (vermutlich für ein gerechtes Ergebnis im Einzelfall) "lösen musste". Sehe es eher so wie @[Amelie7](262107) und @[Philip Karbus](189638) dass hier sehr viel für §305b spricht wenn man der Vertragstheorie folgen will ...
TH32
13.10.2025, 11:44:37
Aber stellt es zum einen kein Widerspruch dar, dass Abänderungen des Vertrags der doppelten Schriftformklausen unterliegen und zum anderen hiervon keine Individualabreden erfasst sind? Also sind Individualabreden ja nicht von der Klausel umfasst, aber worin genau liegt dann der Sinn der Klausel?
Foxxy
13.10.2025, 11:44:40
Die
doppelte Schriftformklauselsoll verhindern, dass Vertragsänderungen – insbesondere solche durch betriebliche Übung – stillschweigend oder mündlich wirksam werden. Individualabreden sind davon ausgenommen, weil sie nach § 305b
BGBohnehin Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die Klausel schützt also vor ungewollten, automatischen Vertragsänderungen, schließt aber ausdrücklich nicht aus, dass die Parteien individuell und formlos etwas anderes vereinbaren können. Sie soll somit Rechtssicherheit schaffen, ohne die
Vertragsfreiheitdurch echte Individualabreden einzuschränken.
