Anfechtungsklage
19. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist in Niedersachsen mehrfach beim Fahren eines PKW ohne Fahrerlaubnis erwischt wurden. Um weitere Schwarzfahrten zu verhindern, ordnet die zuständige Polizeibehörde formell rechtmäßig nach § 16a Abs. 1 NPOG an, dass diese sich wöchentlich auf der Dienststelle melden muss. A will gerichtlich gegen die Auflage vorgehen.
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Einordnung des Falls
Anfechtungsklage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und A in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Genau, so ist das!
3. Der Tatbestand des § 16a Abs. 1 NPOG ist erfüllt.
Ja, in der Tat!
4. Auf Rechtsfolgenseite scheitert die gerichtliche Überprüfbarkeit daran, dass das Gesetz ein Ermessen der Behörde vorsieht.
Nein!
5. Die Polizei hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. A ist durch die rechtswidrige Meldeauflage auch in ihren Rechten verletzt. Das Gericht wird den Verwaltungsakt aufheben.
Ja, in der Tat!
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