Wirksame doppelte Schriftformklausel

18. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

U hat Mitarbeitern fünf Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt. Als A Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung fordert, verweigert U die Zahlung. In § 13 des Arbeitsvertrages steht: „Änderungen des Vertrags durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nichtig.“

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Einordnung des Falls

Wirksame doppelte Schriftformklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann durch eine doppelte Schriftformklausel verhindert werden.

Ja!

Eine doppelte Schriftformklausel, nach der nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig gemacht werden, sondern auch die Änderung der Schriftformklausel ihrerseits, kann verhindern, dass eine betriebliche Übung entsteht. Denn durch die Verwendung gerade einer doppelten Schriftformklausel machen die Parteien deutlich, dass sie auf die Formstrenge besonderen Wert legen. Durch mündliche Abreden bzw. konkludentes Verhalten kann das Schriftformerfordernis für Vertragsänderungen somit nicht aufgehoben werden.
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2. Eine doppelte Schriftformklausel in einem Formularvertrag muss das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.2 BGB wahren.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer doppelten Schriftformklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Formulararbeitsvertrages wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1 S.2 BGB nichtig, wenn dadurch der Anschein erweckt wird, dass abweichende mündliche Nebenabreden nicht möglich sind. Denn dies ist hinsichtlich des Vorrangs der Individualabrede (§ 305b BGB) irreführend und stellt somit eine unangemessene Benachteiligung dar.

3. A hat einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus § 611a Abs.2 BGB iVm. den Grundsätzen der betrieblichen Übung, da die Schriftformklausel unwirksam ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann durch eine wirksame doppelte Schriftformklausel verhindert werden. Im Formulararbeitsvertrag ist eine doppelte Schriftformklausel enthalten, nach der aber ausdrücklich Vertragsänderungen durch individuelle Vertragsabreden auch formlos wirksam sind. Daher ist sie nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs.1 S.2 BGB) unwirksam. Der betrieblichen Übung steht das Schriftformerfordernis entgegen. A hat keinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes. Die betriebliche Übung stellt keine vorrangige Individualabrede nach § 305b BGB dar, da sie nicht von den Parteien ausgehandelt wird, sondern durch einseitiges Verhalten des Arbeitgebers entsteht.
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