Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Wirksame doppelte Schriftformklausel
Wirksame doppelte Schriftformklausel
4. April 2025
10 Kommentare
4,8 ★ (10.494 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U hat Mitarbeitern fünf Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt. Als A Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung fordert, verweigert U die Zahlung. In § 13 des Arbeitsvertrages steht: „Änderungen des Vertrags durch individuelle Vertragsabreden sind formlos wirksam. Im Übrigen bedürfen Vertragsänderungen der Schriftform; mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nichtig.“
Diesen Fall lösen 82,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Wirksame doppelte Schriftformklausel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann durch eine doppelte Schriftformklausel verhindert werden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine doppelte Schriftformklausel in einem Formularvertrag muss das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S.2 BGB wahren.
Genau, so ist das!
3. A hat einen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes aus § 611a Abs.2 BGB iVm. den Grundsätzen der betrieblichen Übung, da die Schriftformklausel unwirksam ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
21.10.2022, 17:28:28
Also ich finde diese Klausel verwirrend. Der Arbeitnehmer muss also auslegen, was eine individuelle Vertragsabrede darstellt, um festzustellen, ob eine Schriftform einzuhalten ist oder nicht. Warum ist die Klausel transparent?

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 11:28:40
Hallo IsiRider, früher war die Ausnahme mit der individuellen Vertragsabrede kein Bestandteil der doppelten Schriftformklausel. Das BAG hat diese Klausel dann als intransparent verworfen (BAG, NZA 2008, 1233). Denn im AGB-Recht gehen individuelle Vertragsabreden - egal ob schriftlich oder mündlich - zwingend vor (§ 305b BGB). Um dies deutlich zu machen und den Anwendungsbereich der Klausel damit auf die Vermeidung der Entstehung einer betrieblichen Übung zu beschränken, wurde nun zur Klarstellung mit aufgenommen, dass "individuelle Vertragsabreden" nicht unter die Klausel fallen. Dies wurde bislang nicht beanstandet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
19.2.2024, 13:57:35
Schönes Beispiel, um zu zeigen, dass wir Juristen doch in einer andern Welt leben 😅. Die Urklausel hat jeder Arbeitnehmer verstanden, da wäre der Normalverbraucher nie auf die Idee gekommen sie könnte unklar sein. Die neue und wirksame Klausel hingegen versteht kein normaler Arbeitnehmer und sie ist transparent genug. Habe heute mal zum Spaß 5 Personen (alles Akademiker) gefragt was die Klausel Aussagen soll und von allen kam die Antwort: "Nichts, die beiden Sätze widersprechen sich doch.". Ein Vorschlag von mir, um die Unklarheiten etwas zu beseitigen: "Kollektivvertraglichen Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann seinerseits nicht durch Kollektivvertrag (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, etc.) aufgehoben werden. Individualvertragliche Abrede sind von dem Schriftformerfordernis ausgenommen und daher formlos möglich." Ich freue mich gerne über eure rechtlichen Meinungen zur Vorgeschlagenen Formulierung und einen kleinen Austausch 😊

ahimes
29.2.2024, 17:34:44
Also, dass diese Klausel vom Transparenzgebot gewahrt ist, hat mich auch ziemlich überrascht. Ich finde die auch total verwirrend.
cjackson94
6.12.2023, 15:37:23
Wovon weicht das doppelte Schriftformerfordernis ab, sodass die
Inhaltskontrollegem. §
307 III BGBeröffnet ist?
galapagosgarry
11.12.2023, 01:05:20
Was genau meinst du mit der Frage? Hier ist die
doppelte Schriftformklauselwirksam, weil
Individualabreden explizit auch formlos möglich bleiben.

Lukas_Mengestu
14.12.2023, 14:22:21
@[mwally](225215) @[cjackson94](193899): Hallo ihr beiden, der Hinweis von cjackson bezieht sich darauf, dass eine
Inhaltskontrollenur möglich ist, sofern die AGB von gesetzlichen Regelungen abweicht. Diese Einschränkung soll verhindern, dass rein deklaratorische Regelungen, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, keiner
Inhaltskontrolleunterliegen. Die
doppelte Schriftformklauselweicht von dem - nicht explizit kodifizierten - Grundsatz ab, dass die Parteien, die einen
Formzwangvereinbaren (
gewillkürte Form, vgl.
§ 127 BGB), diesen
Formzwangletztlich auch mündlich wieder außer Kraft setzen können (vgl. MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 125 Rn. 71). Entsprechend handelt es sich nicht nur um eine rein deklaratorische Regelung und unterliegt deshalb der
Inhaltskontrolle. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
16.11.2024, 11:39:49
Liegt nach der Vertragstheorie nicht gerade eine individuelle Abrede vor?
Philip Karbus
7.1.2025, 06:48:45
Der Frage schließe ich mich an. In meiner Erinnerung wurde das Entstehen des Anspruchs auf Leistung aus betrieblicher Übung (auch) auf § 151 abgestellt. Liegt dann wirklich eine einseitige Erklärung vor? Wäre es nicht vertretbar, eine Vertragsänderung (
Individualabrede) mit entbehrlicher Annahme anzunehmen?
Lukas
26.2.2025, 11:30:36
Nein, zwar folgt das BAG der Vertragstheorie. Die
betriebliche Übungist nach BAG jedoch keine
Individualabrede: "Durch das einseitige Verhalten gegenüber allen Arbeitnehmern entsteht
zugunsteneiner Vielzahl von Arbeitnehmern eine
betriebliche Übungund damit keine individuell ausgehandelte Verpflichtung (Senat 24. Juni 2003 – 9 AZR 302/02 – BAGE 106, 345, zu A II 2 c cc der Gründe). Die
betriebliche Übungbegründet zwar einen vertraglichen Anspruch. Dieser entsteht jedoch nicht auf Grund einer individuell ausgehandelten Abrede zwischen den Arbeitsvertragsparteien, sondern kollektivrechtlich. Eine
Individualabredeliegt aber nur vor, wenn eine Klausel nicht gestellt, sondern ausgehandelt wurde, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der Inhalt der betrieblichen Übung wird nicht ausgehandelt, sondern einseitig durch das Verhalten des Arbeitgebers bestimmt und somit gestellt. Eine
betriebliche Übungsetzt sich daher nicht nach § 305b BGB durch (Ulrici BB 2005, 1902, 1903)." Insofern besteht ein feiner Unterschied: Die
Individualabredei.S. von § 305b BGB bietet die Möglichkeit, auch eine
doppelte Schriftformklauseldurch mündlich "aushandelnde" Abrede wieder abzubedingen. Das muss laut BAG gewährleistet sein, weshalb die Klausel im obenstehenden Fall auch derart notwendig ist, weil andernfalls ein Verstoß gegen dieses Prinzip und damit eine unangemessene Klausel i.S. des § 307 I 1 BGB vorläge. Die
betriebliche Übungist dagegen keine Abrede, sondern eine einseitig gestellte Vertragsänderung, deren Annahme durch den AN es nach § 151 S.1 BGB gerade nicht bedarf.