Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil

Ermessen und Verhältnismäßigkeit

Sonderfall: Behörde hätte auch ohne Ermessensfehler so gehandelt

Sonderfall: Behörde hätte auch ohne Ermessensfehler so gehandelt

4. November 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Nach einem Gesetz kann die Gemeinde Bullerbü (B) eine Reinigungsgebühr von 30-50 Euro erheben, wenn die (privaten) Zufahrten zu den Höfen nicht in einem befahrbaren Zustand sind. B erhebt meistens eine Gebühr von 40 Euro, weswegen Sachbearbeiter S diese ohne weitere Erwägungen gegenüber L festlegt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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