Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Sonderfall: Behörde hätte auch ohne Ermessensfehler so gehandelt
Sonderfall: Behörde hätte auch ohne Ermessensfehler so gehandelt
17. Februar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem Gesetz kann die Gemeinde Bullerbü (B) eine Reinigungsgebühr von 30-50 Euro erheben, wenn die (privaten) Zufahrten zu den Höfen nicht in einem befahrbaren Zustand sind. B erhebt meistens eine Gebühr von 40 Euro, weswegen Sachbearbeiter S diese ohne weitere Erwägungen gegenüber L festlegt.
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Einordnung des Falls
Sonderfall: Behörde hätte auch ohne Ermessensfehler so gehandelt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L klagt gegen den Gebührenbescheid. Statthaft ist die Verpflichtungsklage.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gebührenbescheid ist ermessensfehlerhaft ergangen.
Genau, so ist das!
3. Liegt ein Ermessensfehler vor, hebt das Gericht den Verwaltungsakt grundsätzlich auf.
Ja, in der Tat!
4. Das Gericht hebt den ermessensfehlerhaften Verwaltungsakt ausnahmsweise nicht auf, wenn die Entscheidung auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung genauso ergangen wäre.
Ja!
5. Hier steht ohne jeden Zweifel fest, dass S auch bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung eine Gebühr von 40 Euro gegenüber L festgesetzt hätte.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG
15.6.2024, 13:04:27
Leo Lee
17.6.2024, 18:20:24
Hallo FalkTG, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könne man hier meinen, die
Selbstbindung der Verwaltungsei i.R.d. Ermessens zu erwähnen. Dies ist auch nachvollziehbar. Beachte allerdings, dass die
Selbstbindung der Verwaltungbei
VERPFLICHTUNGSklagen relevant werden und hier eine
Anfechtungsklagevorlag, weshalb die
Selbstbindung der Verwaltungnicht relevant war. Eine Aufgabe zur
Selbstbindung der Verwaltungfindets du i.Ü. hier: https://applink.jurafuchs.de/MDNJ6NO1tKb. I.Ü. kann ich hierzu die Lektüre vom Schoch/Schneider, Geis § 40 VwVfG Rn. 74 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

FalkTG
19.8.2024, 08:35:59
m.E. hat ja die Klageart keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage. Wenn schon die Verpflichtung begründet wäre, wäre es die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Abweichung erst recht (Argumentum a maiore ad minum).

hot.priest
31.8.2024, 15:15:25
wird benutzt, um einen Anspruch für den Bürger gegen den Staat herzuleiten, also nur zugunsten des Bürgers und nicht um schlampige Ermessensabwägungen/
ermessensnichtgebrauchdes Staates zu legitimieren. (Ähnlich wie die betriebliche Übung im ARbeitsrecht, durch die auch keine neuen REchte für den AG entstehen.) Im Vorliegenden fall verlangt L gar keine Gleichbehandlung, sondern will grade nicht so viel zahlen wie alle anderen.