Anfechtungsklage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist in Niedersachsen mehrfach beim Fahren eines PKW ohne Fahrerlaubnis erwischt wurden. Um weitere Schwarzfahrten zu verhindern, ordnet die zuständige Polizeibehörde formell rechtmäßig nach § 16a Abs. 1 NPOG an, dass diese sich wöchentlich auf der Dienststelle melden muss. A will gerichtlich gegen die Auflage vorgehen.
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Einordnung des Falls
Anfechtungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und A in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Genau, so ist das!
3. Der Tatbestand des § 16a Abs. 1 NPOG ist erfüllt.
Ja, in der Tat!
4. Auf Rechtsfolgenseite scheitert die gerichtliche Überprüfbarkeit daran, dass das Gesetz ein Ermessen der Behörde vorsieht.
Nein!
5. Die Polizei hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. A ist durch die rechtswidrige Meldeauflage auch in ihren Rechten verletzt. Das Gericht wird den Verwaltungsakt aufheben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Luise
28.1.2023, 09:33:26
Könnt Ihr die einschlägigen Normen bitte ggf. mit abdrucken?
faref
29.8.2023, 18:48:00
Kann man die Verhältnismäßigkeit nicht auch iRd Ermessensüberschreitung prüfen ? Ich meine das in Bayern so gelernt zu haben...
Patrick4219
3.2.2024, 13:03:16
Hier gibt es viele Möglichkeiten an welcher Stelle man die Verhältnismäßigkeitsprpfung einbauen kann. Teilweise wird diese im Rahmen des Ermessen (Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch) geprüft, teilweise jedoch auch als gesonderter Prüfungspunkt nach dem Ermessen. Wichtig ist lediglich, die Verhältnismäßigkeitsprpfung auf der Rechtsfolgenseite vorzunehmen.
CR7
4.2.2024, 13:36:45
Gute Aufgabe! Jedoch ist nicht in allen landesrechtlichen Normen das Merkmal "Erforderlich" im Gesetz enthalten, sondern wird anders formuliert. Die Anmerkung dient lediglich dazu, dass man nicht davon ausgehen sollte, dass § 16a NPOG alle landesrechtlichen Vorschriften repräsentiert, da in einer Aufgabe vorher mal stande, dass die Probleme im Rahmen der
Ermessensfehlerkein landesrechtliches Problem seien In Sachsen bspw. steht in § 20 SächsPVDG nicht "erforderlich", aber "wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen (...)".