Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Sonderfall: Behörde hätte auch ohne Ermessensfehler so gehandelt
Sonderfall: Behörde hätte auch ohne Ermessensfehler so gehandelt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem Gesetz kann die Gemeinde Bullerbü (B) eine Reinigungsgebühr von 30-50 Euro erheben, wenn die (privaten) Zufahrten zu den Höfen nicht in einem befahrbaren Zustand sind. B erhebt meistens eine Gebühr von 40 Euro, weswegen Sachbearbeiter S diese ohne weitere Erwägungen gegenüber L festlegt.
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Einordnung des Falls
Sonderfall: Behörde hätte auch ohne Ermessensfehler so gehandelt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L klagt gegen den Gebührenbescheid. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gebührenbescheid ist ermessensfehlerhaft ergangen.
Genau, so ist das!
3. Liegt ein Ermessensfehler vor, hebt das Gericht den Verwaltungsakt grundsätzlich auf.
Ja, in der Tat!
4. Das Gericht hebt den ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt ausnahmsweise nicht auf, wenn die Entscheidung auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung genauso ergangen wäre.
Ja!
5. Hier steht ohne jeden Zweifel fest, dass S auch bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung eine Gebühr von 40 Euro gegenüber L festgesetzt hätte.
Nein, das ist nicht der Fall!
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